Ergänzende Vereinbarungen Musterklauseln

Ergänzende Vereinbarungen. 14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung Anlage zu § 14 Nummer 14.1 (SonVM1: „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung“) und nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.
Ergänzende Vereinbarungen. 13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung gemäß Anhang 16 RBBau (Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02. Xxxx 1974 –BGBI. I S. 469 ff.
Ergänzende Vereinbarungen. 8.1 Die Vertragspartner sind sich einig, dass auch zukünftig auf die finanziellen Auswirkungen für die DSO im Falle von Änderung oder Ergänzung der Richtlinien der BÄK zur Organ- transplantation zu achten sein wird. Dies gilt auch für neue Richtlinien. Deshalb wird die DSO jeweils vor Abschluss der entsprechenden Beratungen der Ständigen Kommission Or- gantransplantation ihre absehbaren finanziellen Belastungen oder Entlastungen kalkulie- ren und darlegen, um damit die Voraussetzungen für die angemessene Gegenfinanzierung in zukünftigen Budgetzeiträumen sicherzustellen.
Ergänzende Vereinbarungen. 16.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name und Qualifikation):
Ergänzende Vereinbarungen. 2.4 Verhältnis zu bestehenden Verträgen
Ergänzende Vereinbarungen. 8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Formblatt arching 6) gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02. Xxxx 1974 - BGBl. I S. 469 ff./547 - in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden Stelle abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Stelle abgeben. Auftraggeber (nach Beschluss des vom ) Auftragnehmer (Erstunterzeichner) Ort Datum Ort Datum (rechtsverbindliche Unterschrift, Dienstsiegel) (rechtsverbindliche Unterschrift) Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.625/101.0 Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume – archgeb 1 (21117) *) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.
Ergänzende Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, doch sind formlose Erklärungen des Heimträgers gültig, wenn sie dem Vorteil der Bewohnerin bzw. des Bewohners dienen. Zu den vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen ist die Vertrauensperson beizuziehen.
Ergänzende Vereinbarungen. Sind oder werden vorstehende allgemeine Lieferbedin- gungen der FDT ganz oder teilweise unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung, die dem angestrebten Ziel des ab- geschlossenen Vertrages möglichst nahe kommt, bzw. die entsprechende gültige gesetzliche Vorschrift zu ersetzen.
Ergänzende Vereinbarungen. Auftraggeber Auftragnehmer (Erstunterzeichner) *)
Ergänzende Vereinbarungen. Alle ergänzenden Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.