Ergänzende Vereinbarungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung gemäß Anhang 16 RBBau (Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02. Xxxx 1974 -BGBI. I S. 469 ff. / 547- in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.
Ergänzende Vereinbarungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung Anlage zu § 14 Nummer 14.1 (SonVM1: „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung“) und nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.
Ergänzende Vereinbarungen. Auftraggeber Auftragnehmer (Erstunterzeichner) *)
Ergänzende Vereinbarungen. Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation):
Ergänzende Vereinbarungen. Verhältnis zu bestehenden Verträgen
Ergänzende Vereinbarungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Formblatt arching 6) gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02. Xxxx 1974 - BGBl. I S. 469 ff./547 - in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden Stelle abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Stelle abgeben. 8.2. zu § 3: - Die Leistungen der Stufe 1 sind bereits erbracht und Grundlage für die Stufe 2. - Die Beauftragung erfolgt direkt mit der Stufe 2 nach § 3.2.2. - die weiteren Leistungen ab der Stufe ab 3 werden gesondert nach § 3.2.2. schriftlich beauftragt Auftraggeber (nach Beschluss des vom ) Auftragnehmer (Erstunterzeichner) Ort Datum Ort Datum (rechtsverbindliche Unterschrift, Dienstsiegel) (rechtsverbindliche Unterschrift) Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.625/101.0 Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume – archgeb 1 (21117) *) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer Herausgabeanspruch des Auftraggebers Urheberrecht Öffentlichkeitsarbeit Behandlung von Unterlagen Leistungsverzögerungen Abnahme Vergütung Abrechnung Zahlungen Kündigung durch den Auftraggeber Kündigung durch den Auftragnehmer Xxxxxxx und Verjährung Haftpflichtversicherung Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand Arbeitsgemeinschaft Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache
Ergänzende Vereinbarungen. 8.1 Die Vertragspartner sind sich einig, dass auch zukünftig auf die finanziellen Auswirkungen für die DSO im Falle von Änderung oder Ergänzung der Richtlinien der BÄK zur Organ- transplantation zu achten sein wird. Dies gilt auch für neue Richtlinien. Deshalb wird die DSO jeweils vor Abschluss der entsprechenden Beratungen der Ständigen Kommission Or- gantransplantation ihre absehbaren finanziellen Belastungen oder Entlastungen kalkulie- ren und darlegen, um damit die Voraussetzungen für die angemessene Gegenfinanzierung in zukünftigen Budgetzeiträumen sicherzustellen.
8.2 Die Vertragspartner sind sich einig, dass im DSO-Budget keine Abschreibungen für das eingesetzte ERP-System der Firma SAP enthalten sind. Sollten in Zukunft Neu- oder Er- weiterungsinvestitionen notwendig werden, werden diese separat finanziert.
8.3 Zur Qualitätssteigerung des gesamten Koordinierungsprozesses einschließlich der Trans- portprozesse wird eine Zusammenfassung von Aufgaben und Tätigkeiten in der DSO er- wartet.
Ergänzende Vereinbarungen. 8.1 Die Vertragspartner sind sich einig, dass auch zukünftig auf die finanziellen Auswirkun- gen für die DSO im Falle von Änderung oder Ergänzung der Richtlinien der BÄK zur Or- gantransplantation zu achten sein wird. Dies gilt auch für neue Richtlinien. Deshalb wird die DSO jeweils vor Abschluss der entsprechenden Beratungen der Ständigen Kommissi- on Organtransplantation ihre absehbaren finanziellen Belastungen oder Entlastungen kalkulieren und darlegen, um damit die Voraussetzungen für die angemessene Gegenfi- nanzierung in zukünftigen Budgetzeiträumen sicherzustellen.
8.2 Die Vertragspartner sind sich einig, dass im DSO-Budget keine Abschreibungen für das eingesetzte ERP-System der Firma SAP enthalten sind. Sollten in Zukunft Neu- oder Er- weiterungsinvestitionen notwendig werden, werden diese separat finanziert.
8.3 Die Vertragspartner sind sich einig, dass in dem in diesem Vertrag vereinbarten DSO- Budget für das Jahr 2019 finanzielle Auswirkungen aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende - nicht berücksichtigt sind. Sofern aufgrund des Inkraft- tretens des Gesetzes Änderungen im Budgetjahr 2019 notwendig werden, nehmen die Vertragspartner unverzüglich Verhandlungen über eine unterjährige Anpassung der „Vereinbarung zum DSO Budget für das Jahr 2019“ mit Wirkung für den Zeitraum ab In- krafttreten des Gesetzes auf.
8.4 Zur Qualitätssteigerung des gesamten Koordinierungsprozesses einschließlich der Transportprozesse wird eine Zusammenfassung von Aufgaben und Tätigkeiten in der DSO erwartet. Die DSO wird den Auftraggebern hierzu ein Modell präsentieren. Die Tätigkeiten der Koordinierungsstelle und die damit verbundenen medizinischen Maßnah- men beginnen nach Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 TPG i. V. m. § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG. Zuvor kann die Koordinierungs- stelle auf Wunsch des Entnahmekrankenhauses diesem beratend zur Seite stehen. Hierzu zählt beispielsweise auch das Führen von Gesprächen mit Angehörigen von potenziellen Organ- spendern im Zusammenhang mit einer möglichen Organentnahme. Da nicht jedes Entnahme- krankenhaus zu jedem Zeitpunkt über eine ausreichende Anzahl entsprechenden ärztlichen Personals verfügt, um die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls eigenständig durchzuführen, gehört es gemäß § 2 Koordinierungsstellenvertrag zu den Aufgaben der DSO, die Entnahmekrank...
Ergänzende Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, doch sind formlose Erklärungen des Wohnheimträgers gültig, wenn sie dem Vorteil des/der Bewohners/in dienen. Zu den vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen ist die Vertrauensperson beizuziehen.
Ergänzende Vereinbarungen. Alle ergänzenden Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.