Common use of FREIER WARENVERKEHR Clause in Contracts

FREIER WARENVERKEHR. (1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften. (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur. (3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden, b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen, c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. (4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, a) der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates1 festgelegten Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft, b) der angewandte Satz des Zolltarifs von Bosnien und Herzegowina für 20052. 1 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

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Samples: Stabilization and Association Agreement, Stabilization and Association Agreement

FREIER WARENVERKEHR. (1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina Serbien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften. (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur. (3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben Ab­ gaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang Ein­ klang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden, b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen, c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis Ver­ hältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. (4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen Zoll­ senkungen vorgenommen werden, a) der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates1 festgelegten Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft, b) der angewandte Satz serbische Zollsatz (2). (5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll­ senkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Xxxxxxx­ kungen, die sich a) aus den Zollverhandlungen der WTO, oder b) im Falle des Zolltarifs von Bosnien Beitritts Serbiens zur WTO, oder c) aus Senkungen nach dem Beitritt Serbiens zur WTO ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangs­ zollsätze. (6) Die Gemeinschaft und Herzegowina für 20052. 1 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in der jeweils geltenden FassungSerbien teilen einander ihre Aus­ gangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.

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Samples: Stabilization and Association Agreement

FREIER WARENVERKEHR. (1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina Serbien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften. (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur. (3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden, b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen, c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. (4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, a) der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/871 eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates1 festgelegten Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft, b) der angewandte Satz serbische Zollsatz2. (5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich a) aus den Zollverhandlungen der WTO, oder b) im Falle des Zolltarifs von Bosnien Beitritts Serbiens zur WTO, oder c) aus Senkungen nach dem Beitritt Serbiens zur WTO ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze. (6) Die Gemeinschaft und Herzegowina für 20052. Serbien teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit. 1 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in der jeweils geltenden ihrer geänderten Fassung. 2 Amtsblatt von Serbien 62/2005 und 61/2007.

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