Ausgabeaufschlag Musterklauseln

Ausgabeaufschlag. Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.
Ausgabeaufschlag. Zur Deckung der Kosten, welche die Platzierung der Anteile verursacht, kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der neu emittierten Anteile zugunsten der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle und/oder von Vertriebsstellen im In- oder Ausland einen Ausgabeaufschlag gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ erheben.
Ausgabeaufschlag. Bei Festsetzung des Ausgabepreises kann dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet werden, sofern der Besondere Teil dieses Verkaufsprospektes die Berechnung eines Ausgabeaufschlags vorsieht. Der Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertent- wicklung des Fonds reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergü- tung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Ge- sellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.
Ausgabeaufschlag. Es wird durch die Verwaltungsgesellschaft kein Ausgabeaufschlag eingehoben, auch wenn ein solcher in den Fondsbestimmungen vorgesehen sein sollte. Zu Kosten der Vertriebsstelle oder des depotführenden Kreditinstituts im Zuge des Erwerbs von Anteilscheinen siehe unten Punkt 11. Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist der ermittelte Rechenwert jenes österreichischen Bankarbeitstages, der dem Bankarbeitstag folgt, an dem die Order bei der Depotbank/Verwahrstelle bis spätestens 14.00 Uhr bei Ordererteilung über ein elektronisches System oder ansonsten bis spätestens 13.30 Uhr (hiermit umfasst unter anderem Ordererteilung per Fax, Email und Telefon) vorliegt, zuzüglich eines allfälligen Ausgabeaufschlages. Hiervon ausgenommen sind abgeschlossene Fondsspar-Verträge ab der zweiten Einzahlung; in diesem Fall ist der Abrechnungsstichtag der im Fondsspar-Vertrag vereinbarte Monatstag. Die Wertstellung der Belastung des Kaufpreises erfolgt einen Bankarbeitstag (ausgenommen Karfreitag) nach dem Abrechnungsstichtag.
Ausgabeaufschlag. Die Anteile können einem Ausgabeaufschlag unterliegen, der auf Grundlage des Erstausgabepreises oder des Nettoinventarwerts je Anteil errechnet wird, wie im Abschnitt „Handel mit Anteilen – Zeichnung von Anteilen – Zeichnungspreis“ beschrieben. Sofern im jeweiligen Nachtrag nicht anders angegeben, wird kein Ausgabeaufschlag erhoben.
Ausgabeaufschlag. Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 1,00 Prozent des Anteilwertes, derzeit 0 Prozent. Der Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung des Fonds reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben. Darüber hinaus kann die Gesellschaft sogenannte Vermittlungsfolgeprovisionen für den Vertrieb der Fondsanteile an Dritte zahlen (siehe Abschnitt „Interessenkonflikte“).
Ausgabeaufschlag. Für jeden Teilfonds werden Anlegern am Erstzeichnungstag in jeder Klasse Anteile zum Erstausgabepreis angeboten, der für den jeweiligen Teilfonds in Anhang A festgelegt ist, und zwar unter Berücksichtigung anwendbarer Ausgabeaufschläge (siehe Anhang A) sowie relevanter Steuern, Abgaben oder Gebühren. Nach dem Erstzeichnungstag werden die Anteile am maßgeblichen Bewertungstag bewertet. Daher entspricht der Zeichnungspreis je Anteil nach dem Erstzeichnungstag dem Nettoinventarwert pro Anteil für den Bewertungstag, der auf den Zeichnungstag fällt, an dem die Anteile ausgegeben werden (der „Zeichnungspreis“), gegebenenfalls zuzüglich des in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds dargelegten Ausgabeaufschlags und unter Berücksichtigung relevanter Steuern, Abgaben oder Gebühren.
Ausgabeaufschlag. Bei Festsetzung des Ausgabepreises kann dem Wert eines Anteiles unter anderem zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet werden. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5 vH des Wertes eines Anteiles. Der Ausgabeaufschlag reduziert die Performance, wobei dies insbesondere bei einer kurzen Anlagedauer wesentlich sein kann.
Ausgabeaufschlag. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 % des Zeichnungsbetrages. Es steht der Verwaltungsgesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
Ausgabeaufschlag. Bei Festsetzung des Ausgabeaufschlages wird zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag zur Abgeltung der Ausgabekosten beträgt bis zu 5,00 % des Wertes eines Anteiles. Dieser Ausgabeaufschlag kann bei nur kurzer Anlagedauer die Performance reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Aus diesem Grund empfiehlt sich bei dem Erwerb von Investmentanteilscheinen eine längere Anlagedauer.