Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel Musterklauseln

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines ...
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Sofern nicht anders vereinbart, ist MEISTER verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. So- fern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von MEISTER erbrachte, vertragsgemäß ge- nutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet MEISTER gegenüber dem Be- steller innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) XXXXXXX wird nach seiner Xxxx und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies MEISTER nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) Die Pflicht von MEISTER zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. X c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von MEISTER bestehen nur, soweit der Besteller MEISTER über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und MEISTER alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten blei- ben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von MEISTER nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verur- sacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von MEISTER gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übri- gen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend. 6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen MEISTER und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 13.1 Sofern nicht anders vereinbart ist, ist der AN verpflichtet, die Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom AN erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der AN gegenüber dem AG unbegrenzt. Der AN hat den AG vollumfänglich freizustellen. 13.2 Der AN wird im Falle einer Verletzung eines Schutzrechtes eines Dritten durch den AN nach Xxxx des AG auf Kosten des AN für die betreffenden Leistungen entweder Nutzungsrechte erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem AN nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem AG die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Darüber hinaus haftet der AN für sämtliche beim AG verursachten Schäden. Er hat den AG für bei Dritten verursachte Schäden freizustellen, soweit der AG diesen gegenüber hierfür einzustehen hat. 13.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche, übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Unterlagen und Hilfsmittel ein. Weiterhin räumt der AN dem AG das Recht ein, die Dienstleistungsergebnisse an Dritte im Wege einer entgeltlichen oder unentgeltlichen sowie zeitlich befristeten oder unbefristeten Überlassung weiterzugeben.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 8.1 Siemens überlässt dem Kunden die Offerings im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte“). Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Siemens gegen Entgelt gelieferte, vertragsgemäß genutzte Offerings gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Siemens gegenüber dem Kunden bei zeitlich unbefristet überlassenen Offerings innerhalb der für Sachmängel vereinbarten Verjährungsfrist und nach Maßgabe der Ziffer 6.4.4, bei zeitlich befristet überlassenen Offerings innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist wie folgt: (i) Siemens wird nach eigener Xxxx auf Siemens‘ Kosten für die betreffenden Offerings entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Offerings so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Siemens nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden bei zeitlich unbefristet überlassenen Offerings die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungs- rechte zu und bei zeitlich befristet überlassenen Offerings ein außerordentliches Kündigungsrecht oder die gesetzlichen Minderungsrechte zu. (ii) Die Pflicht von Siemens zur Leistung von Schadensersatz richtet sich gemäß Ziffer 11. (iii) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Siemens bestehen nur, soweit der Kunde Siemens über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Siemens alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichs- verhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungs- einstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsver- letzung verbunden ist. 8.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 8.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von Siemens nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Offerings vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Siemens gelieferten Produkten eingesetzt wird. 8.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 8.1a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 6.1.5, 6.3.1, 6.4.5, 6.4.7 und 6.4.8 entsprechend. 8.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestim- mungen der Ziff...
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten in Bezug auf die Software berech- tigte Ansprüche erhebt, haften wir gemäß Ziff. VIII innerhalb der in Ziff. XVIII bestimmten Frist.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel a) Xxxxxx nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 3 lit. b) bestimmten Frist wie folgt:
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) Der Lieferer wird nach seiner Xxxx auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts‐ oder Minderungsrechte zu. b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII. c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. Die TRINA- MIC Motion Control GmbH & Co. KG übernimmt hinsichtlich gewerblicher Schutz- rechte Dritter, die durch die Verwendung von Produkten der TRINAMIC Motion Control GmbH & Co. KG in Kombination mit Produkten des Bestellers oder Dritter betroffen sind, keine Gewähr. Die Überprüfung der Freiheit von Schutzrechten für solche Applikationen gehört nicht zum vertraglichen Leistungsumfang und ob- liegt – mit der Ausnahme des Falles der positiven Kenntnis der TRINAMIC Motion Control GmbH & Co. KG von dem Bestehen eines gewerblichen Schutzrechtes für eine geschaffene Applikation – dem Besteller.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel a) Xxxxxx nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrech- ten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzungvon Schutzrech- ten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegen- über dem Besteller innerhalb der in Punkt 5 bestimmten Frist wie folgt: aa) Wir werden nach unserer Xxxx und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Ansprüche des AGs wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte (nachfolgend Schutzrechte) gegen uns sind ausgeschlossen, soweit diese Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben, Anweisungen, Entwürfe u. ä. des AGs, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht werden, dass die Leistungen vom AG verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten/erbrachten Leistungen eingesetzt werden. 2. Sofern die Voraussetzungen der Ziffer 1 nicht vorliegen, verpflichten wir uns, die Leistungen lediglich im Land des Leistungsortes frei von Schutzrechten zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsmäßig genutzte Leistungen gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem AG innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen bzw. der individuell vereinbarten Verjährungsfristen wie folgt: Nach unserer Xxxx und auf unsere Kosten werden wir für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem AG die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Dies gilt unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der AG nicht verlangen.