Common use of Fälligkeit der Zinsen Clause in Contracts

Fälligkeit der Zinsen. Der Anspruch auf Zinsen wird am zehnten Bankarbeitstag des Monats April, der auf das Kalenderjahr folgt, für den der Zins berechnet wurde, zur Zahlung fällig (der „Zinszahlungstag“). Abweichend von Satz 1 wird die letzte Zinszahlung für das Kalenderjahr der Veräußerung der Immobilie(n) 40 Bankarbeitstage, nachdem die Emittentin den Kaufpreis aus einer Veräußerung vollständig und vorbehaltlos vereinnahmt hat, zur Zahlung fällig. Nachweis durch BOE Token. Solange der Nachweis der Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen durch den BOE Token erfolgt (also keine Änderung des Nachweissystems gemäß Ziff. 2.3 der Schuldverschreibungsbedingungen erfolgt ist), ist die Emittentin nur gegen Nachweis der BOE Token-Inhaberschaft zur Leistung gegenüber den Schuldverschreibungsinhabern verpflichtet. Ungeachtet der materiellen Berechtigung wird die Emittentin in jedem Fall durch Leistung an die jeweiligen Schuldverschreibungsinhaber eines BOE Token von ihrer Leistungsverpflichtung dergestalt befreit, dass die Leistung auf die BOE Token als Leistung auf die durch den jeweiligen BOE Token repräsentierte Schuldverschreibung gilt. Maßgeblich für den Nachweis der BOE Token-Inhaberschaft ist der sich aus der FinX Blockchain ergebene BOE Token-Bestand am Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des zweiten (2.) Bankarbeitstages vor dem Zinszahlungstag („Nachweisstichtag“). Zwischen dem Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Nachweisstichtages und dem Ende (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Zinszahlungstages können die BOE Token und die durch diese repräsentierten Schuldverschreibungen nicht übertragen werden.

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Fälligkeit der Zinsen. Der Anspruch auf Zinsen wird am zehnten Bankarbeitstag des Monats April, der auf das Kalenderjahr folgt, für den der Zins berechnet wurde, zur Zahlung fällig (der „Zinszahlungstag“). Abweichend von Satz 1 wird die letzte Zinszahlung für das Kalenderjahr der Veräußerung der Immobilie(n) 40 Bankarbeitstage, nachdem die Emittentin den Kaufpreis aus einer Veräußerung vollständig und vorbehaltlos vereinnahmt hat, zur Zahlung fällig. Nachweis durch BOE FHS Token. Solange der Nachweis der Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen durch den BOE FHS Token erfolgt (also keine Änderung des Nachweissystems gemäß Ziff. 2.3 der Schuldverschreibungsbedingungen erfolgt ist), ist die Emittentin nur gegen Nachweis der BOE FHS Token-Inhaberschaft zur Leistung gegenüber den Schuldverschreibungsinhabern verpflichtet. Ungeachtet der materiellen Berechtigung wird die Emittentin in jedem Fall durch Leistung an die jeweiligen Schuldverschreibungsinhaber eines BOE FHS Token von ihrer Leistungsverpflichtung dergestalt befreit, dass die Leistung auf die BOE FHS Token als Leistung auf die durch den jeweiligen BOE FHS Token repräsentierte Schuldverschreibung gilt. Maßgeblich für den Nachweis der BOE FHS Token-Inhaberschaft ist der sich aus der FinX Blockchain ergebene BOE FHS Token-Bestand am Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des zweiten (2.) Bankarbeitstages vor dem Zinszahlungstag („Nachweisstichtag“). Zwischen dem Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Nachweisstichtages und dem Ende (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Zinszahlungstages können die BOE FHS Token und die durch diese repräsentierten Schuldverschreibungen nicht übertragen werden.

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Fälligkeit der Zinsen. Der Anspruch auf Zinsen wird am zehnten Bankarbeitstag des Monats April, der auf das Kalenderjahr folgt, für den der Zins berechnet wurde, zur Zahlung fällig (der „Zinszahlungstag“). Abweichend von Satz 1 wird die letzte Zinszahlung für das Kalenderjahr der Veräußerung der Immobilie(n) 40 Bankarbeitstage, nachdem die Emittentin den Kaufpreis aus einer Veräußerung vollständig und vorbehaltlos vereinnahmt hat, zur Zahlung fällig. Nachweis durch BOE GPB Token. Solange der Nachweis der Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen durch den BOE GPB Token erfolgt (also keine Änderung des Nachweissystems gemäß Ziff. 2.3 der Schuldverschreibungsbedingungen erfolgt ist), ist die Emittentin nur gegen Nachweis der BOE GPB Token-Inhaberschaft zur Leistung gegenüber den Schuldverschreibungsinhabern verpflichtet. Ungeachtet der materiellen Berechtigung wird die Emittentin in jedem Fall durch Leistung an die jeweiligen Schuldverschreibungsinhaber eines BOE GPB Token von ihrer Leistungsverpflichtung dergestalt befreit, dass die Leistung auf die BOE GPB Token als Leistung auf die durch den jeweiligen BOE GPB Token repräsentierte Schuldverschreibung gilt. Maßgeblich für den Nachweis der BOE GPB Token-Inhaberschaft ist der sich aus der FinX Blockchain ergebene BOE GPB Token-Bestand am Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des zweiten (2.) Bankarbeitstages vor dem Zinszahlungstag („Nachweisstichtag“). Zwischen dem Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Nachweisstichtages und dem Ende (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Zinszahlungstages können die BOE GPB Token und die durch diese repräsentierten Schuldverschreibungen nicht übertragen werden.

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Fälligkeit der Zinsen. Der Anspruch auf Zinsen wird am zehnten Bankarbeitstag des Monats April, der auf das Kalenderjahr folgt, für den der Zins berechnet wurde, zur Zahlung fällig (der „Zinszahlungstag“). Abweichend von Satz 1 wird die letzte Zinszahlung für das Kalenderjahr der Veräußerung der Immobilie(n) Immobilie 40 Bankarbeitstage, Bankarbeitstage nachdem die Emittentin den Kaufpreis aus einer Veräußerung vollständig und vorbehaltlos vereinnahmt hat, hat zur Zahlung fällig. Nachweis durch BOE MBO Token. Solange der Nachweis der Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen durch den BOE MBO Token erfolgt (also keine Änderung des Nachweissystems gemäß Ziff. 2.3 der Schuldverschreibungsbedingungen erfolgt ist), ist die Emittentin nur gegen Nachweis der BOE MBO Token-Inhaberschaft zur Leistung gegenüber den Schuldverschreibungsinhabern verpflichtet. Ungeachtet der materiellen Berechtigung wird die Emittentin in jedem Fall durch Leistung an die jeweiligen Schuldverschreibungsinhaber eines BOE MBO Token von ihrer Leistungsverpflichtung dergestalt befreit, dass die Leistung auf die BOE MBO Token als Leistung auf die durch den jeweiligen BOE MBO Token repräsentierte Schuldverschreibung gilt. Maßgeblich für den Nachweis der BOE MBO Token-Inhaberschaft ist der sich aus der FinX Blockchain ergebene BOE MBO Token-Bestand am Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des zweiten (2.) Bankarbeitstages vor dem Zinszahlungstag („Nachweisstichtag“). Zwischen dem Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Nachweisstichtages und dem Ende (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Zinszahlungstages können die BOE MBO Token und die durch diese repräsentierten Schuldverschreibungen nicht übertragen werden.

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Fälligkeit der Zinsen. Der Anspruch auf Zinsen wird am zehnten Bankarbeitstag des Monats April, der auf das Kalenderjahr folgt, für den der Zins berechnet wurde, zur Zahlung fällig (der „Zinszahlungstag“). Abweichend von Satz 1 wird die letzte Zinszahlung für das Kalenderjahr der Veräußerung der Immobilie(n) 40 Bankarbeitstage, nachdem die Emittentin den Kaufpreis aus einer Veräußerung vollständig und vorbehaltlos vereinnahmt hat, zur Zahlung fällig. Nachweis durch BOE LSI Token. Solange der Nachweis der Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen durch den BOE LSI Token erfolgt (also keine Änderung des Nachweissystems gemäß Ziff. 2.3 der Schuldverschreibungsbedingungen erfolgt ist), ist die Emittentin nur gegen Nachweis der BOE LSI Token-Inhaberschaft zur Leistung gegenüber den Schuldverschreibungsinhabern verpflichtet. Ungeachtet der materiellen Berechtigung wird die Emittentin in jedem Fall durch Leistung an die jeweiligen Schuldverschreibungsinhaber eines BOE LSI Token von ihrer Leistungsverpflichtung dergestalt befreit, dass die Leistung auf die BOE LSI Token als Leistung auf die durch den jeweiligen BOE LSI Token repräsentierte Schuldverschreibung gilt. Maßgeblich für den Nachweis der BOE LSI Token-Inhaberschaft ist der sich aus der FinX Blockchain ergebene BOE LSI Token-Bestand am Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des zweiten (2.) Bankarbeitstages vor dem Zinszahlungstag („Nachweisstichtag“). Zwischen dem Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Nachweisstichtages und dem Ende (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Zinszahlungstages können die BOE LSI Token und die durch diese repräsentierten Schuldverschreibungen nicht übertragen werden.

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Fälligkeit der Zinsen. Der Anspruch auf Zinsen wird am zehnten Bankarbeitstag des Monats April, der auf das Kalenderjahr folgt, für den der Zins berechnet wurde, zur Zahlung fällig (der „Zinszahlungstag“). Abweichend von Satz 1 wird die letzte Zinszahlung Zins- zahlung für das Kalenderjahr der Veräußerung der Immobilie(n) 40 Immobilie 90 Bankarbeitstage, nachdem nach- dem die Emittentin den Kaufpreis aus einer Veräußerung vollständig und vorbehaltlos vereinnahmt hat, zur Zahlung fällig. Nachweis durch BOE SWI 01 Token. Solange der Nachweis der Zuordnung der Eigentumsverhältnisse Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen durch den BOE SWI 01 Token erfolgt (also keine Änderung des Nachweissystems gemäß Ziff. 2.3 der Schuldverschreibungsbedingungen erfolgt ist), ist die Emittentin nur gegen Nachweis der BOE SWI 01 Token-Inhaberschaft zur Leistung Leis- tung gegenüber den Schuldverschreibungsinhabern verpflichtet. Ungeachtet der materiellen materi- ellen Berechtigung wird die Emittentin in jedem Fall durch Leistung an die jeweiligen Schuldverschreibungsinhaber Inhaber eines BOE SWI 01 Token von ihrer Leistungsverpflichtung dergestalt befreit, dass die Leistung auf die BOE SWI 01 Token als Leistung auf die durch den jeweiligen BOE SWI 01 Token repräsentierte Schuldverschreibung gilt; das gilt auch dann, wenn der Inhaber der betreffenden SWI 01 Token nicht zugleich Inhaber der Schuldverschreibungen ist, die durch diese Token repräsentiert werden. Maßgeblich für den Nachweis der BOE SWI 01 Token-Inhaberschaft ist der sich aus der FinX Permissioned Blockchain ergebene BOE SWI 01 Token-Bestand am Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des zweiten (2.) Bankarbeitstages vor dem Zinszahlungstag („Nachweisstichtag“). Zwischen dem Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Nachweisstichtages und dem Ende (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Zinszahlungstages können die BOE SWI 01 Token und die durch diese repräsentierten Schuldverschreibungen nicht übertragen über- tragen werden.

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