Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt:
a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI.
c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend.
5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines ...
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 16.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutz- rechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns er- brachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden wie folgt:
16.2. Wir werden nach unserer Xxxx auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nut- zungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritt- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.
16.3. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 11.
16.4. Die vorstehend genannten Verpflichtungen unsererseits bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er ver- pflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
16.5. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
16.6. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
16.7. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziff. 8 entsprechend.
16.8. Weitergehende oder andere als die in diesem und Ziff. 8 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 14.1 Sofern nicht anders vereinbart ist, ist der AN verpflichtet, die Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom AN erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der AN gegenüber dem AG unbegrenzt. Der AN hat den AG vollumfänglich freizustellen.
14.2 Der AN wird im Falle einer Verletzung eines Schutzrechtes eines Dritten durch den AN nach Xxxx des AG auf Kosten des AN für die betreffenden Leistungen entweder Nutzungsrechte erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem AN nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem AG die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Darüber hinaus haftet der AN für sämtliche beim AG verursachten Schäden. Er hat den AG für bei Dritten verursachte Schäden freizustellen, soweit der AG diesen gegenüber hierfür einzustehen hat.
14.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche, übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Weiterhin räumt der AN dem AG das Recht ein, die Dienstleistungsergebnisse an Dritte im Wege einer entgeltlichen oder unentgeltlichen sowie zeitlich befristeten oder unbefristeten Überlassung weiterzugeben.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß ge- nutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Um- fang die Kosten für W artezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Monta- gepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetrieb- Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzli- chen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel a) Xxxxxx nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 3 lt. b) bzw. Ziffer 3 lit. b) in Verbindung mit Ziffer 10 lit. c) bestimmten Frist wie folgt:
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten in Bezug auf die Software berech- tigte Ansprüche erhebt, haften wir gemäß Ziff. VIII innerhalb der in Ziff. XVIII bestimmten Frist.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. Die TRINA- MIC Motion Control GmbH & Co. KG übernimmt hinsichtlich gewerblicher Schutz- rechte Dritter, die durch die Verwendung von Produkten der TRINAMIC Motion Control GmbH & Co. KG in Kombination mit Produkten des Bestellers oder Dritter betroffen sind, keine Gewähr. Die Überprüfung der Freiheit von Schutzrechten für solche Applikationen gehört nicht zum vertraglichen Leistungsumfang und ob- liegt – mit der Ausnahme des Falles der positiven Kenntnis der TRINAMIC Motion Control GmbH & Co. KG von dem Bestehen eines gewerblichen Schutzrechtes für eine geschaffene Applikation – dem Besteller.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel a) Xxxxxx nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrech- ten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzungvon Schutzrech- ten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegen- über dem Besteller innerhalb der in Punkt 5 bestimmten Frist wie folgt: aa) Wir werden nach unserer Xxxx und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Für Bauteile, welche der Lieferer im Auftrage des Käufers fertigt (Lohnfertigung) ist der Lieferer nicht zur Prüfung auf die Verletzung von Schutzrechten jedweder Art verpflichtet. Die Prüfung obliegt in diesen Fällen dem Käufer.
2. Im Falle der Schutzrechtsverletzung durch vom Käufer beim Lieferer in Auftrag gegebene Produkte, ist der Käufer verpflichtet, alle dem Lieferer aus dieser Verletzung entstandenen Kosten vollumfänglich zu erstatten.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zu- stehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr.2. Bei Schadensersatz- ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.