Fotos und Filmmaterial Musterklauseln

Fotos und Filmmaterial. Die Teilnehmer und Kunden erklären ihr Einverständnis, dass der ADAC Nordbayern e.V. Foto-, Ton- und Filmaufnahmen von Veranstaltungen aufzeichnet. Der ADAC Nordbayern e.V. ist berechtigt, unentgeltlich über dieses Material zu verfügen, insbesondere dieses zu Werbezwecken in Katalogen, Werbebroschüren, Faltblättern, im Internet oder ähnlichen Publikationen zu verwenden. Den Teilnehmern stehen Ansprüche wegen der Aufzeichnung und deren Verwertung nicht zu. Sofern ein Teilnehmer mit der vorstehenden Regelung nicht einverstanden ist, kann er vor Veranstaltungsbeginn ohne Angabe von Gründen schriftlich widersprechen.
Fotos und Filmmaterial. Die Teilnehmer erklären ihr Einverständnis, dass der Veranstalter Foto-, Ton- und Filmauf- nahmen von Veranstaltungen aufzeichnet. Der Veranstalter ist berechtigt, unentgeltlich über dieses Material zu verfügen, insbesondere dieses zu Werbezwecken zu verwenden.
Fotos und Filmmaterial. 15.1. Alle Teilnehmer, Beifahrer und Kunden werden vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung darauf hingewiesen, dass seitens der FSZN Foto-, Ton- und Filmaufnahmen von Veranstaltungen/Trainings aufgezeichnet werden. Die FSZN wäre berechtigt, 15.2. Alle Teilnehmer, Beifahrer und Kunden haben vor Veranstaltungsbeginn schriftlich zu erklären, ob Sie mit der Regelung einverstanden sind oder nicht. Sie dürfen ihrerseits unter Wahrung des Kunsturhebergesetzes und der Social-Media-Netiquette Foto-, Ton- und Filmaufnahmen im Rahmen von Trainings und anderweitigen Veranstaltungen aufzeichnen. Die Veröffentlichung ist jedoch stets ausschließlich trainingsbezogen erlaubt. Die kommerzielle Nutzung ist ebenso wie Verunglimpfungen untersagt. 15.3. Untersagt sind darüber hinaus Aufnahmen von einzelnen Personen (Recht am eigenen Bild), wenn hierfür keine Erlaubnis vorliegt. 15.4. Foto- und Filmaufnahmen im Rahmen des Trainings sind vom Kunden bis spätestens 3 Werktage vor Trainingsbeginn unter Bekanntgabe des Verwendungszwecks bei der FSZN anzumelden und seitens der FSZN grundsätzlich genehmigungspflichtig. Hierfür ist das entsprechende Antragsformular der FSZN zu nutzen, welches auf Anfrage erhältlich ist. 15.5. Wird das im Rahmen des Trainings angefertigte Foto- und Filmmaterial für werbliche, kommerzielle und gewerbliche Zwecke produziert und verwendet (z.B. Produktvermarktung), ist dessen Nutzung vorbehaltlich kostenpflichtig und bedarf der vorherigen Sichtung und schriftlichen Freigabe seitens der FSZN. 15.6. Die Benutzung des Luftraums über den Geländen der FSZN (z.B. durch Drohnen) während der Trainingszeit bedarf der vorherigen Abstimmung zwischen Kunde und der FSZN und ist nur unter Beachtung der behördlichen Auflagen und gesetzlichen Bestimmungen gestattet. 15.7. Insbesondere ist zu beachten, dass der Aufstieg eines unbemannten Luftfahrtgerätes ohne/mit Verbrennungsmotor jeglicher Gesamtmasse zum Zwecke der Erstellung von Luftbildaufnahmen immer der vorherigen Erteilung einer Aufstiegserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) bedarf. Genehmigungen für einen Drohnenaufstieg sind zwingend mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Aufstieg beim Landesamt Mobilität, Fachgruppe Luftverkehr, einzuholen. Entsprechende Antragsformulare sind im Internet unter folgender Adresse erhältlich: xxxxx://xxx.xxx.xx/xx/xxxxxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxx-xxx-xxxxxxxxxx/ 15.8. Das Hausrecht steht über etwaigen anderslautenden Vereinbarungen von Veranstaltern auf dem Ver...
Fotos und Filmmaterial. 13.1. Alle Teilnehmer, Beifahrer und Kunden werden vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung darauf hingewiesen, dass seitens der FSZN Foto-, Ton- und Filmaufnahmen von Trainings aufgezeichnet werden. Die FSZN wäre berechtigt, unentgeltlich über dieses Material zu verfügen, insbesondere dies zu eigenen Werbezecken im Sinne des Kunsturhebergesetzes (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KuG) zu verwenden. 13.2. Alle Teilnehmer, Beifahrer und Kunden haben vor Veranstaltungsbeginn schriftlich zu erklären, ob sie mit dieser Regelung einverstanden sind oder nicht. Sie dürfen ihrerseits unter Wahrung des Kunsturhebergesetzes und der Social-Media-Netiquette Foto-, Ton- und Filmaufnahmen im Rahmen von Trainings und anderweitigen Veranstaltungen aufzeichnen. Die Veröffentlichung ist jedoch stets ausschließlich trainingsbezogen erlaubt. Die kommerzielle Nutzung ist ebenso wie Verunglimpfungen untersagt. 13.3. Untersagt sind darüber hinaus Aufnahmen von einzelnen Personen (Recht am eigenen Bild), wenn hierfür keine Erlaubnis vorliegt. 13.4. Das Hausrecht steht über etwaigen anderslautenden Vereinbarungen von Veranstaltern auf dem Veranstaltungsgelände der FSZN.

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  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).