Frühere Wertpapiere Musterklauseln

Frühere Wertpapiere. Für Wertpapiere, die (i) erstmalig unter einem Früheren Basisprospekt (siehe Abschnitt "3.7.3. Frühere Basisprospekte") öffentlich angeboten und/oder zum Handel an einem geregelten oder sonstigen gleichwertigen Markt oder einer schweizerischen Börse zugelassen wurden, (ii) deren Charakteristika vom vorliegenden Basisprospekt abgedeckt sind und (iii) nicht Gegenstand einer Fortführung des öffentlichen Angebots nach Abschnitt 3.5. sind, ("Frühere Wertpapiere") werden die Endgültigen Bedingungen unter Verwendung des Formulars der Endgültigen Bedingungen (siehe Abschnitt "10. Formular für die Endgültigen Bedingungen") dokumentiert. Diese Endgültigen Bedingungen enthalten die auf eine einzelne Emission anwendbaren Bedingungen. Zusätzlich werden die ausgefüllten Emissionsbedingungen den Endgültigen Bedingungen beigefügt. Im Falle der Erhöhung des Emissionsvolumens von Früheren Wertpapieren werden die weiteren Wertpapiere oder Serien von Wertpapieren wie im vorhergehenden Absatz beschrieben unter Verwendung des Formulars der Endgültigen Bedingungen und der Emissionsbedingungen dieses Basisprospektes dokumentiert. Die weiteren Wertpapiere bilden mit den bereits begebenen Wertpapieren (entsprechend des erhöhten Emissionsvolumen) wirtschaftlich eine Einheit, d.h. sie haben die gleiche ISIN und die gleiche Ausstattung.