Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel Musterklauseln

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 13.1 Sofern nicht anders vereinbart ist, ist der AN verpflichtet, die Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom AN erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der AN gegenüber dem AG unbegrenzt. Der AN hat den AG vollumfänglich freizustellen.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Drit- ter (im folgenden Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verlet- zung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Liefe- rungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Käufer innerhalb der in Ziff. 7.2 bestimmten Frist wie folgt:
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel a) Xxxxxx nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 3 lit. b) bestimmten Frist wie folgt:
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir verpflichtet, die Liefe- rungen lediglich im Land des Herstell- und des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. „Schutzrechte“ in diesem Sinne sind Pa- tente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken, einschließlich deren jeweiligen Anmel- dungen, sowie Urheberrechte. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten, auf Grund der von uns gelieferten Produkte gegen Sie berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber Ihnen innerhalb der in Ziffer VII. 5 bestimmten Frist wie folgt:
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt:
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) Der Lieferer wird nach seiner Xxxx auf seine Kosten für die betref- fenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingun- gen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII. c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vor- behalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. IBAK hat die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch IBAK erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche im Land des Lieferorts erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten in Bezug auf die Software berech- tigte Ansprüche erhebt, haften wir gemäß Ziff. VIII innerhalb der in Ziff. XVIII bestimmten Frist. Balluff AG Xxxxxxxxxxxxx 00 0000 Xxxxxxxx Xxxxxxx Tel. +00 00 000 00 00 Fax +00 00 000 00 00
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. Die TRINA- MIC Motion Control GmbH & Co. KG übernimmt hinsichtlich gewerblicher Schutz- rechte Dritter, die durch die Verwendung von Produkten der TRINAMIC Motion Control GmbH & Co. KG in Kombination mit Produkten des Bestellers oder Dritter betroffen sind, keine Gewähr. Die Überprüfung der Freiheit von Schutzrechten für solche Applikationen gehört nicht zum vertraglichen Leistungsumfang und ob- liegt – mit der Ausnahme des Falles der positiven Kenntnis der TRINAMIC Motion Control GmbH & Co. KG von dem Bestehen eines gewerblichen Schutzrechtes für eine geschaffene Applikation – dem Besteller.