Common use of Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt Clause in Contracts

Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benach- teiligt sind (vgl. § 171 e BauGB). Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebens- qualität und Nutzungsvielfalt, zur Verbesserung der Generationengerechtigkeit in den Quartie- ren und zur Integration aller Bevölkerungsgruppen geleistet werden. (2) Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind bereits vor Ort bestehende Projekte, Ressour- cen, Programme oder Netzwerke und ähnliches in die Förderung der Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für weitere ergän- zende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren. Dazu sollen im Rahmen der Ge- samtmaßnahme die Fördermittel des Bundes und der Länder mit Mitteln Privater und/ oder weiteren Mitteln der öffentlichen Hand – wie zum Beispiel geeigneter sonstiger Förderung von Bund, Ländern und Kommunen – gebündelt und ergänzt werden. (3) Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet darge- stellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstäd- tisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maß- nahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. (4) Das Fördergebiet ist durch Beschluss der Gemeinde nach § 171 e Absatz 3 BauGB räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB erfolgen. (5) Die Fördermittel können eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen insbesondere in folgenden Maßnahmegruppen zur: - Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse, des Wohnumfeldes und des öffentli- chen Raumes, um das Gebiet städtebaulich aufzuwerten, die Wohn- und Lebensqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu steigern, die Bildungschancen und die Wirt- schaftskraft im Quartier zu verbessern und die Sicherheit und Umweltgerechtigkeit zu er- höhen, - Verbesserung kinder-, familien- und altengerechter bzw. weiterer sozialer Infrastrukturen, um die Nutzungsvielfalt im Stadtteil zu erhöhen und den Zusammenhalt zu stärken, - Verbesserung der Integration benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund, - Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit, - Koordinierung der Vorbereitung, Planung und Umsetzung der Maßnahmen im Gebiet sowie Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger (auch „Tag der Städte- bauförderung“) und Mobilisierung ehrenamtlichen Engagements, Quartiersmanagement, Erarbeitung und Fortschreibung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts. (6) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (22,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018

Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf Gebieten eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benach- teiligt benachteiligt sind (vgl. § 171 e BauGB). Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebens- qualität und Nutzungsvielfalt, zur Die Probleme dieser Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf sind mit einem integrierten Entwicklungskonzept im Sinne einer ganzheitlichen Aufwertungsstrategie anzugehen. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmegruppen: - Verbesserung der Generationengerechtigkeit in den Quartie- ren Wohnverhältnisse, des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes, - Verbesserung der sozialen Infrastruktur, des Freiflächen- und Spielflächenangebots, - Umnutzung von Flächen und leer stehenden Gebäuden für soziale und kulturelle Zwe- cke, - Stadtteilmanagement und Unterstützung bewohnergetragener Projekte, - Strukturen zur Stärkung der lokalen Ökonomie - Verbesserung des Angebots an bedarfsgerechten Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, - Integration aller Bevölkerungsgruppen geleistet werdenvon Migrantinnen und Migranten, - Maßnahmen für eine sichere Stadt, - Umweltentlastung, - Gesundheit, - Mobilität, - Stadtteilkultur. (2) Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind bereits vor Ort bestehende Projekte, Ressour- cen, Programme oder Netzwerke und ähnliches in die Förderung der Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für weitere ergän- zende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren. Dazu sollen im Rahmen der Ge- samtmaßnahme die Fördermittel des Bundes und der Länder mit Mitteln Privater und/ oder weiteren Mitteln der öffentlichen Hand – wie zum Beispiel geeigneter sonstiger Förderung von Bund, Ländern und Kommunen – gebündelt und ergänzt werden. (3) Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet darge- stellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstäd- tisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maß- nahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. (4) Das Fördergebiet ist durch Beschluss der Gemeinde nach § 171 e Absatz 3 BauGB räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB erfolgen. (53) Die Fördermittel können eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Das durch die Gemeinde aufzustellende gebietsbezogene integrierte Entwicklungskonzept (Planungs- und Umsetzungskonzept sowie Kosten- und Finanzierungsübersicht) ist maßnah- mebegleitend und auf Fortschreibung angelegt. Es soll zur Lösung der komplexen Probleme zielorientierte integrierte Lösungsansätze aufzeigen, alle Maßnahmen insbesondere in folgenden Maßnahmegruppen zur: zur Erreichung der Ziele - Verbesserung der Wohn- auch die anderer Bau- und Lebensverhältnisse, des Wohnumfeldes Finanzierungsträger - erfassen sowie die geschätzten Ausgaben und des öffentli- chen Raumes, um das Gebiet städtebaulich aufzuwerten, die Wohn- und Lebensqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu steigern, die Bildungschancen und die Wirt- schaftskraft im Quartier zu verbessern und die Sicherheit und Umweltgerechtigkeit zu er- höhen, - Verbesserung kinder-, familien- und altengerechter bzw. weiterer sozialer Infrastrukturen, um die Nutzungsvielfalt im Stadtteil zu erhöhen und den Zusammenhalt zu stärken, - Verbesserung der Integration benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund, - Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit, - Koordinierung der Vorbereitung, Planung und Umsetzung der Maßnahmen im Gebiet sowie Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger (auch „Tag der Städte- bauförderung“) und Mobilisierung ehrenamtlichen Engagements, Quartiersmanagement, Erarbeitung und Fortschreibung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptsderen Finanzierung darstellen. (64) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (22,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2010

Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benach- teiligt sind (vgl. § 171 e BauGB). Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebens- qualität und Nutzungsvielfalt, zur Verbesserung der Generationengerechtigkeit in den Quartie- ren und zur Integration aller Bevölkerungsgruppen geleistet werden. (2) Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind bereits vor Ort bestehende Projekte, Ressour- cen, Programme oder Netzwerke und ähnliches in die Förderung der Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für weitere ergän- zende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren. Dazu sollen im Rahmen der Ge- samtmaßnahme die Fördermittel des Bundes und der Länder mit Mitteln Privater und/ oder weiteren Mitteln der öffentlichen Hand – wie zum Beispiel geeigneter sonstiger Förderung von Bund, Ländern und Kommunen – gebündelt und ergänzt werden. (3) Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet darge- stellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstäd- tisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maß- nahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. (4) Das Fördergebiet ist durch Beschluss der Gemeinde nach § 171 e Absatz 3 BauGB räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB erfolgen. (5) Die Fördermittel können eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen insbesondere in folgenden Maßnahmegruppen zur: - Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse, des Wohnumfeldes und des öffentli- chen Raumes, um das Gebiet städtebaulich aufzuwerten, die Wohn- und Lebensqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu steigern, die Bildungschancen und die Wirt- schaftskraft im Quartier zu verbessern und die Sicherheit und Umweltgerechtigkeit zu er- höhen, - Verbesserung kinder-, familien- und altengerechter bzw. weiterer sozialer Infrastrukturen, um die Nutzungsvielfalt im Stadtteil zu erhöhen und den Zusammenhalt zu stärken, - Verbesserung der Integration benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund, - die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit– freiheit, - Koordinierung der Vorbereitung, Planung und Umsetzung der Maßnahmen im Gebiet sowie Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger (auch „Tag der Städte- bauförderung“) und Mobilisierung ehrenamtlichen Engagements, Quartiersmanagement, Erarbeitung und Fortschreibung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts. (6) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (22,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2016

Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf Gebieten eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benach- teiligt benachteiligt sind (vgl. § 171 e 171e BauGB). Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebens- qualität und Nutzungsvielfalt, zur Verbesserung der Generationengerechtigkeit in den Quartie- ren und zur Integration aller Bevölkerungsgruppen geleistet werden. (2) IDie Probleme dieser Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf sind mit einem integrierten Entwicklungskonzept im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive Aufwertungsstrategie in einem umfassenderen Zusammenhang zielgerichteter sozialer und ökologischer Infrastrukturpolitik anzugehen. Fördergegenstand sind bereits vor Ort bestehende Projekte, Ressour- cen, Programme oder Netzwerke die Vorbereitung und ähnliches in die Förderung Durchführung der Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für weitere ergän- zende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbarenGesamtmaßnahme. Dazu sollen im Rahmen zählen insbesondere folgende Maßnahmegruppen: 4 Siehe dazu Nr. 2, 4 und 14 der Ge- samtmaßnahme die Fördermittel des Bundes und Protokollnotizen • Verbesserung der Länder mit Mitteln Privater und/ oder weiteren Mitteln der öffentlichen Hand – wie zum Beispiel geeigneter sonstiger Wohnverhältnisse, • Einleitung neuer wirtschaftlicher Tätigkeiten (z.B. Förderung von BundUnternehmensgründungen), Ländern • Schaffung und Kommunen – gebündelt Sicherung der Beschäftigung auf lokaler Ebene, • Verbesserung der sozialen Infrastruktur, insbesondere für junge Menschen, • Verbesserung des Angebots an bedarfsgerechten Aus- und ergänzt werden.Fortbildungsmöglichkeiten, • Integration von Migrantinnen und Migranten, • Maßnahmen für eine sichere Stadt, • Umweltentlastung, • Öffentlicher Personennahverkehr, • Wohnumfeldverbesserung • Stadtteilkultur • Freizeit (3) Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet darge- stellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstäd- tisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maß- nahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. (42) Das Fördergebiet ist durch Beschluss der Gemeinde nach § 171 e 171e Absatz 3 BauGB räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB erfolgen. (53) Maßnahmebegleitend ist ein auf Fortschreibung angelegtes gebietsbezogenes integriertes Entwicklungskonzept durch die Gemeinden aufzustellen. Das Entwicklungskonzept (Planungs- und Umsetzungskonzept sowie Kosten- und Finanzierungsübersicht) soll zur Lösung der komplexen Probleme zielorientierte integrierte Lösungsansätze aufzeigen, alle Maßnahmen zur Erreichung der Ziele - auch die anderer Bau- und Finanzierungsträger - erfassen sowie die geschätzten Ausgaben und deren Finanzierung darstellen. Im übrigen gelten die Regelungen für die Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen analog.5 (4) Die Länder können die in Artikel 8 Abs. 2 ausgewiesenen zusätzlichen Mittel auch für Modellvorhaben in Gebieten des Programms Soziale Stadt einsetzen, und dann auch für Zwecke wie Spracherwerb, Verbesserung von Schul- und Bildungsabschlüssen, Betreuung 5 Siehe dazu Nrn. 2, 3 und 5 der Protokollnotizen von Jugendlichen in der Freizeit sowie im Bereich der lokalen Ökonomie wie Gründerzentren. Förderfähig sind Vorhaben, welche die Ziele des integrierten Entwicklungskonzepts unterstützen und ohne die Förderung nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang verwirklicht werden könnten. Die Verteilung der Fördermittel können eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen insbesondere in folgenden Maßnahmegruppen zur: - Verbesserung der Wohn- durch die Länder soll wettbewerbsorientiert erfolgen und Lebensverhältnissevorrangig Vorhaben berücksichtigen, des Wohnumfeldes bei denen tragfähige Partnerschaften mit Institutionen und des öffentli- chen Raumes, um das Gebiet städtebaulich aufzuwertenAkteuren gebildet werden, die Wohn- und Lebensqualität weitere Mittel oder Arbeitskraft einbringen. Die Beiträge der Partner können als kommunaler Eigenanteil anerkannt werden. Die Bundesmittel können auch für die Bewohnerinnen Erarbeitung verbindlicher Konzepte und Bewohner zu steigernAbsprachen der Gemeinden eingesetzt werden, welche die Bildungschancen und Grundlage für die Wirt- schaftskraft im Quartier zu verbessern und die Sicherheit und Umweltgerechtigkeit zu er- höhen, - Verbesserung kinder-, familien- und altengerechter bzw. weiterer sozialer Infrastrukturen, um die Nutzungsvielfalt im Stadtteil zu erhöhen und den Zusammenhalt zu stärken, - Verbesserung der Integration benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund, - Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit, - Koordinierung der Vorbereitung, Planung und Umsetzung der Maßnahmen im Gebiet sowie Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger (auch „Tag der Städte- bauförderung“) und Mobilisierung ehrenamtlichen Engagements, Quartiersmanagement, Erarbeitung und Fortschreibung des integrierten städtebaulichen EntwicklungskonzeptsFörderung einzelner Modellvorhaben schaffen sollen. (65) Der Verteilung Näheres bestimmen die Förderungsrichtlinien der Bundesmittel auf Länder. Dabei können die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.)für die Modellvorhaben in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Anteil der Arbeitslosen (22,5 v. H.)Bau und Stadtentwicklung Regelungen vorsehen, Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Ländervon den Festlegungen dieser Verwaltungsvereinbarung zum Programmbereich Soziale Stadt abweichen.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Über Die Gewährung Von Finanzhilfen Des Bundes an Die Länder Zur Förderung Städtebaulicher Maßnahmen