Umfang der Lieferung Musterklauseln

Umfang der Lieferung. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbe- stätigung von LESER maßgebend, im Fall eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LESER.
Umfang der Lieferung. 1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. 2. Bei Verpackungsmitteln sind Mehr- oder Mindermengen von 15 % zulässig, insbesondere aus fertigungs- oder versandtechnischen Gründen.
Umfang der Lieferung. 3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Beiselen maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung von Beiselen. Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumut- bar sind. 3.2. Beiselen behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlie- ferungen von bis zu 5 % des Lieferumfangs vor. Eine Rückvergütung erfolgt bei Minderlieferungen nicht. 3.3. Teillieferungen sind zulässig.
Umfang der Lieferung. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Abnahme, das Angebot sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Umfang der Lieferung. 1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, wenn dem Lieferer nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch eingeht. Im Falle eines bindenden Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und dessen fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgeblich, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. 2. Der Lieferer behält sich das Recht vor, auch nach Abgabe eines bindenden Angebots bzw. nach wirksamem Vertragsschluss im handelsüblichen Umfang durch technische Weiterentwicklung oder durch Rationalisierung bedingte Änderungen am Vertragsgegenstand jederzeit vorzunehmen, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Besteller zumutbar sind. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht etc. bleiben stets vorbehalten. 3. Gebrauchte Liefergegenstände werden nur in dem Zustand, in welchem sie sich befinden, und nur mit dem vorhandenen Zubehör verkauft. Der Besteller hat das Recht, den Liefergegenstand vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht - gleich aus welchem Grund - nur teilweise oder keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand des Liefergegenstandes insoweit unbesehen als vertragsgemäß an.
Umfang der Lieferung. Für die Fertigung und Lieferung durch den Lieferanten ist der Wort- laut seiner Auftragsbestätigung allein massgebend. Ohne ausdrück- liche gegenteilige Vereinbarung sind Maurerarbeiten (Mauerdurch- brüche, Giessen von Betonsockeln, Setzen von Steinschrauben, Beschwerungssteinen und dergleichen), Spenglerarbeiten (Abdichten von Durchbrüchen, Abdeckungen usw.), Dachdecker-, Verputzund Malerarbeiten sowie die Stellung von Gerüsten, Spezialleitern, Hebemittel oder ähnlichem sowie alle weiteren damit verbundenen notwendigen Massnahmen nicht in der Werksumme inbegriffen. Bei bauseitiger Gerüststellung geht die Aufsichtspflicht bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (SUVA) auf den Auftraggeber über. Der Besteller trägt allein die Verantwortung für die Tragfähig- keit des Unterbaus, auf dem die Reklame befestigt wird. Muss ein statischer Nachweis auf Verlangen des Bestellers durch den Liefe- ranten erbracht werden, gehen die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Änderungen der Ausführungszeichnungen, die sich bei der Fertigung der Anlage als technisch notwendig erweisen, sind zulässig. Die daraus entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. In der Werksumme ist eine Detailbesprechung vor Ausführung zwecks Abklärung der endgültigen Platzierung der be- stellten Anlage am Bauwerk, der konstruktiven Erfordernisse, der bauseits zu erstellenden Zuleitungen, Schutzrohre, Maurerarbeiten, Mauerdurchbrüche, zu giessender Betonsockel usw. inbegriffen. Es ist Sache des Bestellers, die nötigen Handwerker und Fachleute zuzuziehen. Aus Vereinbarungen mit diesen wird einzig der Besteller verpflichtet, selbst dann, wenn die Auftragserteilung in seinem Na- men durch die Lieferfirma erfolgt. Der Besteller erteilt hiermit der Lieferfirma ausdrücklich Vollmacht, soweit nötig, in seinem Namen Dritte beizuziehen. Sie ist dazu nicht verpflichtet. Jeglicher Mehrauf- wand der Lieferfirma, der durch beigezogene Dritte verursacht wird, geht zu Lasten des Bestellers. Die Entsorgung, bei Fluoreszenz-, Neonröhren und LED gemäss den Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (V VS), wird dem Besteller separat berechnet.
Umfang der Lieferung. 3.1 Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Dies gilt auch für etwaige Schutzvorrichtungen. 3.2 Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern deren Annahme für den Besteller nicht unzumutbar ist, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. 3.3 Sofern eine Abnahme vereinbart ist, gelten für diese Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend, soweit in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Umfang der Lieferung. Die vorliegenden AVLB bilden integrierenden Bestandteil des Kaufver- trages bzw. des Auftrages. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist der Kaufvertrag bzw. die Auftragsbestätigung massgebend.
Umfang der Lieferung. 3.1 Für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Leistung ist die Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich. 3.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 3.3 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Umfang der Lieferung. Der Umfang der Lieferung wird in der Auftragsbestätigung des Lieferanten endgültig und abschließend fixiert. Nachträge, Änderungen oder vergleichbares bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.