Sperranzeige. (1) Stellt der Teilnehmer ° den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder ° die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben.
(2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.
Sperranzeige. (1) Stellt der Teilnehmer ° den Verlust oder Diebstahl der PIN, ° die missbräuchliche Verwendung oder ° die sonstige nicht autorisierte Nutzung seiner PIN fest oder hat er den Verdacht, dass eine andere Person von seiner PIN Kenntnis erhalten hat, ist der Teilnehmer verpflichtet, die Bank hierüber unverzüglich zu unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Bank eine Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten abgeben.
(2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
Sperranzeige. (1) Stellt der Teilnehmer
(2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authen- tifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrü- gerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.
Sperranzeige. 8.1.1 Stellt der Kunde den Verlust oder den Diebstahl des Authentifizierungsinstruments, die miss- bräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Authentifizierungsinstru- ments oder seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale fest, musst er die Ikano Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Eine Sperranzeige kann jederzeit auch über eine geson- dert mitgeteilte Telefonnummer aufgegeben werden.
8.1.2 Im Falle des Verlusts, des Diebstahls oder der missbräuchlichen oder sonstigen nicht autorisierten Nutzung des Empfangsgeräts zum Empfang der mTAN oder einer SIM-Karte ist, so ist unverzüg- lich die Sperrung des Empfangsgeräts beim jeweiligen Mobilfunkbetreiber zu veranlassen.
8.1.3 Der Kunde muss jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige bringen.
8.1.4 Besteht Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt - den Besitz am Authentifizierungsinstru- ment oder die Kenntnis des personalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder - das Authentifi- zierungsinstrument oder das personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, ist ebenfalls eine Sperranzeige abzugeben.
Sperranzeige. 8.1.1 Stellt der Kunde - den Verlust oder den Diebstahl des Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Verwendung oder - die sonstige nicht autorisierte Nutzung seines Authentifizierungsinstruments oder seines persönlichen Sicherheitsmerkmals fest, muss der Kunde die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Bank eine Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten abgeben.
8.1.2 Der Kunde hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
8.1.3 Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt - den Besitz an seinem Authentifizierungsinstrument oder die Kenntnis seines personalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder - das Authentifizierungsinstrument oder das personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.
Sperranzeige. (1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl des Personalisierten Sicherheitsmerk- mals oder seiner Zugangsdaten (siehe Nummer 3) und – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung seines Persönlichen Sicherheitsmerkmals fest, muss der Teilnehmer die Sparkasse hierüber unverzüglich unterrich- ten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Sparkasse eine Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten abgeben.
(2) Der Teilnehmer hat jeden Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberech- tigt Kenntnis seines Personalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, muss er eben- falls eine Sperranzeige abgeben.
Sperranzeige. (1) Stellt der Teilnehmer ● den Verlust oder den Diebstahl des Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Verwendung oder ● die sonstige nicht autorisierte Nutzung seines Authentifizierungsinstruments oder seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Bank eine Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten abgeben.
(2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt ● den Besitz an seinem Authentifizierungsinstrument oder die Kenntnis seines personalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder ● das Authentifizierungsinstrument oder das personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.
Sperranzeige. (1) Stellt der Kunde - den Verlust, den Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Authentifizierungsinstruments oder - die sonstige nicht autorisierte Nutzung seines Authentifizierungsinstruments oder eines seiner Persönlichen Sicherheitsmerkmale fest, muss der Kunde die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Kunde kann der Bank eine Sperranzeige jederzeit über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten abgeben.
(2) Der Kunde hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
(3) Hat der Kunde den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt - den Besitz an seinem Authentifizierungsinstrument oder die Kenntnis seines Prsonalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder - das Authentifizierungsinstrument oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.
Sperranzeige. (1) Stellt der Teilnehmer
(2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüg- lich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt
Sperranzeige. (1 ) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Bank eine Sperranzeige jederzeit über die folgenden Kontaktdaten mitteilen: – Betrugsverdacht Hotline: 0531 212-859 527 – xxxxxx@xxxxxxxxxxxxxx.xx Weiterhin kann der Teilnehmer im Online-Dialog eine selbstständige Sperre vornehmen.