Fristen, Mängelanzeige Musterklauseln

Fristen, Mängelanzeige. Die Frist zur Anzeige von Sachmängeln (Rügefrist) beginnt mit der Abnahme gemäß § 12. Erfolgt die Inbetriebnahme später als die Abnahme, so beginnt die Rügefrist mit dem Tag der In- betriebnahme. Die Rügefrist beträgt 4 Jahre. Im Falle der Nacherfüllung beginnt die vereinbarte Rügefrist ab der Nach- erfüllung neu zu laufen. Mängelansprüche verjähren 6 Monate nach Ablauf der Rügefrist. Unbeschadet der Vorschriften über die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen werden die Rügefrist und die Verjährungsfrist jeweils auch um die Dauer der durch auftretende Mängel bedingten Betriebsunterbrechungen gehemmt. Die Rügefrist und die vor- stehend genannte Verjährungsfrist gelten nicht, soweit längere gesetzliche Fristen für die Verjährung gelten, insbesondere nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB. Soweit bis zum Ablauf der Rügefrist Mängel nicht festgestellt werden konnten, weil planmäßige erstmalige Inspektionen in- nerhalb dieser Frist nicht vorgesehen oder für den Auftraggeber bzw. den Bauherrn nicht zumutbar waren, wird die Rügefrist, in der solche Mängel gerügt werden können, bis zum Abschluß der planmäßigen erstmaligen Inspektion, längstens jedoch um 6 Jahre verlängert. Etwaige Untersuchungspflichten des Auftraggebers (insbeson- dere nach §§ 377 ff. HGB) beschränken sich auf die unverzügli- che Prüfung der Lieferungen daraufhin, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen sowie ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Män- gel vorliegen. Soweit der Auftraggeber zu einer unverzüglichen Rüge verpflichtet ist, können verdeckte Mängel innerhalb von 2 Wochen, andere Mängel innerhalb von 1 Woche nach Entde- ckung gerügt werden.

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  • Mängelanzeige Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  • Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.

  • Anzeige Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (siehe Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- nehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechti- gung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Anlagenverzeichnis Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des HZV-Vertrages:

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.