Fälligkeit der Zinsen. Der Anspruch auf Zinsen wird am zehnten Bankarbeitstag des Monats April, der auf das Kalenderjahr folgt, für den der Zins berechnet wurde, zur Zahlung fällig (der „Zinszahlungstag“). Abweichend von Satz 1 wird die letzte Zinszah- lung für das Kalenderjahr der Veräußerung der Immobilie(n) 40 Bankarbeitstage, nach- dem die Emittentin den Kaufpreis aus einer Veräußerung vollständig und vorbehaltlos vereinnahmt hat, zur Zahlung fällig.
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Fälligkeit der Zinsen. Der Anspruch auf Zinsen wird am zehnten Bankarbeitstag des Monats April, der auf das Kalenderjahr folgt, für den der Zins berechnet wurde, zur Zahlung fällig (der „Zinszahlungstag“). Abweichend von Satz 1 wird die letzte Zinszah- lung Zinszahlung für das Kalenderjahr der Veräußerung der Immobilie(n) des finanzierten Classic Car 40 Bankarbeitstage, nach- dem nachdem die Emittentin den Kaufpreis aus einer Veräußerung vollständig und vorbehaltlos vereinnahmt hat, zur Zahlung fällig.
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Fälligkeit der Zinsen. Der Anspruch auf Zinsen wird am zehnten Bankarbeitstag des Monats April, der auf das Kalenderjahr folgt, für den der Zins berechnet wurde, zur Zahlung fällig (der „Zinszahlungstag“). Abweichend von Satz 1 wird die letzte Zinszah- lung Zinszahlung für das Kalenderjahr der Veräußerung der Immobilie(n) des finanzierten Kunstwerks 40 Bankarbeitstage, nach- dem nachdem die Emittentin den Kaufpreis aus einer Veräußerung vollständig und vorbehaltlos vereinnahmt hat, zur Zahlung fällig.
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