Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Musterklauseln

Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Dem Vertrag liegt deutsches Recht zugrunde. Der Gerichtsstand ist in den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen geregelt.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundersrepublik Deutschland Anwendung. Das im Falle eines Rechtsstreits zuständige Gericht finden Sie in den für den jeweiligen Tarif geltenden Versicherungsbedingungen in der Regelung zum Gerichtsstand.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz Oberursel (Taunus). Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht seines Wohnsitzes zuständig. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen ■ bei einer natürlichen Person bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Gericht, ■ bei einer juristischen Person bei dem für ihren Sitz oder ihre Nieder- lassung zuständigen Gericht erhoben werden.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Anwendbares Recht
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Angaben zum zuständigen Gericht können Sie § 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. 17.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. 17.2 Für Streitigkeiten zwischen der Hochschuleinrichtung und dem/der Teilnehmenden über die Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit dieser Vereinbarung ist ausschließlich das nach dem anwendbaren nationalen Recht bestimmte zuständige Gericht zuständig, wenn diese Streitigkeiten nicht gütlich beigelegt werden können.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Sowohl auf das vorvertragliche Rechtsverhältnis als auch auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Klagen aus dem Versicherungsverhältnis können bei dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht erhoben werden. Für den Fall, dass eine im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus Deutschland verlegt hat oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird die Zuständigkeit der verbleibenden deutschen Gerichtsstände der anderen Partei vereinbart.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Informationen über das zuständige Gericht finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Bestimmungen für die Rechtsschutz-Versicherung.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Die Haftpflichtkasse VVaG Sitz der Gesellschaft: Roßdorf b. Darmstadt Registergericht Darmstadt HRB 1204 Anschrift: Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxxxxx Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxxx Xxxxxx Vorstand: Xxxxxx Xxxxxx, Vorsitzender Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Die Haftpflichtkasse ist als Erstversicherer in den Sparten Haftpflichtversiche- rung, Hausratversicherung und Unfallversicherung tätig. Der zu zahlende Beitrag ist abhängig vom Leistungsumfang und den Versiche- rungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzuschläge und die Versiche- rungsteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem Angebot. Erstbeitrag: Die Zahlung des Erstbeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese unverzüg- lich nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Erhalt des Versicherungsscheins erbracht wurde. Folgebeitrag: Die Zahlung des Folgebeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese zu dem in der Rechnung genannten Zeitpunkt (Fälligkeit) erbracht wurde. Lastschriftverfahren: Ist das Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung des Erstbeitrags/des Folgebeitrags rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum genannten Zeitpunkt ein- ziehen konnten und nicht gegen das Lastschriftverfahren Widerspruch eingelegt wurde. Die Haftpflichtkasse wird die erstmalige SEPA-Basislastschrift spätestens fünf Kalendertage vorab ankündigen. Ratenzahlung: In der Regel ist eine Vereinbarung auf Ratenzahlung mit halb-, vierteljährlichen oder monatlichen Raten möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind in den Ta- rifbestimmungen unter Ratenzahlung festgelegt. Ist die Zahlung des Jahresbei- trags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Es gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zah- lungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versiche- rungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Ra- te ganz oder teilweise in Verzug ist. Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab Erstel- lungsdatum. Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem gesonderten Informationsblatt zum W i- derrufsrecht. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig: - das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist. - das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz ha...