Mitgliederversammlung Musterklauseln

Mitgliederversammlung. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
Mitgliederversammlung. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.
Mitgliederversammlung. 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlung c) Vorstand
Mitgliederversammlung. Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung, zu der alle Vereinsmitglieder vom Vorstand eingeladen werden. Der Mitgliederversammlung, die in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres, aber nicht vor dem 1. Mai, mindestens einmal ordentlich zusammentreten muss, obliegen folgende Aufgaben: • Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane • Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat • Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats • Xxxx der Mitglieder des Ehrenrats • Xxxx der Mitglieder des Wahlausschusses • Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Sonderumlagen der Mitglieder • Entscheidung über die eingereichten Anträge • Entscheidung über jede Änderung der Satzung • Entscheidung über die Auflösung des Vereins In der Mitgliederversammlung sind alle Ehrenmitglieder sowie alle passiven und aktiven Mitglieder des Vereins nach der Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt, sofern sie mit ihrer Beitragszahlung nicht in Verzug sind. wählt und Mitgliederversammlung entlastet den entlastet den Vorstand Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat des Vereins besteht gemäß Vereinssatzung aus maximal elf Mitgliedern. Sechs dieser elf Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Kandidaten zum Aufsichtsrat müssen von mindestens drei stimmberechtigten Vereinsmitgliedern bis zum 1. Februar vor der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich vorgeschlagen werden. Der Vorstand übergibt die Vorschläge innerhalb einer Woche nach Ablauf der Vorschlagfrist an den Wahlausschuss, der abschließend nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Kandidaten entscheidet und sich dabei allein an der Eignung der Kandidaten orientiert. Satzungsgemäß soll der Wahlausschuss mehr Kandidaten zulassen, als Aufsichtsratsämter zu besetzen sind, höchstens aber die doppelte Zahl. Der Wahlausschuss muss im Rahmen seiner Entscheidungen jeweils ein Mitglied von Vorstand und Ehrenrat anhören. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließt sich gegenseitig aus. Auch dürfen Aufsichtsratsmitglieder in keinem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf unmittelbar oder mittelbar anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein. Von der Mitgliederversammlung sind die Kandidaten gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen (relative Mehrheit). Die gegenwärtig für eine Amtszeit ge...
Mitgliederversammlung. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum 30.06. jeden Jahres stattfinden.
Mitgliederversammlung. (1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr vom Geschäftsführenden Direktor/von der Geschäftsführenden Direktorin einberufen und geleitet.
Mitgliederversammlung. 19 Mitgliederversammlung § 20 Versammlungsleiter und Beschlussfassung § 21 Wahlen § 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung § 23 Geschäftsjahr § 24 Auflösung des Vereins § 25 Inkraftsetzung der Satzung und Übergangsregelungen
Mitgliederversammlung. (1) Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt. Sie wird in der Regel vom Leitungsteam unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich oder auf elektronischem Weg an alle Mitglieder erfolgen.
Mitgliederversammlung. 15 Ordentliche Mitgliederversammlung § 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung