Common use of Fördergegenstände Clause in Contracts

Fördergegenstände. (1) Förderfähig sind Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts (Gebäude, Anlagen, Grün- und Freiflächen). Förderfähig sind insbesondere öffentliche Bildungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Bürgerhäuser, Stadtteilzentren, Sportanlagen, Schwimmbäder und Kultureinrichtungen, im Übrigen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen mit gesondert aufzuzeigender erwarteter Wirkung für die soziale Integration bzw. den sozialen Zusammenhalt im Quartier. Für die Einrichtungen muss gemäß hinreichender Beurteilungsgrundlagen festgestellt sein, dass es längerfristig für Ziele des Investitionspakts genutzt wird. (2) Gefördert werden können Einrichtungen in Gebieten, die in Programme der Städtebauförderung von Bund und Ländern aufgenommen sind sowie in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung. Die Förderung entspricht der integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung. (3) In besonderen Fällen kann die Förderung auch in Abweichung von Absatz 2 erfolgen. Der besondere Bedarf zur Förderung der Einrichtung zur sozialen Integration bzw. den sozialen Zusammenhalt im Quartier ist darzustellen. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbaren integrierten Planung der Stadt oder Gemeinde. (4) Zur Bündelung von Maßnahmen im Rahmen einer integrierten Planung können insbesondere solche Kindertagesstätten gefördert werden, die in das Bundesprogramm „Sprach-Kitas – Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgenommen wurden.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung, Verwaltungsvereinbarung Investitionspakt Soziale Integration Im Quartier 2019, Verwaltungsvereinbarung Investitionspakt Soziale Integration Im Quartier 2018

Fördergegenstände. (1) Förderfähig Gegenstand der Förderung sind Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts Sportstätten (Gebäudegedeckt oder im Freien), d. h. bauliche Anlagen, Grün- die primär der Ausübung von Sport dienen, sowie deren typische bauliche Bestandteile und Freiflächen). Förderfähig sind insbesondere öffentliche Bildungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Bürgerhäuser, Stadtteilzentren, Sportanlagen, Schwimmbäder und Kultureinrichtungen, im Übrigen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen mit gesondert aufzuzeigender erwarteter Wirkung für die soziale Integration bzw. den sozialen Zusammenhalt im Quartier. Für die Einrichtungen muss gemäß hinreichender Beurteilungsgrundlagen festgestellt sein, dass es längerfristig für Ziele des Investitionspakts genutzt wirdzweckdienliche Folgeeinrichtungen. (2) Gefördert werden können Einrichtungen Sportstätten in Gebieten, die in Programme der Städtebauförderung von Bund und Ländern aufgenommen sind sind, sowie in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung. Die Förderung entspricht der integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung, die auch konzeptionelle Aussagen zu den Sportstätten im Fördergebiet umfasst. (3) In besonderen Fällen kann die Förderung auch in Abweichung von Absatz 2 erfolgen. Der Es ist der besondere Bedarf zur darzustellen, den die Förderung der Einrichtung Sportstätte zur sozialen Integration bzwErreichung der mit dem Investitionspakt verfolgten Ziele verfolgt. den sozialen Zusammenhalt im Quartier ist darzustellenEin besonderer Bedarf liegt beispielsweise dann vor, wenn eine formale Gebietsausweisung aufgrund der geographi- schen Lage der Sportstätte unverhältnismäßig wäre. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie Gesamt- strategie oder vergleichbaren integrierten Planung der Stadt oder Gemeinde. (4) Zur Bündelung von Maßnahmen ; dabei sind auch konzeptionelle Aus- sagen zu den Sportstätten im Rahmen einer integrierten Planung können insbesondere solche Kindertagesstätten gefördert werden, die in das Bundesprogramm „Sprach-Kitas – Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgenommen wurdenStadt- oder Gemeindegebiet zu treffen.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Über Die Gewährung Von Finanzhilfen Des Bundes an Die Länder Zur Förderung Städtebaulicher Maßnahmen Im Bereich Sport

Fördergegenstände. (1) Förderfähig sind Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts (Gebäude, Anlagen, Grün- und Freiflächen). Förderfähig sind insbesondere öffentliche Bildungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Bürgerhäuser, Bürgerhäuser und Stadtteilzentren, Sportanlagen, Schwimmbäder und Kultureinrichtungen, im Übrigen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen mit gesondert aufzuzeigender erwarteter Wirkung für die soziale Integration bzw. den sozialen Zusammenhalt im Quartier. Für die Einrichtungen muss gemäß hinreichender Beurteilungsgrundlagen festgestellt sein, dass es längerfristig für Ziele des Investitionspakts genutzt wird. (2) Gefördert werden können Einrichtungen in Gebieten, die in Programme der Städtebauförderung von Bund und Ländern aufgenommen sind sowie in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung. Die Förderung entspricht der integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung. (3) In besonderen Fällen kann die Förderung auch in Abweichung von Absatz 2 erfolgen. Der besondere Bedarf zur Förderung der Einrichtung zur sozialen Integration bzw. den sozialen Zusammenhalt im Quartier ist darzustellen. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbaren integrierten Planung der Stadt oder Gemeinde. (4) Zur Bündelung von Maßnahmen im Rahmen einer integrierten Planung können insbesondere solche Kindertagesstätten gefördert werden, die in das Bundesprogramm „Sprach-Kitas – Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgenommen wurden.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Investitionspakt Soziale Integration Im Quartier 2017