Mängelanzeige. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Mängelanzeige. 9.1 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstat- tung hat der Mieter der Vermietstation unverzüglich anzuzeigen.
Mängelanzeige. Sie bzw. die Reisenden sind dazu verpflichtet, uns einen etwaig auftretenden Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenden Sie sich hierzu bitte an die von uns bezeichnete Stelle. Die Kontaktdaten finden Sie in Ihrer Reisebestätigung. Sofern Sie uns entgegen dieser Ziffer einen etwaigen Reisemangel schuldhaft nicht unverzüglich anzeigen und wir daher Ihrer Beschwerde nicht abhelfen konnten, haben Sie keinen Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz uns gegenüber.
Mängelanzeige. Mängel der Lieferung wird HELLA, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Die Wareneingangskontrolle bei HELLA beschränkt sich auf eine visuelle Prüfung der Transportverpackungen auf äußerlich erkennbare Beschädigungen, z.B. Transportschäden, eine mengenmäßige Prüfung sowie eine Identitätsprüfung anhand eines Vergleichs der Lieferpapiere mit den Bestellunterlagen. Weitergehende, insbesondere messende Prüfungen brauchen nicht zu erfolgen. HELLA wird fertigungsbegleitende Prüfungen entsprechend den Anforderungen ihres QS-Managementsystems durchführen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Mängelanzeige. Aufgetretene Rechtsmängel sind vom Auftraggeber in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und dem Auftragnehmer schriftlich nach Entdeckung mitzuteilen.
Mängelanzeige. 8.1. Bei Wareneingang findet eine Untersuchung der Ware durch uns nur im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichungen der Lieferung statt, sofern nicht mit dem Lieferanten in einer Qualitätssicherungsvereinbarung etwas an- deres vereinbart ist.
Mängelanzeige. Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Kunde plantours & Partner gegenüber den Reisemangel unverzüglich anzuzeigen; der Kunde kann gemäß § 651k BGB Abhilfe verlangen. Der Kunde hat hat die Anzeige des Reisemangels sowie ein etwaiges Abhilfeverlangen einem Vertreter von plantours & Partner (z.B. Reiseleitung) vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von plantours & Partner nicht vor Ort, sind etwaige Reisemängel plantours & Partner an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben; der Kunde erhält zu diesem Zwecke vor Reiseantritt eine Notfall-Telefonnummer des zuständigen Vertreters von plantours & Partner. Der Vertreter von plantours & Partner ist nicht ermächtigt, etwaige Ansprüche des Kunden wegen Reisemangels anzuerkennen.
Mängelanzeige. Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber in für den Auftragnehmer nachvollziehbarer und reproduzierbarer Weise zu dokumentieren und dem Auftragnehmer schriftlich unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
Mängelanzeige. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, XXXXXX einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort bzw. an Bord zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung vor Ort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel CUNARD an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. von XXXXXX wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.
Mängelanzeige. 7.1. Der Mieter hat jeden Defekt oder jede Gebrauchsstörung der Mietsache während des Einsatzes unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und die Mietsache ggf. sofort stillzulegen. Zur Fristwahrung der Mängelanzeige genügt die rechtzeitige Absendung.