Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benach- teiligt sind (vgl. § 171 e BauGB). Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebens- qualität und Nutzungsvielfalt, zur Verbesserung der Generationengerechtigkeit in den Quartie- ren und zur Integration aller Bevölkerungsgruppen geleistet werden.
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