Forschung an Fachhochschulen Musterklauseln

Forschung an Fachhochschulen entfällt -
Forschung an Fachhochschulen. 1.1. Die Forschung an den Berliner Fachhochschulen ist in den letzten Jahren xxx- xxxxxxxxxxxxx worden; die Berliner Fachhochschulen tragen mit ihrem speziellen Profil der anwendungsorientierten Forschung und des forschungsbasierten Wissenstransfers maßgeblich zum Innovationsgeschehen in der Stadt und zur Sichtbarkeit des Wissenschaftsstandorts Berlin bei. Die Fachhochschulen ver- stärken ihre forschungsbezogene Profilierung und schreiben dazu ihre For- schungsstrategie bzw. ihr Forschungskonzept fort. 1.2. Das Land Berlin unterstützt seine Fachhochschulen in ihrem Profilierungspro- zess, insbesondere hinsichtlich der Antragstellung des Verbundantrags im Rahmen des Programms „Innovative Hochschule“. Das Land Berlin unterstützt die Nachhaltigkeit des Antrages und hat entsprechende Vorsorge getroffen.

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  • Forschung Im Rahmen ihrer Aufgabenschwerpunkte in einem differenzierten Hochschulsystem ist die wissenschaftliche und künstlerische Forschung Kernaufgabe aller bayerischen Hochschulen. Die Universitäten bedienen das Spektrum von der Spitzen- und Grundlagenforschung bis zur Anwendung. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind speziali- siert im Bereich der anwendungsbezogenen Forschung und Entwicklung. Die Kunst- hochschulen sind spezialisiert auf die künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Forschung. Auf dieser Grundlage und auf Basis hochschulweiter Strategien arbeiten die Hochschu- len kontinuierlich an der Weiterentwicklung ihrer Forschungsprofile. Maßstäbe für die Weiterentwicklung der Forschungsprofile sind ein hoher Qualitätsanspruch in allen Di- mensionen und das Streben nach internationaler Wettbewerbsfähigkeit und Exzellenz. Die Hochschulen stärken systematisch ihre Fähigkeit, auf nationalem und europäi- schem Niveau Drittmittel einzuwerben (vgl. Indikator 2.1). Thematische Schwerpunkte bauen sie gezielt aus und ergänzen sie durch strategische Kooperationen (vgl. Kap. I.7). Insbesondere in anwendungsnahen Forschungsfeldern engagieren sie sich für die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Umsetzung ihrer Erkenntnisse und durch inter- und transdisziplinäre Strukturen für Lösungsansätze zu den großen gesellschaft- lichen Herausforderungen. Die Universitäten streben an, exzellente, national und international sichtbare Spitzen- forschung in der disziplinären Breite von den Grundlagen bis zur Anwendung weiter- zuentwickeln und zu profilieren. Sie nutzen zukunftsweisende Forschungsstrategien und Konzepte, um ausgehend von ihrer aktuellen Forschungsleistung den nächsten Entwicklungsschritt zu gehen, und erhöhen dadurch ihre nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit. An Forschungsformaten einschlägiger Forschungsförderinsti- tutionen von EU, Bund und Freistaat nehmen die bayerischen Universitäten mit einem hohen Qualitätsanspruch teil. Dabei legen sie ein besonderes Augenmerk auf den Exzellenzwettbewerb des Bundes und der Länder. Auch im Bereich der erkenntnisge- leiteten Forschung verlieren sie die gesellschaftliche Relevanz ihrer Erkenntnisse nicht aus dem Blick. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften gestalten den Auftrag der anwen- dungsbezogenen Forschung und Entwicklung sowie des Transfers. Sie streben an, bundesweit in der Spitzengruppe der Hochschulen für angewandte Wissenschaften vertreten zu sein. Für die anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungs- vorhaben stärken sie die Zusammenarbeit mit und die Integration von regionalen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Akteuren. Die Kunsthochschulen bauen die künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Forschung aus. Als hochspezialisierte Hochschulen entwickeln sie ihre Profile derart weiter, dass ihre hervorragende internationale künstlerische Sichtbarkeit gestärkt wird. Um die technologische Souveränität auf nationaler und europäischer Ebene zu erhalten und zu verbessern, können alle Hochschulen im Rahmen der Wissen- schaftsfreiheit Forschungsprojekte mit sicherheitstechnischem Bezug durchführen. Die Hochschulen steigern die Anzahl hochwertiger Veröffentlichungen ihrer Forschungsergebnisse und bauen ihre Forschungsreputation aus (vgl. Indikator 2.2). Im Sinne einer offenen Wissenschaft und eines optimalen Beitrags zum wissen- schaftsinternen Diskurs unterstützen die Hochschulen aktiv den Open Access-Zugang und fördern entsprechende Transformationsprozesse in ihrer Organisation. Ziel Indikator / Maßnahme Mindestanforderung /-standard / Nachweis 2.1Ausbau des Forschungserfolgs Höhe der eingenommenen Drittmittel. Dazu zählen folgende Drittmittelgeber: • öffentliche Hand (u. a. DFG, Bundesministerien, EU)• Industrie• Sonstige Maßgeblich ist jeweils der Wert im Zweijahresmittel Status quo (= Durchschnitt der Kennzahlen 2017 bis 2021) darf nicht unterschritten werden (unter Berücksichtigung von Struktur- und Sondereffekten) Nachweis:Ist-Einnahmen im Haushaltsjahr, untergliedert nach Herkunft 2.2Weitere Stärkung der Forschungsreputation • Hochwertige Veröffentlichungen unter Berücksichtigung der Fächer- struktur • Bewerbungen auf reputative For- schungs- oder Kunstpreise bzw. eingeworbene Forschungs- oder Kunstpreise Berichterstattung über hochschul- individuelle Leistungsbereiche Obligate Berichtspunkte: • Ausführungen zu den Indikatoren (wo möglich gegliedert nach Fachgebieten gemäß der DFG- Fachsystematik) • Entwicklung Open Access- Publikationen

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Gewässerschäden 5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittel- bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver- sicherungsschutz ausschließlich – für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). 5.2 Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 5.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 5.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- kräfte ausgewirkt haben.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.