Umfang der Lieferung Musterklauseln
Umfang der Lieferung. 1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenab- reden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca.10% min- destens jedoch um 2 Stk., über- oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.
Umfang der Lieferung. 3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Beiselen maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung von Beiselen. Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumut- bar sind.
3.2. Beiselen behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlie- ferungen von bis zu 5 % des Lieferumfangs vor. Eine Rückvergütung erfolgt bei Minderlieferungen nicht.
3.3. Teillieferungen sind zulässig.
Umfang der Lieferung. 1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Fal- le eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vor- liegt. Jede Änderung oder Ergänzung der Auftragsbestätigung, die nicht durch eine individuelle, unmittelbar zwischen den Parteien ausgehandelte Vereinbarung geschieht, bedarf zu ih- rer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca. 10 %, mindestens jedoch um 2 Stück, über- oder unterschritten wer- den. Berechnet wird die Liefermenge.
Umfang der Lieferung. 1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, wenn dem Lieferer nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch eingeht. Im Falle eines bindenden Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und dessen fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgeblich, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
2. Der Lieferer behält sich das Recht vor, auch nach Abgabe eines bindenden Angebots bzw. nach wirksamem Vertragsschluss im handelsüblichen Umfang durch technische Weiterentwicklung oder durch Rationalisierung bedingte Änderungen am Vertragsgegenstand jederzeit vorzunehmen, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Besteller zumutbar sind. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht etc. bleiben stets vorbehalten.
3. Gebrauchte Liefergegenstände werden nur in dem Zustand, in welchem sie sich befinden, und nur mit dem vorhandenen Zubehör verkauft. Der Besteller hat das Recht, den Liefergegenstand vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht - gleich aus welchem Grund - nur teilweise oder keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand des Liefergegenstandes insoweit unbesehen als vertragsgemäß an.
Umfang der Lieferung. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller techni- schen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibrin- gung etwa erforderlicher ausländischer Importlizenzen bzw. der Vor- lage des vertragsgemäßen Akkreditivs. Kommt der Käufer seinen Vertragsverpflichtungen nicht nach, ist der Verkäufer nicht an die Ein- haltung der vereinbarten Fristen gebunden. Bei Abschlüssen für die Lieferung einer noch unbestimmten Menge innerhalb eines bestimm- ten Zeitraumes bleibt für jeden Abruf Vereinbarung über Menge und Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferzeit ist gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist das Lieferwerk verlassen hat bzw. bei vom Verkäufer nicht verschul- deter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk lieferbereit steht. Der Verkäufer kann die Lieferung aufschieben bzw. ganz oder teil- weise aufheben, wenn die Durchführung des Betriebes oder des Ver- sandes durch Gründe behindert oder unmöglich gemacht wird, die der Verkäufer auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. durch Streik, Aussperrung, Versandbehinderung im eigenen Be- trieb oder bei Lieferanten des Verkäufers, Bruch, Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffmangel oder andere Eingriffe höherer Gewalt jeder Art. Bei mangelnder Selbstbelieferung wird der Verkäufer frei, wenn er ein entsprechendes (kongruentes) Deckungsgeschäft abgeschlos- sen hat und von seinem Vorlieferanten vertragswidrig nicht oder ver- spätet beliefert worden ist. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung infolge seines persönlichen Verschuldens in Verzug, kann der Käufer eine angemessene Nach- frist setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Hat die teilweise Erfüllung für den Käu- fer kein Interesse, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten. Wei- tergehende Rechte, d.h. Schadenersatzansprüche, regeln sich nach Nr. IX mit der Maßgabe, dass der Verkäufer auch für mit grober Fahr- lässigkeit verursachte Verzugsschäden, soweit diese typisch und vorhersehbar sind, eintritt.
Umfang der Lieferung. Die vorliegenden AVLB bilden integrierenden Bestandteil des Kaufver- trages bzw. des Auftrages. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist der Kaufvertrag bzw. die Auftragsbestätigung massgebend.
Umfang der Lieferung. 3.1 Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Dies gilt auch für etwaige Schutzvorrichtungen.
3.2 Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern deren Annahme für den Besteller nicht unzumutbar ist, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.3 Sofern eine Abnahme vereinbart ist, gelten für diese Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend, soweit in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Umfang der Lieferung. 3.1. Für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich.
3.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3.3. Xxxxxxxxxxxx und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Umfang der Lieferung. 1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von VHW maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von VHW. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Xxxx des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig.
3. VHW behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % des Lieferumfangs vor. Insoweit sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Der Lieferpreis bleibt hiervon unberührt.
Umfang der Lieferung. Der Umfang der Lieferung wird in der Auftragsbestätigung des Lieferanten endgültig und abschließend fixiert. Nachträge, Änderungen oder vergleichbares bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.