Garantien zugunsten des Finanzinstituts, generelles Pfandrecht. 11.1. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Forderungen, Vermögenswerte, Wertpapiere, Handelspapiere und Waren, die dem Kunden gehören und entweder beim Finanzinstitut oder im Namen des Finanzinstituts, aber auf Risiko und Gefahr des Kunden bei einem Dritten hinterlegt sind, gemäß der in diesem Fall anwendbaren Gesetzgebung zugunsten des Finanzinstituts als Sicherheit und Garantie für die Begleichung seiner Forderungen beliebigen Ursprungs eingesetzt werden. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, sein Pfand gemäß der jeweils anwendbaren Gesetzgebung zu verwerten. 11.2. Unbeschadet besonderer Garantien, die ihm geleistet wurden oder von solchen, die aus den vorhergehenden Bestimmungen folgen, hat das Finanzinstitut das Recht, jederzeit die Bestellung von Garantien oder die Erhöhung der ihm bereits geleisteten Garantien zu verlangen, um sich gegen alle Risiken, die es aufgrund der mit dem Kunden durchgeführten Transaktionen eingeht, abzusichern, ganz gleich ob diese fällig oder befristet sind, vorbehaltlos oder mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung behaftet sind.
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