Game Center Musterklauseln

Game Center. Die Nutzung des Game Centers muss den Bestimmungen dieser Vereinbarung (einschließlich der Programmanforderungen) und Anlage 3 (Zusätzliche Bedingungen für das Game Center) entsprechen. Sie dürfen nicht auf die Single-Sign-On-API zugreifen oder diese verwenden, es sei denn, Sie sind ein MVPD (Multi-Channel Video Programming Distributor) oder Ihre Anwendung ist in erster Linie für die Bereitstellung authentifizierter Videoprogramme über einen abonnementbasierten MVPD-Dienst ausgelegt und Sie haben von Apple eine Berechtigung zur Verwendung der Single- Sign-On-API erhalten. Wenn Sie eine solche Berechtigung erhalten haben, sind Sie in Übereinstimmung mit der Single-Sign-On-Spezifikation dazu berechtigt, die Single-Sign-On-API ausschließlich zu verwenden, um die Berechtigung eines Nutzers hinsichtlich des Zugriffs auf Ihre MVPD-Inhalte zur Anzeige auf einem Apple-Produkt zu authentifizieren. Eine derartige Verwendung muss mit der Dokumentation für die Single-Sign-On-Spezifikation übereinstimmen. Sie erkennen an, dass Apple sich das Recht vorbehält, Ihnen einen solchen Anspruch nicht zu gewähren und diesen Anspruch jederzeit nach eigenem Ermessen zu widerrufen. Wenn Sie die Single-Sign-On-API verwenden, sind Sie dafür verantwortlich, die Anmeldeseite bereitzustellen, auf die Nutzer über die Single-Sign-On-API zugreifen, auf der sich Nutzer anmelden, um ihr Recht auf Zugriff auf Ihre MVPD-Inhalte zu authentifizieren. Sie erklären sich damit einverstanden, dass auf dieser Anmeldeseite keine Anzeigen platziert werden und dass der Inhalt und das Erscheinungsbild dieser Seite der vorherigen Überprüfung und Genehmigung durch Apple unterliegen. Wenn Sie die Single-Sign-On-API verwenden und Apple eine aktualisierte Version dieser API und/oder der Single-Sign-On-Spezifikation bereitstellt, stimmen Sie zu, Ihre Implementierung innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Updates von Apple zu aktualisieren, sodass diese mit der neueren Version und Spezifikation übereinstimmt. Sie ermächtigen Apple, die von Ihnen zur Verfügung gestellten Marken zur Verwendung in Verbindung mit der Single-Sign-On-Funktion zu verwenden, zu reproduzieren und darzustellen, einschließlich der Verwendung in den Bildschirmen der Benutzeroberfläche in Apple-Produkten, in denen der Nutzer den Anbieter auswählt und sich über Single-Sign-On authentifiziert, und/oder dem Nutzer eine Liste von Apps zur Verfügung zu stellen, auf die dieser Nutzer über Single-Sign- On zugreifen kann. Sie räumen Apple auch da...

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.