Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
Mitgliederversammlung. 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitglie- dern des Vereins.
2 Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung umfassen:
a) die Beschlussfassung über alle Fragen, die vom Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden,
b) die Xxxx der Mitglieder des Vorstands und danach aus deren Kreis die Xxxx des Präsidenten sowie der Revisionsstelle,
c) die Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle, die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
d) die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und über die Auflösung des Vereins. In letzterem Fall befindet die Mitgliederversammlung über die Zuwen- dung des Vereinsvermögens entsprechend Art. 15 Abs. 4 der Statuten und
e) den Entscheid über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Ge- schäftsleitung.
3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vor- stand unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
4 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf schriftlich begründetes Begehren von Mitgliedern, die zusammen einen Fünftel der Stimmen vertreten, oder auf Beschluss des Vorstandes. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
5 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Traktanden brieflich oder in elektronischer Form an die Mitglieder mindestens 21 Tage vor der Versammlung. Jede ord- nungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertrete- nen Stimmrechte zur Erledigung der in der Tagesordnung aufgeführten Verhandlungsgegen- stände befugt.
6 Die Mitglieder können dem Präsidenten bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schrift- lich weitere Traktanden beantragen. Wird dieses Recht genutzt, informiert der Verein die Mit- glieder bis sieben Tage vor der Versammlung über die ergänzte Tagesordnung.
7 Die Mitglieder entscheiden, durch wen sie sich an der Mitgliederversammlung vertreten las- sen. Sie können hiermit auch Dritte oder den Vorstand bevollmächtigen.
8 Das Stimmrecht bemisst sich nach der Höhe der besicherten Einlagen, welches das jeweilige Mitglied verwaltet. Pro CHF 100 Millionen besicherte Einlagen wird eine Stimme zugewiesen. Mitglieder, welche weniger als CHF 100 Millionen besicherte Einlagen verwalten, haben eine Stimme. Für die Berechnung der Stimmrechte wird auf die letzte verfügbare Mitteilung der FINMA abgestellt.
9 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung f...
Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.
Mitgliederversammlung. Vorstand
Mitgliederversammlung. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr vom Geschäftsführenden Direktor/von der Geschäftsführenden Direktorin einberufen und geleitet.
Mitgliederversammlung. 14 Aufgaben
Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum 30.06. jeden Jahres stattfinden.
Mitgliederversammlung. 1. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
b) Entscheidung über Xxxxxxxxxxx gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Hinsichtlich der Beschlussfassung über Erlass und Änderungen der Zuchtprogramme und der Ausführungsbestimmungen verbleibt es bei der in A 11, Abs. 5 j) getroffenen Regelung ebenso wie für den sachlichen Tätigkeitsbereich.
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal pro Jahr einberufen. Sie kann für das gesamte Verbandsgebiet gemeinsam, oder wegen des großen Einzugsbereiches, sofern notwendig, regional aufgeteilt an mehreren Versammlungsorten abgehalten werden. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt. Sie muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher erfolgen. Der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zweckes oder der Gründe, verlangt. Der Vorsitzende kann weitere Personen als Gäste einladen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederver- sammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mit- glieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Änderungen der Satzung sind von den zuständigen Genehmigungsbehörden genehmigen zu lassen. Die gesetzlichen und durch Bescheid angeordneten Genehmigungs- und Anzeige-pflichten bleiben unberührt.
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen; weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist ausserdem verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Die Versammlung wird mit Schreiben an die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung; - Xxxx des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren; - Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes; - Beschlussfassung über das Jahresbudget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge jeweils für ein Jahr; - Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes; - Abnahme des Tätigkeitsberichtes. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr. An der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird normalerweise vom PräsidentIn oder VizepräsidentIn geleitet.