Frequenzkoordinations- und Notifikationsverfahren. Das AK kann das BAKOM gemäss vorhergehender Absprache und Instruktion (Bestimmung von Art und Umfang der Kompetenzen) bei Koordinations- und Notifikationsverfahren mit der Vertretung der liechtensteinischen Interessen beauf- tragen. Über die abgeschlossenen Verfahren ist Bericht zu erstatten. In Fällen von Interessenskonflikten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz oder ausserordentlich hohem Aufwand erfolgt eine rechtzeitige Konsulta- tion zwischen dem BAKOM und dem AK, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu erzielen.
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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches, Vereinbarung, Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches
Frequenzkoordinations- und Notifikationsverfahren. Das AK kann das BAKOM gemäss vorhergehender Absprache und Instruktion (Bestimmung von Art und Umfang der Kompetenzen) bei Koordinations- und Notifikationsverfahren mit der Vertretung der liechtensteinischen Interessen beauf- tragenbeauftragen. Über die abgeschlossenen Verfahren ist Bericht zu erstatten. In Fällen von Interessenskonflikten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein Liech- tenstein und der Schweiz oder ausserordentlich hohem Aufwand erfolgt eine rechtzeitige Konsulta- tion Konsultation zwischen dem BAKOM und dem AK, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu erzielen.
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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches, Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches
Frequenzkoordinations- und Notifikationsverfahren. Das AK kann das BAKOM gemäss vorhergehender Absprache und Instruktion (Bestimmung von Art und Umfang der Kompetenzen) bei Koordinations- und Notifikationsverfahren mit der Vertretung der liechtensteinischen Interessen beauf- tragenbeauftragen. Über die abgeschlossenen abgeschlos- senen Verfahren ist Bericht zu erstatten. In Fällen von Interessenskonflikten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein Liech- tenstein und der Schweiz oder ausserordentlich hohem Aufwand erfolgt er- folgt eine rechtzeitige Konsulta- tion Konsultation zwischen dem BAKOM und dem AK, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu erzielen.
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