Freiwillige Meldung. 1. Die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 7 entfällt, wenn die betroffene Person ihre schweizerische Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich ermäch- tigt, die Informationen nach Absatz 2 an die zuständige österreichische Behörde zu melden. 2. Die schweizerische Zahlstelle übermittelt im Falle der schriftlichen Ermächti- gung durch die betroffene Person folgende Angaben an die zuständige schweizeri- sche Behörde: a) Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person; b) soweit bekannt, die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer; c) Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle; d) Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot- Nummer, IBAN-Code); e) jährlicher Kontostand per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stich- tag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Diese Angaben werden monatlich übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sechs Monate nach dem Stichtag 3. 3. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Informationen nach Absatz 2 jeweils monatlich an die zuständige österreichische Behörde. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige österreichische Behörde weiterleitet. 4. Bei einer freiwilligen Meldung erhält die betroffene Person von der schweizeri- schen Zahlstelle eine Bescheinigung über die übermittelten Informationen. 5. Kann die zuständige österreichische Behörde die betroffene Person aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie die zuständige schwei- zerische Behörde um weitere Informationen ersuchen.
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Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit in Den Bereichen Steuern Und Finanzmarkt, Abkommen Über Die Zusammenarbeit in Den Bereichen Steuern Und Finanzmarkt
Freiwillige Meldung. 1. Die Erhebung Wenn die betroffene Person der Einmalzahlung schweizerischen Zahlstelle die schriftliche Er- mächtigung zur Meldung nach Artikel 7 entfälltAbsatz 1 erteilt hat, wenn übermittelt die betroffene Person ihre schweizerische schwei- zerische Zahlstelle spätestens per der zuständigen schweizerischen Behörde monatlich, zum ersten Mal einen Monat nach Stichtag 3 schriftlich ermäch- tigtund zum letzten Mal sechs Monate nach Stichtag 3, die Informationen nach Absatz 2 an die zuständige österreichische Behörde zu melden.
2. Die schweizerische Zahlstelle übermittelt im Falle der schriftlichen Ermächti- gung durch die betroffene Person folgende Angaben an die zuständige schweizeri- sche Behördefolgenden Angaben:
a) Identität (Name Name, Vorname und Geburtsdatum) und Wohnsitz Anschrift der betroffenen Person;
b) soweit bekannt, die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische SozialversicherungsnummerSteuer-Identifikationsnummer im Vereinigten Xxxxx- reich;
c) Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;
d) Kundennummer der betroffenen Person des Konto- oder Depotinhabers (Kunden-, Konto- oder Depot- De- pot-Nummer, IBAN-Code);
e) jährlicher Kontostand und Vermögensaufstellung per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stich- tag Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Diese Angaben werden monatlich übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sechs Monate nach dem Stichtag 3.
32. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Informationen Angaben nach Absatz 2 1 jeweils monatlich an die zuständige österreichische BehördeBehörde des Vereinigten Königreichs. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen Meldungen, z.B. wegen Ge- richtsverfahren, übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige zu- ständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige österreichische Behörde des Vereinigten Königreichs weiterleitet.
3. Die schweizerischen Zahlstellen stellen der betroffenen Person eine Bescheini- gung in der vorgeschriebenen Form aus.
4. Bei einer freiwilligen Meldung erhält die betroffene Person von der schweizeri- schen Zahlstelle eine Bescheinigung über die übermittelten Informationen.
5. Kann die zuständige österreichische Behörde des Vereinigten Königreichs die betroffene Person aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie die zuständige schwei- zerische zu- ständige schweizerische Behörde um Klarstellung oder weitere Informationen ersuchenersu- chen.
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Freiwillige Meldung. 1. Die Erhebung Wenn die betroffene Person der Einmalzahlung schweizerischen Zahlstelle die schriftliche Ermächtigung zur Meldung nach Artikel 7 entfälltAbsatz 1 erteilt hat, wenn übermittelt die betroffene Person ihre schweizerische Zahlstelle spätestens per der zuständigen schweizerischen Behörde monatlich, zum ersten Mal einen Monat nach Stichtag 3 schriftlich ermäch- tigtund zum letzten Mal sechs Monate nach Stichtag 3, die Informationen nach Absatz 2 an die zuständige österreichische Behörde zu melden.
2. Die schweizerische Zahlstelle übermittelt im Falle der schriftlichen Ermächti- gung durch die betroffene Person folgende Angaben an die zuständige schweizeri- sche Behördefolgenden Angaben:
a) Identität (Name Name, Vorname und Geburtsdatum) und Wohnsitz Anschrift der betroffenen Person;
b) soweit bekannt, die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische SozialversicherungsnummerSteuer-Identifikationsnummer im Vereinigten Xxxxx- reich;
c) Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;
d) Kundennummer der betroffenen Person des Konto- oder Depotinhabers (Kunden-, Konto- oder Depot- Depot-Nummer, IBAN-Code);
e) jährlicher Kontostand und Vermögensaufstellung per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stich- tag Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Diese Angaben werden monatlich übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sechs Monate nach dem Stichtag 3.
32. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Informationen Angaben nach Absatz 2 1 jeweils monatlich an die zuständige österreichische BehördeBehörde des Vereinigten Königreichs. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen Meldungen, z.B. wegen Gerichtsverfahren, übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige österreichische Behörde des Vereinigten Königreichs weiterleitet.
3. Die schweizerischen Zahlstellen stellen der betroffenen Person eine Bescheini- gung in der vorgeschriebenen Form aus.
4. Bei einer freiwilligen Meldung erhält die betroffene Person von der schweizeri- schen Zahlstelle eine Bescheinigung über die übermittelten Informationen.
5. Kann die zuständige österreichische Behörde des Vereinigten Königreichs die betroffene Person aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie die zuständige schwei- zerische schweizerische Behörde um Klarstellung oder weitere Informationen ersuchen.
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