Common use of Frustrane Organspendeversuche Clause in Contracts

Frustrane Organspendeversuche. Aus den unterschiedlichsten Gründen kann zu jedem Zeitpunkt eines Organspendeversuchs eine Situation eintreten, die zum Abbruch des Organspendeprozesses (Abbruch während der Inten- sivstationsphase wegen Ablehnung, Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustim- mung, Abbruch im Operationssaal) und damit nicht zu einer Organtransplantation führt. Die DSO vergütet die Module, die bereits erbracht wurden, mit folgenden Pauschalen: Bei Abbruch des Organspendeprozesses wegen Ablehnung durch die nächsten Angehörigen oder der vom potenziellen Organspender bestimmten Person bzw. der Staatsanwaltschaft, falls hinzuzuziehen, ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO- Budget in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich zu den dokumentierten OPS-Kodes erfolgt die Angabe, dass ein Abbruch des Organspendeprozesses aufgrund einer Ablehnung erfolgte. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu diesem Zeitpunkt der Ablehnung einer Organspende erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homö- ostase einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben: a) Kein Vorliegen von Anzeichen, dass der mögliche Organspender zu Lebzeiten einer Or- ganspende widersprochen hat (z. B. durch Vorliegen eines entsprechenden Vermerks im Organspendeausweis). b) Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls kein Vorliegen me- dizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen. c) Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums. d) Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls nach den aktuell gültigen Richtli- nien der BÄK unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt. Bei Abbruch des Organspendeprozesses während der Aufrechterhaltung der Homöostase auf der Intensivstation nach erfolgter Zustimmung ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Bei Abbruch eines Organspendeprozesses im Operationssaal, wenn keine Organe entnommen werden können, ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO- Budget in der jeweils gültigen Fassung. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu dem Zeitpunkt des Abbruchs des Organspendeprozesses erbrachten Leistungen einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben: a) Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls kein Vorliegen me- dizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen. b) Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums. c) Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls nach den aktuell gültigen Richtli- nien der BÄK unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt. d) Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende (§ 3 TPG) bzw. Zustimmung der nächsten Angehörigen oder einer vom potenziellen Organspender bestimmten Person (§ 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft.

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Samples: Dso Budget Agreement, Dso Budget Agreement

Frustrane Organspendeversuche. Aus den unterschiedlichsten Gründen kann zu jedem Zeitpunkt eines Organspendeversuchs eine Situation eintreten, die zum Abbruch des Organspendeprozesses (Abbruch während der Inten- sivstationsphase Intensivstationsphase wegen Ablehnung, Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustim- mungZustimmung, Abbruch im Operationssaal) und damit nicht zu einer Organtransplantation führt. Die DSO vergütet die Module, die bereits erbracht wurden, mit folgenden Pauschalen: Bei Abbruch des Organspendeprozesses wegen Ablehnung durch die nächsten Angehörigen oder der vom potenziellen Organspender bestimmten Person bzw. der Staatsanwaltschaft, falls hinzuzuziehen, ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO- Budget in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich zu den dokumentierten OPS-Kodes erfolgt die Angabe, dass ein Abbruch des Organspendeprozesses aufgrund einer Ablehnung erfolgte. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu diesem Zeitpunkt der Ablehnung einer Organspende erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homö- ostase Homöostase einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben: a) Kein Vorliegen von Anzeichen, dass der mögliche Organspender zu Lebzeiten einer Or- ganspende Organspende widersprochen hat (z. B. durch Vorliegen eines entsprechenden Vermerks im Organspendeausweis). b) Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls kein Vorliegen me- dizinischer medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen. c) Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums. d) Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls nach den aktuell gültigen Richtli- nien Richtlinien der BÄK unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt. Bei Abbruch des Organspendeprozesses während der Aufrechterhaltung der Homöostase auf der Intensivstation nach erfolgter Zustimmung ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Bei Abbruch eines Organspendeprozesses im Operationssaal, wenn keine Organe entnommen werden können, ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO- DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu dem Zeitpunkt des Abbruchs des Organspendeprozesses erbrachten Leistungen einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben: a) Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls kein Vorliegen me- dizinischer medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen. b) Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums. c) Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls nach den aktuell gültigen Richtli- nien Richtlinien der BÄK unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt. d) Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende (§ 3 TPG) bzw. Zustimmung der nächsten Angehörigen oder einer vom potenziellen Organspender bestimmten Person (§ 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft.

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Samples: Dso Budget Agreement

Frustrane Organspendeversuche. Aus den unterschiedlichsten Gründen kann zu jedem Zeitpunkt eines Organspendeversuchs eine Situation eintreten, die zum Abbruch des Organspendeprozesses (Abbruch während der Inten- sivstationsphase Intensivstationsphase wegen Ablehnung, Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustim- mungZustimmung, Abbruch im Operationssaal) und damit nicht zu einer Organtransplantation Organ- transplantation führt. Die DSO vergütet die Module, die bereits erbracht wurden, mit folgenden Pauschalen: Bei Abbruch des Organspendeprozesses wegen Ablehnung durch die nächsten Angehörigen oder der vom potenziellen Organspender bestimmten Person bzw. der Staatsanwaltschaft, falls hinzuzuziehen, ergibt sich beträgt die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO- Budget in der jeweils gültigen Fassungfür die Krankenhäuser 439,00 Euro. Zusätzlich zu den dokumentierten OPS-Kodes erfolgt die Angabe, dass ein Abbruch des Organspendeprozesses aufgrund einer Ablehnung erfolgte. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu diesem Zeitpunkt der Ablehnung einer Organspende erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homö- ostase Homöostase einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben: a) Kein Vorliegen von Anzeichen, dass der mögliche Organspender zu Lebzeiten einer Or- ganspende Organspende widersprochen hat (z. B. durch Vorliegen eines entsprechenden Vermerks im Organspendeausweis). b) Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Hirntodfeststellung kein Vorliegen me- dizinischer medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehenent- gegenstehen. c) Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums. d) Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtli- nien Richtlinien der BÄK unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt. Bei Abbruch des Organspendeprozesses während der Aufrechterhaltung der Homöostase auf der Intensivstation nach erfolgter Zustimmung ergibt sich beträgt die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassungfür die Krankenhäuser 953,00 Euro. Bei Abbruch eines Organspendeprozesses im OperationssaalOperationssaal beträgt die Aufwandserstattung 3 356,00 Euro, wenn keine Organe entnommen werden können, ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO- Budget in der jeweils gültigen Fassung. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu dem Zeitpunkt des Abbruchs des Organspendeprozesses Organ- spendeprozesses erbrachten Leistungen einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben: a) Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Hirntodes kein Vorliegen me- dizinischer medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende Organ- spende entgegenstehen. b) Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums. c) Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtli- nien Richtlinien der BÄK unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt. d) Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende (§ 3 TPG) bzw. Zustimmung der nächsten Angehörigen oder einer vom potenziellen Organspender bestimmten Person (§ 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft.

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Samples: Koordinierungsstellenvertrag

Frustrane Organspendeversuche. Aus den unterschiedlichsten Gründen kann zu jedem Zeitpunkt eines Organspendeversuchs eine Situation eintreten, die zum Abbruch des Organspendeprozesses (Abbruch während der Inten- sivstationsphase Intensivstationsphase wegen Ablehnung, Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustim- mungZustimmung, Abbruch im Operationssaal) und damit nicht zu einer Organtransplantation führt. Die DSO vergütet die Module, die bereits erbracht wurden, mit folgenden Pauschalen: Bei Abbruch des Organspendeprozesses wegen Ablehnung durch die nächsten Angehörigen oder der vom potenziellen Organspender bestimmten Person bzw. der Staatsanwaltschaft, falls hinzuzuziehen, ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO- Budget in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich zu den dokumentierten OPS-Kodes erfolgt die Angabe, dass ein Abbruch des Organspendeprozesses aufgrund einer Ablehnung erfolgte. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu diesem Zeitpunkt Zeit- punkt der Ablehnung einer Organspende erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homö- ostase Homöostase einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben: a) Kein Vorliegen von Anzeichen, dass der mögliche Organspender zu Lebzeiten einer Or- ganspende widersprochen hat (z. B. durch Vorliegen eines entsprechenden Vermerks im Organspendeausweis). b) Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls kein Vorliegen me- dizinischer medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen. c) Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums. d) Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls nach den aktuell gültigen Richtli- nien der BÄK unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt. Bei Abbruch des Organspendeprozesses während der Aufrechterhaltung der Homöostase auf der Intensivstation nach erfolgter Zustimmung ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer Zif- fer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Bei Abbruch eines Organspendeprozesses im Operationssaal, wenn keine Organe entnommen werden können, ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO- Budget in der jeweils gültigen Fassung. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu dem Zeitpunkt des Abbruchs des Organspendeprozesses erbrachten Leistungen einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben: a) Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls kein Vorliegen me- dizinischer medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen. b) Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums. c) Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls nach den aktuell gültigen Richtli- nien der BÄK unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt. d) Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende (§ 3 TPG) bzw. Zustimmung der nächsten Angehörigen oder einer vom potenziellen Organspender Or- ganspender bestimmten Person (§ 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft.

Appears in 1 contract

Samples: Dso Budget Agreement

Frustrane Organspendeversuche. Aus den unterschiedlichsten Gründen kann zu jedem Zeitpunkt eines Organspendeversuchs Organspende- versuches eine Situation eintreten, die zum Abbruch des Organspendeprozesses (Abbruch Ab- bruch während der Inten- sivstationsphase Intensivstationsphase wegen Ablehnung, Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustim- mungZustimmung, Abbruch im Operationssaal) und damit nicht zu einer Organtransplantation führt. Die DSO vergütet die Module, die bereits erbracht wurden, mit folgenden Pauschalen: Bei Abbruch des Organspendeprozesses wegen Ablehnung durch die nächsten Angehörigen oder der vom potenziellen Organspender bestimmten Person bzw. der Staatsanwaltschaft, falls hinzuzuziehen, ergibt sich beträgt die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO- Budget in der jeweils gültigen Fassungfür die Krankenhäuser 450 Euro. Zusätzlich zu den dokumentierten OPS-Kodes Codes erfolgt die Angabe, dass ein Abbruch des Organspendeprozesses aufgrund einer Ablehnung erfolgte. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu diesem Zeitpunkt der Ablehnung einer Organspende erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung Auf- rechterhaltung der Homö- ostase Homöostase einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO habenha- ben: a) 1. Kein Vorliegen von Anzeichen, dass der mögliche Organspender zu Lebzeiten einer Or- ganspende ei- ner Organspende widersprochen hat (z. B. durch Vorliegen eines entsprechenden Vermerks im Organspendeausweis). b) 2. Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Hirntodfeststellung kein Vorliegen me- dizinischer Kontraindikationenmedizinischer Kontraindika- tionen, die einer Organspende entgegenstehen. c) 3. Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen TransplantationszentrumsTransplantationszent- rums. d) 4. Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtli- nien Richtlinien der BÄK Bundes- ärztekammer unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt. Bei Abbruch des Organspendeprozesses während der Aufrechterhaltung der Homöostase Homö- ostase auf der Intensivstation nach erfolgter Zustimmung ergibt sich beträgt die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen FassungAufwandserstat- tung für die Krankenhäuser 933 Euro. Bei Abbruch eines Organspendeprozesses im OperationssaalOperationssaal beträgt die Aufwands- erstattung 3 146 Euro, wenn keine Organe entnommen werden können, ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO- Budget in der jeweils gültigen Fassung. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu dem Zeitpunkt des Abbruchs des Organspendeprozesses erbrachten Leistungen einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben: a) 1. Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Hirntodes kein Vorliegen me- dizinischer Kontraindikationenmedizinischer Kon- traindikationen, die einer Organspende entgegenstehen. b) 2. Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen TransplantationszentrumsTransplantationszent- rums. c) 3. Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtli- nien Richtlinien der BÄK Bundes- ärztekammer unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt. d) Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende (§ 3 TPG) bzw. Zustimmung der nächsten Angehörigen oder einer vom potenziellen Organspender bestimmten Person (§ 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft.

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Samples: Durchführungsbestimmungen Zur Aufwendungserstattung

Frustrane Organspendeversuche. Aus den unterschiedlichsten Gründen kann zu jedem Zeitpunkt eines Organspendeversuchs eine Situation eintreten, die zum Abbruch des Organspendeprozesses (Abbruch während der Inten- sivstationsphase Intensivstationsphase wegen Ablehnung, Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustim- mungZustimmung, Abbruch im Operationssaal) und damit nicht zu einer Organtransplantation Organ- transplantation führt. Die DSO vergütet die Module, die bereits erbracht wurden, mit folgenden Pauschalen: Bei Abbruch des Organspendeprozesses wegen Ablehnung durch die nächsten Angehörigen oder der vom potenziellen Organspender bestimmten Person bzw. der Staatsanwaltschaft, falls hinzuzuziehen, ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer Nummer 2.2 der Vereinbarung zum DSO- DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich zu den dokumentierten OPS-Kodes erfolgt die Angabe, dass ein Abbruch des Organspendeprozesses Organ- spendeprozesses aufgrund einer Ablehnung erfolgte. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu diesem Zeitpunkt der Ablehnung einer Organspende erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homö- ostase Homöostase einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben: a) Kein Vorliegen von Anzeichen, dass der mögliche Organspender zu Lebzeiten einer Or- ganspende Organspende widersprochen hat (z. B. durch Vorliegen eines entsprechenden Vermerks im Organspendeausweis). b) Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Hirntodfeststellung kein Vorliegen me- dizinischer medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehenent- gegenstehen. c) Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums. d) Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtli- nien Richtlinien der BÄK unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt. Bei Abbruch des Organspendeprozesses während der Aufrechterhaltung der Homöostase auf der Intensivstation nach erfolgter Zustimmung ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer Nummer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Bei Abbruch eines Organspendeprozesses im Operationssaal, wenn keine Organe entnommen werden können, ergibt sich die Aufwandserstattung aus Ziffer Nummer 2.2 der Vereinbarung zum DSO- DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu dem Zeitpunkt des Abbruchs des Organspendeprozesses Organ- spendeprozesses erbrachten Leistungen einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben: a) Zum Zeitpunkt der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Hirntodes kein Vorliegen me- dizinischer medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende Organ- spende entgegenstehen. b) Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums. c) Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtli- nien Richtlinien der BÄK unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt. d) Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende (§ 3 TPG) bzw. Zustimmung der nächsten Angehörigen oder einer vom potenziellen Organspender bestimmten Person (§ 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft.

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Samples: Koordinierungsstellenvertrag