Fristen für Lieferungen. 4.1 Die Einhaltung der Termine und Fristen (nachfolgend gemeinsam „Fristen“ genannt) für Lieferungen durch RPG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen und Obliegenheiten durch den Kunden, insbesondere den rechtzeitigen Erhalt der geschuldeten Zahlungen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und die ordnungsgemäßen Beistellungen gemäß Nr. 8 voraus; dies umfasst z.B. auch die Vorlage einer ordnungsgemäß unterzeichneten Endverwendungserklärung, soweit diese für die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung durch RPG erforderlich ist. Werden diese Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für Lieferungen durch RPG entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. 4.2 Soweit sich die Lieferungen aus Gründen verzögern, die der Kunde zu vertreten hat, gelten die Fristen für RPG bei Anzeige der Lieferbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen als eingehalten. 4.3 Kommt RPG ausschließlich durch eigenes Verschulden in Verzug, kann der Kunde ab der dritten vollendeten Woche – sofern er nachweist, dass ihm aus dem Verzug Schaden erwachsen ist – pauschalierten Schadensersatz für jede weitere vollendete Woche des Verzugs von null Komma fünf Prozent (0,5 %) bis maximal fünf Prozent (5 %) vom Wert des sich in Verzug befindlichen Teiles der Lieferungen verlangen. 4.4 Ansprüche des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens, die insgesamt über die in Nr. 4.3 genannte Grenze in Höhe von fünf Prozent (5 %) hinausgehen, sind, auch nach Ablauf einer RPG etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen. 4.5 Vom Vertrag kann der Kunde wegen Verzugs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn der pauschalierte Schadensersatz die in Nr. 4.3 genannte Grenze in Höhe von fünf Prozent (5 %) erreicht hat. 4.6 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von RPG innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Verzugs der Lieferungen vom Vertrag zurücktritt oder auf Erfüllung besteht. Ansprüche aus Verzug verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden. 4.7 Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden oder sonstigen, im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Gründen verzögert, so kann dem Kunden vorbehaltlich etwaig weitergehender Rechte und Ansprüche, beginnend ab dem ersten Tag nach Anzeige der Lieferbereitschaft, Lagergeld in Höhe von null Komma fünf Prozent (0,5 %) des Xxxxx der betroffenen Lieferungen für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
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Fristen für Lieferungen. 4.1 Die Einhaltung der Termine und Fristen (nachfolgend gemeinsam „Fristen“ genannt) für Lieferungen durch RPG R&S setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen und Obliegenheiten durch den Kunden, insbesondere den rechtzeitigen Erhalt der geschuldeten Zahlungen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und die ordnungsgemäßen Beistellungen gemäß Nr. 8 voraus; dies umfasst z.B. auch die Vorlage einer ordnungsgemäß unterzeichneten Endverwendungserklärung, soweit diese für die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung durch RPG R&S erforderlich ist. Werden diese Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für Lieferungen durch RPG R&S entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
4.2 Soweit sich die Lieferungen aus Gründen verzögern, die der Kunde zu vertreten hat, gelten die Fristen für RPG R&S bei Anzeige der Lieferbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen als eingehalten.
4.3 Kommt RPG R&S ausschließlich durch eigenes Verschulden in Verzug, kann der Kunde ab der dritten vollendeten Woche – sofern er nachweist, dass ihm aus dem Verzug Schaden erwachsen ist – pauschalierten Schadensersatz Vertragsstrafe für jede weitere vollendete Woche des Verzugs von null Komma fünf Prozent (0,5 0,5%) bis maximal fünf Prozent (5 5%) vom Wert des sich in Verzug befindlichen Teiles der Lieferungen verlangen.
4.4 Ansprüche des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadenseines Schadens, die der insgesamt über die in Nr. 4.3 genannte Grenze in Höhe von fünf Prozent (5 5%) hinausgehenhinausgeht, sindist, auch nach Ablauf einer RPG R&S etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen.
4.5 Vom Vertrag kann der Kunde wegen Verzugs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn der pauschalierte Schadensersatz die Vertragsstrafe die in Nr. 4.3 genannte Grenze in Höhe von fünf Prozent (5 5%) erreicht hat.
4.6 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von RPG R&S innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Verzugs der Lieferungen vom Vertrag zurücktritt oder auf Erfüllung besteht. Ansprüche aus Verzug verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden.
4.7 Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden oder sonstigen, im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Gründen verzögert, so kann dem Kunden vorbehaltlich etwaig weitergehender Rechte und Ansprüche, beginnend ab dem ersten Tag nach Anzeige der Lieferbereitschaft, Lagergeld in Höhe von null Komma fünf Prozent (0,5 0,5%) des Xxxxx der betroffenen Lieferungen für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
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Fristen für Lieferungen. 4.1 Die Einhaltung der Termine und Fristen (nachfolgend gemeinsam „Fristen“ genannt) für Lieferungen durch RPG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen und Obliegenheiten durch den Kunden, insbesondere den rechtzeitigen Erhalt der geschuldeten Zahlungen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und die ordnungsgemäßen Beistellungen gemäß Nr. 8 voraus; dies umfasst z.B. auch die Vorlage einer ordnungsgemäß unterzeichneten Endverwendungserklärung, soweit diese für die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung durch RPG erforderlich ist. Werden diese Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für Lieferungen durch RPG entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
4.2 Soweit sich die Lieferungen aus Gründen verzögern, die der Kunde zu vertreten hat, gelten die Fristen für RPG bei Anzeige der Lieferbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen als eingehalten.
4.3 Kommt RPG ausschließlich durch eigenes Verschulden in Verzug, kann der Kunde ab der dritten vollendeten Woche – sofern er nachweist, dass ihm aus dem Verzug Schaden erwachsen ist – pauschalierten Schadensersatz für jede weitere vollendete Woche des Verzugs von null Komma fünf Prozent (0,5 %) bis maximal fünf Prozent (5 %) vom Wert des sich in Verzug befindlichen Teiles der Lieferungen verlangen.
4.4 Ansprüche des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens, die insgesamt über die in Nr. 4.3 genannte Grenze in Höhe von fünf Prozent (5 %) hinausgehen, sind, auch nach Ablauf einer RPG etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen.
4.5 Vom Vertrag kann der Kunde wegen Verzugs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn der pauschalierte Schadensersatz die in Nr. 4.3 genannte Grenze in Höhe von fünf Prozent (5 %) erreicht hat.
4.6 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von RPG innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Verzugs der Lieferungen vom Vertrag zurücktritt oder auf Erfüllung besteht. Ansprüche aus Verzug verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden.
. 4.7 Werden Nr. 4.3 bis 4.5 finden keine Anwendung, wenn und soweit (i) die Lieferungen auf Wunsch des Kunden aus (der Erbringung von) Serviceleistungen, insbesondere Kalibrierung, Wartung und/oder sonstigenInstandsetzung (Reparatur oder Austauschleistungen) bestehen, die Teil eines Pflege- und Wartungsvertrags oder eines Service Level-Agreement sind und (ii) die finanziellen Folgen eines Verzugs mit der Erbringung solcher Serviceleistungen im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Gründen verzögert, so kann dem Kunden vorbehaltlich etwaig weitergehender Rechte jeweiligen Pflege- und Ansprüche, beginnend ab dem ersten Tag nach Anzeige der Lieferbereitschaft, Lagergeld in Höhe von null Komma fünf Prozent (0,5 %) des Xxxxx der betroffenen Lieferungen für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Der Nachweis höherer Wartungsvertrag oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommenService Level-Agreement geregelt sind.
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Fristen für Lieferungen. 4.1 Die Einhaltung der Termine und Fristen (nachfolgend gemeinsam „Fristen“ genannt) für Lieferungen durch RPG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen und Obliegenheiten durch den Kunden, insbesondere den rechtzeitigen Erhalt der geschuldeten Zahlungen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und die ordnungsgemäßen Beistellungen gemäß Nr. 8 voraus; dies umfasst z.B. auch die Vorlage einer ordnungsgemäß unterzeichneten EndverwendungserklärungEndverbleibserklärung, eines Endverwendungsnachweises oder einer Compliance-Erklärung, soweit diese für die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung durch RPG oder aus (anderen) Compliance-Gründen erforderlich ist. Werden diese Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für Lieferungen durch RPG entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
4.2 Soweit sich die Lieferungen aus Gründen verzögern, die der Kunde zu vertreten hat, gelten die Fristen für RPG bei Anzeige der Lieferbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen als eingehalten.
4.3 Kommt RPG ausschließlich durch eigenes Verschulden in Verzug, kann der Kunde ab der dritten vollendeten Woche – sofern er nachweist, dass ihm aus dem Verzug Schaden erwachsen ist – pauschalierten Schadensersatz für jede weitere vollendete Woche des Verzugs von null Komma fünf Prozent (0,5 %) bis maximal fünf Prozent (5 %) vom Wert des sich in Verzug befindlichen Teiles der Lieferungen verlangen.
4.4 Ansprüche des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens, die insgesamt über die in Nr. 4.3 genannte Grenze in Höhe von fünf Prozent (5 %) hinausgehen, sind, auch nach Ablauf einer RPG etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen.
4.5 Vom Vertrag kann der Kunde wegen Verzugs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn der pauschalierte Schadensersatz die in Nr. 4.3 genannte Grenze in Höhe von fünf Prozent (5 %) erreicht hat.
4.6 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von RPG innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Verzugs der Lieferungen vom Vertrag zurücktritt oder auf Erfüllung besteht. Ansprüche aus Verzug verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden.
. 4.7 Werden Nr. 4.3 bis 4.5 finden keine Anwendung, wenn und soweit (i) die Lieferungen auf Wunsch des Kunden aus (der Erbringung von) Serviceleistungen, insbesondere Kalibrierung, Wartung und/oder sonstigenInstandsetzung (Reparatur oder Austauschleistungen) bestehen, die Teil eines Pflege- und Wartungsvertrags oder eines Service Level-Agreement sind und (ii) die finanziellen Folgen eines Verzugs mit der Erbringung solcher Serviceleistungen im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Gründen verzögert, so kann dem Kunden vorbehaltlich etwaig weitergehender Rechte jeweiligen Pflege- und Ansprüche, beginnend ab dem ersten Tag nach Anzeige der Lieferbereitschaft, Lagergeld in Höhe von null Komma fünf Prozent (0,5 %) des Xxxxx der betroffenen Lieferungen für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Der Nachweis höherer Wartungsvertrag oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommenService Level-Agreement geregelt sind.
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