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Wertpapiere Musterklauseln

WertpapiereDer Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste- hen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,
Wertpapiere. Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten) dürfen im gesetzlich zulässigen Umfang erworben werden.
Wertpapiere. Der Versicherungswert von Wertpapieren ist a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland; b) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens; c) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
Wertpapiere. Wertpapiere sind
Wertpapiere. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,
Wertpapiere. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,
Wertpapiere. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben, 1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel zuge- lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, 2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaa- ten der EU oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Ab- kommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat. Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die Zulassung an oder Einbezie- hung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten Märkte beantragt werden muss und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach Ausgabe erfolgt. Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch ■ Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kontrolle durch die Anteilseigner un- terliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs- sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepolitik mittels angemessener Mechanis- men zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt, es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Vermögensver- waltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenom- men. ■ Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesell- schaft diese als Wertpapiere erwerben darf. Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erwor- ben werden: ■ Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht übersteigen. Eine Nachschuss- pflicht darf nicht bestehen. ■ Eine mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen kann. D...
Wertpapiere. Wertpapiere sind a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere, b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel, c) alle anderen marktfähigen Finanzinstrumente (z.B. Bezugsrechte), die zum Erwerb von Finanzinstrumenten im Sinne des InvFG 2011 durch Zeichnung oder Austausch berechtigen, mit Ausnahme der in § 73 InvFG 2011 genannten Techniken und Instrumente. Für die Qualifikation als Wertpapier müssen die Kriterien des § 69 Abs. 1 InvFG 2011 vorliegen. Wertpapiere schließen zudem im Sinn des § 69 Abs. 2 InvFG 2011 1. Anteile an geschlossenen Investmentfonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, 2. Anteile an geschlossenen Investmentfonds in Vertragsform, 3. Finanzinstrumente nach § 69 Abs. 2 Z. 3 InvFG 2011 ein. Die Verwaltungsgesellschaft erwirbt Wertpapiere, die an einer im Anhang genannten Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben werden Wertpapiere aus Neuemissionen erworben, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem geregelten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. Insgesamt bis zu 10 % des Fondsvermögens dürfen in Wertpapiere angelegt werden, die nicht an einer der im Anhang aufgeführten Börsen amtlich zugelassen oder an einem der im Anhang angeführten geregelten Märkte gehandelt werden. Wertpapiere aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres ab Emission eine diesbezügliche Zulassung erlangen, fallen nicht unter die genannte Grenze.
Wertpapiere. Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten) werden bis zu 100 % des Fondsvermögens erworben.
Wertpapiere. Punkt Beschreibung Geforderte Angaben