Programmanforderungen Musterklauseln

Programmanforderungen. Jede Anwendung, die an den App Store, den Vertrieb benutzerdefinierter Anwendungen oder TestFlight gesendet oder über den Ad-hoc-Vertrieb verteilt wird, muss in Übereinstimmung mit der Dokumentation und dieser Vereinbarung und entwickelt werden, einschließlich der Programmanforderungen, die unten in diesem Abschnitt 3.3 aufgeführt sind. Entsprechende Produkte, Bibliotheken und Pässe unterliegen denselben Anforderungen. 3.3.1 APIs, Funktionen und Benutzeroberfläche
Programmanforderungen. Jede Anwendung, die an den App Store, den Vertrieb benutzerdefinierter Anwendungen oder TestFlight gesendet oder über den Ad-hoc-Vertrieb verteilt wird, muss in Übereinstimmung mit der Dokumentation und den Programmanforderungen entwickelt werden, die Der aktuelle Satz davon ist unten in diesem aufgeführt Ziffer 3.3. Bibliotheken und Pässe unterliegen denselben Kriterien: 3.3.1 Anwendungen dürfen dokumentierte APIs nur in der von Apple vorgeschriebenen Weise verwenden und dürfen keine privaten APIs verwenden oder aufrufen. Darüber hinaus 3.3.2 Außer wie im nächsten Absatz dargelegt, darf eine Anwendung keinen ausführbaren Code herunterladen oder installieren. Interpretierter Code kann in eine Anwendung heruntergeladen werden, jedoch nur solange dieser Code: (a) ändert nicht den Hauptzweck der Anwendung, indem Features oder Funktionen bereitgestellt werden, die nicht mit dem beabsichtigten und beworbenen Zweck der Anwendung übereinstimmen, wie er an den App Store übermittelt wurde,
Programmanforderungen. Jede Anwendung, die an den App Store, den Vertrieb benutzerdefinierter Anwendungen oder TestFlight gesendet oder über den Ad-hoc-Vertrieb verteilt wird, muss in Übereinstimmung mit der Dokumentation und den Programmanforderungen entwickelt werden. Der aktuelle Satz davon ist unten in diesem aufgeführt Abschnitt 3.3. Entsprechende Produkte, Bibliotheken und Pässe unterliegen denselben Kriterien: 3.3.1 Anwendungen dürfen dokumentierte APIs nur in der von Apple vorgeschriebenen Weise verwenden und dürfen keine privaten APIs verwenden oder aufrufen. Darüber hinaus dürfen macOS-Anwendungen, die Apple für den Vertrieb im App Store übermittelt wurden, nur dokumentierte APIs verwenden, die in der Standardinstallation von macOS, im Lieferumfang von Xcode und dem Mac SDK oder im Lieferumfang von Swift Playgrounds enthalten sind. Veraltete Technologien (wie Java) dürfen nicht verwendet werden. 3.3.2 Außer wie im nächsten Absatz dargelegt, darf eine Anwendung keinen ausführbaren Code herunterladen oder installieren. Interpretierter Code kann in eine Anwendung heruntergeladen werden, jedoch nur solange dieser Code: (a) den Hauptzweck der Anwendung nicht ändert, indem Features oder Funktionen bereitgestellt werden, die nicht mit dem beabsichtigten und beworbenen Zweck der Anwendung vereinbar sind, der im App Store aufgeführt ist, (b) kein Geschäft oder eine Storefront für anderen Code oder Anwendungen erstellt und (c) keine Signatur, Sandbox oder anderen Sicherheitsfunktionen des Betriebssystems umgeht. 3.3.3 Ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Apple oder wie in
Programmanforderungen. Standardisierte betriebswirtschaftliche und Bonitätsprüfungen sind vorgeschrieben, um die Teilnahme des Partners am Programm zu bestätigen. • Verpflichtung, sich für HCL und HCL-Produkte einzusetzen. • Partner müssen alle Software-Deals bei HCL vorab registrieren, um Prämien erhalten zu können. • HCLs Wiederverkaufsprogramm für Geschäftspartner ist strikt auf den Verkauf von HCL-Software ausgerichtet. Es umfasst und verkörpert keine Serviceleistungen. HCL ist an keinerlei Service- Vereinbarungen beteiligt, die ein Partner selbst mit Kunden eingehen kann. • Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen an HCL zu erfolgen.

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  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.