Common use of Freiwillige Meldung Clause in Contracts

Freiwillige Meldung. 1. Wenn die betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle die schriftliche Ermächtigung zur Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 erteilt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle der zuständigen schweizerischen Behörde monatlich, zum ersten Mal einen Monat nach Stichtag 3 und zum letzten Mal sechs Monate nach Stichtag 3, die folgenden Angaben: a) Identität (Name, Vorname und Geburtsdatum) und Anschrift der betroffenen Person; b) soweit bekannt, die Steuer-Identifikationsnummer im Vereinigten Xxxxx- reich; c) Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle; d) Kundennummer des Konto- oder Depotinhabers (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code); e) jährlicher Kontostand und Vermögensaufstellung per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens. 2. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Angaben nach Absatz 1 jeweils monatlich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen, beispielsweise wegen Gerichtsverfahren, übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiterleitet. 3. Die schweizerischen Zahlstellen stellen der betroffenen Person eine Bescheini- gung in der vorgeschriebenen Form aus. 4. Kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die betroffene Person aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie die zuständige schweizerische Behörde um Klarstellung oder weitere Informationen ersuchen.

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Samples: Abkommen, Abkommen Zur Zusammenarbeit Im Steuerbereich

Freiwillige Meldung. 1. Wenn Ermächtigt die betroffene Person Person, die nicht ein «non-UK domiciled individual» ist, eine schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der schweizerischen Zahlstelle zuständigen Behörde des Verei- nigten Königreichs die schriftliche Ermächtigung zur Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 erteilt hatErträge und Kapitalgewinne eines Xxxxxx oder Depots zu melden, übermittelt so nimmt die schweizerische Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer eine Meldung dieser Erträge und Gewinne vor. 2. Ermächtigt eine betroffene Person, die eine «non-UK domiciled individual» ist, die schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen schweizerischen Behörde monatlichdes Vereinig- ten Königreichs die Erträge und Kapitalgewinne aus einer Quelle im Vereinigten Königreich und die Überweisung («remittance») von Vermögenswerten von einem Konto oder Depot ins Vereinigte Königreich zu melden, zum ersten Mal einen Monat nach Stichtag 3 so nimmt die schweizeri- sche Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer eine Meldung der Erträge, Kapital- gewinne und zum letzten Mal sechs Monate nach Stichtag Überweisungen («remittances») vor. 3, die folgenden . Die Meldung umfasst folgende Angaben: a) Identität (Name, Vorname und Geburtsdatum) und Anschrift Adresse der betroffenen Person; b) soweit bekannt, die Steuer-Identifikationsnummer im Vereinigten Xxxxx- reich; c) Name und Anschrift Adresse der schweizerischen Zahlstelle; d) Kundennummer des Konto- oder Depotinhabers (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code); e) jährlicher Kontostand und Vermögensaufstellung per 31betreffendes Steuerjahr. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens. 2. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Angaben nach Absatz 1 jeweils monatlich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen, beispielsweise wegen Gerichtsverfahren, übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiterleitet. 3. Die schweizerischen Zahlstellen stellen der betroffenen Person eine Bescheini- gung in der vorgeschriebenen Form aus. 4. Kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs Falls die betroffene Person aufgrund kein «non-UK domiciled individual» ist: f) Totalbetrag der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie in Artikel 19 Absatz 1 definierten Erträge; g) Totalbetrag der nach den Artikeln 24 und 28 berechneten realisierten Kapi- talgewinne und -verluste. Falls die zuständige schweizerische Behörde um Klarstellung oder weitere Informationen ersuchen.betroffene Person ein «non-UK domiciled individual» ist: h) Totalbetrag der Erträge und Kapitalgewinne nach Artikel 19 Absatz 2 Buch- stabe a; i) Totalbetrag der Überweisungen («remittance») nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b.

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Samples: Abkommen

Freiwillige Meldung. 1. Wenn Ermächtigt die betroffene Person Person, die nicht ein «non-UK domiciled individual» ist, eine schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der schweizerischen Zahlstelle zuständigen Behörde des Verei- nigten Königreichs die schriftliche Ermächtigung zur Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 erteilt hatErträge und Kapitalgewinne eines Xxxxxx oder Depots zu melden, übermittelt so nimmt die schweizerische Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer eine Meldung dieser Erträge und Gewinne vor. 2. Ermächtigt eine betroffene Person, die eine «non-UK domiciled individual» ist, die schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen schweizerischen Behörde monatlichdes Vereinig- ten Königreichs die Erträge und Kapitalgewinne aus einer Quelle im Vereinigten Königreich und die Überweisung («remittance») von Vermögenswerten von einem Konto oder Depot ins Vereinigte Königreich zu melden, zum ersten Mal einen Monat nach Stichtag 3 so nimmt die schweizeri- sche Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer eine Meldung der Erträge, Kapital- gewinne und zum letzten Mal sechs Monate nach Stichtag Überweisungen («remittances») vor. 3, die folgenden . Die Meldung umfasst folgende Angaben: a) Identität (Name, Vorname und Geburtsdatum) und Anschrift Adresse der betroffenen Person; b) soweit bekannt, die Steuer-Identifikationsnummer im Vereinigten Xxxxx- reich; c) Name und Anschrift Adresse der schweizerischen Zahlstelle; d) Kundennummer des Konto- oder Depotinhabers (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code); e) jährlicher Kontostand und Vermögensaufstellung per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens. 2. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Angaben nach Absatz 1 jeweils monatlich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen, beispielsweise wegen Gerichtsverfahren, übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiterleitet. 3. Die schweizerischen Zahlstellen stellen der betroffenen Person eine Bescheini- gung in der vorgeschriebenen Form aus. 4. Kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs betreffendes Steuerjahr; Falls die betroffene Person aufgrund kein «non-UK domiciled individual» ist: f) Totalbetrag der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie in Artikel 19 Absatz 1 definierten Erträge; g) Totalbetrag der nach Artikel 24 und 28 berechneten realisierten Kapitalge- winne und -verluste; Falls die zuständige schweizerische Behörde um Klarstellung oder weitere Informationen ersuchen.betroffene Person ein «non-UK domiciled individual» ist: h) Totalbetrag der Erträge und Kapitalgewinne nach Artikel 19 Absatz 2 Buch- stabe a; i) Totalbetrag der Überweisungen («remittance») nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b.

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Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit Im Steuerbereich

Freiwillige Meldung. 1. Wenn Ermächtigt die betroffene Person Person, die nicht ein «non-UK domiciled individual» ist, eine schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der schweizerischen Zahlstelle zuständigen Behörde des Verei- nigten Königreichs die schriftliche Ermächtigung zur Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 erteilt hatErträge und Kapitalgewinne eines Xxxxxx oder Depots zu melden, übermittelt so nimmt die schweizerische Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer eine Meldung dieser Erträge und Gewinne vor. 2. Ermächtigt eine betroffene Person, die eine «non-UK domiciled individual» ist, die schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen schweizerischen Behörde monatlichdes Vereinig- ten Königreichs die Erträge und Kapitalgewinne aus einer Quelle im Vereinigten Königreich und die Überweisung («remittance») von Vermögenswerten von einem Konto oder Depot ins Vereinigte Königreich zu melden, zum ersten Mal einen Monat nach Stichtag 3 so nimmt die schweizeri- sche Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer eine Meldung der Erträge, Kapital- gewinne und zum letzten Mal sechs Monate nach Stichtag Überweisungen («remittances») vor. 3, die folgenden . Die Meldung umfasst folgende Angaben: a) Identität (Name, Vorname und Geburtsdatum) und Anschrift Adresse der betroffenen Person; b) soweit bekannt, die Steuer-Identifikationsnummer im Vereinigten Xxxxx- reich; c) Name und Anschrift Adresse der schweizerischen Zahlstelle; d) Kundennummer des Konto- oder Depotinhabers (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code); e) jährlicher Kontostand und Vermögensaufstellung per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens. 2. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Angaben nach Absatz 1 jeweils monatlich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen, beispielsweise wegen Gerichtsverfahren, übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiterleitet. 3. Die schweizerischen Zahlstellen stellen der betroffenen Person eine Bescheini- gung in der vorgeschriebenen Form aus. 4. Kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs betreffendes Steuerjahr; Falls die betroffene Person aufgrund kein «non-UK domiciled individual» ist: f) Totalbetrag der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie in Artikel 19 Absatz 1 definierten Erträge; g) Totalbetrag der nach den Artikeln 24 und 28 berechneten realisierten Kapi- talgewinne und -verluste; Falls die zuständige schweizerische Behörde um Klarstellung oder weitere Informationen ersuchen.betroffene Person ein «non-UK domiciled individual» ist: h) Totalbetrag der Erträge und Kapitalgewinne nach Artikel 19 Absatz 2 Buch- stabe a; i) Totalbetrag der Überweisungen («remittance») nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b.

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Samples: Abkommen Zur Zusammenarbeit Im Steuerbereich

Freiwillige Meldung. 1. Wenn Ermächtigt die betroffene Person Person, die nicht ein "non-UK domiciled individual" ist, eine schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der schweizerischen Zahlstelle zuständigen Behörde des Verei- nigten Königreichs die schriftliche Ermächtigung zur Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 erteilt hatErträge und Kapitalgewinne eines Xxxxxx oder Depots zu melden, übermittelt so nimmt die schweizerische Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer eine Meldung dieser Erträge und Gewinne vor. 2. Ermächtigt eine betroffene Person, die eine "non-UK domiciled individual" ist, die schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen schweizerischen Behörde monatlichdes Vereinig- ten Königreichs die Erträge und Kapitalgewinne aus einer Quelle im Vereinigten Königreich und die Überweisung (“remittance“) von Vermögenswerten von einem Konto oder Depot ins Vereinigte Königreich zu melden, zum ersten Mal einen Monat nach Stichtag 3 so nimmt die schweizeri- sche Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer eine Meldung der Erträge, Kapital- gewinne und zum letzten Mal sechs Monate nach Stichtag Überweisungen (“remittances“) vor. 3, die folgenden . Die Meldung umfasst folgende Angaben: a) Identität (Name, Vorname und Geburtsdatum) und Anschrift Adresse der betroffenen Person; b) soweit bekannt, die Steuer-Identifikationsnummer im Vereinigten Xxxxx- reich; c) Name und Anschrift Adresse der schweizerischen Zahlstelle; d) Kundennummer des Konto- oder Depotinhabers (Kunden-, Konto- oder DepotDe- pot-Nummer, IBAN-Code); e) jährlicher Kontostand und Vermögensaufstellung per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens. 2. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Angaben nach Absatz 1 jeweils monatlich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen, beispielsweise wegen Gerichtsverfahren, übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiterleitet. 3. Die schweizerischen Zahlstellen stellen der betroffenen Person eine Bescheini- gung in der vorgeschriebenen Form aus. 4. Kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs betreffendes Steuerjahr; Falls die betroffene Person aufgrund kein "non-UK domiciled individual" ist: f) Totalbetrag der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie in Artikel 19 Absatz 1 definierten Erträge; g) Totalbetrag der nach Artikel 24 und 28 berechneten realisierten Kapitalge- winne und -verluste; Falls die zuständige schweizerische Behörde um Klarstellung oder weitere Informationen ersuchen.betroffene Person ein "non-UK domiciled individual" ist: h) Totalbetrag der Erträge und Kapitalgewinne nach Artikel 19 Absatz 2 Buch- stabe a; i) Totalbetrag der Überweisungen (“remittance“) nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b.

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Freiwillige Meldung. 1. Wenn Ermächtigt die betroffene Person Person, die nicht ein «non-UK domiciled individual» ist, eine schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der schweizerischen Zahlstelle zuständigen Behörde des Verei- nigten Königreichs die schriftliche Ermächtigung zur Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 erteilt hatErträge und Kapitalgewinne eines Xxxxxx oder Depots zu melden, übermittelt so nimmt die schweizerische Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer eine Meldung dieser Erträge und Gewinne vor. 2. Ermächtigt eine betroffene Person, die eine «non-UK domiciled individual» ist, die schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen schweizerischen Behörde monatlichdes Vereinig- ten Königreichs die Erträge und Kapitalgewinne aus einer Quelle im Vereinigten Königreich und die Überweisung («remittance») von Vermögenswerten von einem Konto oder Depot ins Vereinigte Königreich zu melden, zum ersten Mal einen Monat nach Stichtag 3 so nimmt die schweizeri- sche Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer eine Meldung der Erträge, Kapital- gewinne und zum letzten Mal sechs Monate nach Stichtag Überweisungen («remittances») vor. 3, die folgenden . Die Meldung umfasst folgende Angaben: a) Identität (Name, Vorname und Geburtsdatum) und Anschrift Adresse der betroffenen Person; b) soweit bekannt, die Steuer-Identifikationsnummer im Vereinigten Xxxxx- reich; c) Name und Anschrift Adresse der schweizerischen Zahlstelle; d) Kundennummer des Konto- oder Depotinhabers (Kunden-, Konto- oder DepotDe- pot-Nummer, IBAN-Code); e) jährlicher Kontostand und Vermögensaufstellung per 31betreffendes Steuerjahr. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens. 2. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Angaben nach Absatz 1 jeweils monatlich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen, beispielsweise wegen Gerichtsverfahren, übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiterleitet. 3. Die schweizerischen Zahlstellen stellen der betroffenen Person eine Bescheini- gung in der vorgeschriebenen Form aus. 4. Kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs Falls die betroffene Person aufgrund kein «non-UK domiciled individual» ist: f) Totalbetrag der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie in Artikel 19 Absatz 1 definierten Erträge; g) Totalbetrag der nach den Artikeln 24 und 28 berechneten realisierten Kapi- talgewinne und -verluste. Falls die zuständige schweizerische Behörde um Klarstellung oder weitere Informationen ersuchen.betroffene Person ein «non-UK domiciled individual» ist: h) Totalbetrag der Erträge und Kapitalgewinne nach Artikel 19 Absatz 2 Buch- stabe a; i) Totalbetrag der Überweisungen («remittance») nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b.

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Freiwillige Meldung. 1. Wenn die betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle die schriftliche Ermächtigung Er- mächtigung zur Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 erteilt hat, übermittelt die schweizerische schwei- zerische Zahlstelle der zuständigen schweizerischen Behörde monatlich, zum ersten Mal einen Monat nach Stichtag 3 und zum letzten Mal sechs Monate nach Stichtag Stich- tag 3, die folgenden Angaben: a) Identität (Name, Vorname und Geburtsdatum) und Anschrift der betroffenen Person; b) soweit bekannt, die Steuer-Identifikationsnummer im Vereinigten Xxxxx- reich; c) Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle; d) Kundennummer des Konto- oder Depotinhabers (Kunden-, Konto- oder DepotDe- pot-Nummer, IBAN-Code); e) jährlicher Kontostand und Vermögensaufstellung per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens. 2. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Angaben nach Absatz 1 jeweils monatlich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen, beispielsweise wegen Gerichtsverfahren, übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiterleitet. 3. Die schweizerischen Zahlstellen stellen der betroffenen Person eine Bescheini- gung in der vorgeschriebenen Form aus. 4. Kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die betroffene Person aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie die zuständige zu- ständige schweizerische Behörde um Klarstellung oder weitere Informationen ersuchenersu- chen.

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