Common use of Garantien zugunsten des Finanzinstituts, generelles Pfandrecht Clause in Contracts

Garantien zugunsten des Finanzinstituts, generelles Pfandrecht. 11.1. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Forderungen, Vermögenswerte, Wertpapiere, Handelspapiere und Waren, die dem Kunden gehören und entweder beim Finanzinstitut oder im Namen des Finanzinstituts, aber auf Risiko und Gefahr des Kunden bei einem Dritten hinterlegt sind, gemäß der in diesem Fall anwendbaren Gesetzgebung zugunsten des Finanzinstituts als Sicherheit und Garantie für die Begleichung seiner Forderungen beliebigen Ursprungs eingesetzt werden. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, sein Pfand gemäß der jeweils anwendbaren Gesetzgebung zu verwerten.

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