Gebrauch des Mietgegenstandes Musterklauseln

Gebrauch des Mietgegenstandes. 5.1 Die Mietgegenstände bleiben im Eigentum von Audatex AUTOonline. 5.2 Die Überlassung der Mietgegenstände erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden und seine Mitarbeiter. Die Mietgegenstände dürfen nur zu den sich aus der Produktinformation und der zugehörigen Benutzerdokumentation ergebenden Zwecken verwendet werden. 5.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände einschließlich Benutzerdokumentation an Dritte zu veräußern oder diese Dritten zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere zu vermieten, zu verleihen oder sonst zur Nutzung zugänglich zu machen. Die Nutzung der Mietgegenstände durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zulässig.4.1 Im Falle der Miete von Hardware versichert der Kunde – auf eigene Kosten – die gemietete Hardware ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Gebrauchsüberlassung durch Audatex AUTOonline über den Rahmenvertrag „Audatex AUTOonline für Partner“ mit der Gefahrendeckung der dadurch erfassten Elektronik-Versicherung. In den als Grundlage dienenden Rahmenvertrag kann der Kunde jederzeit Einsicht bei Audatex AUTOonline nehmen. Dokumente, Bedingungen und Beitragsrechnungen erhält der Kunde vom Versicherer. Der Kunde weist den Abschluss der Elektronik-Versicherung nach, indem er Audatex AUTOonline unverzüglich nach Erhalt der Versicherungspolice eine Kopie von dieser in Textform zusendet.
Gebrauch des Mietgegenstandes. 5.1 Die Mietgegenstände bleiben im Eigentum von Audatex AUTOonline. 5.2 Die Überlassung der Mietgegenstände erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden und seine Mitarbeiter. Die Mietgegenstände dürfen nur zu den sich aus der Produktinformation und der zugehörigen Benutzerdokumentation ergebenden Zwecken verwendet werden. 5.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände einschließlich Benutzerdokumentation an Dritte zu veräußern oder diese Dritten zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere zu vermieten, zu verleihen oder sonst zur Nutzung zugänglich zu machen. Die Nutzung der Mietgegenstände durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zulässig.

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  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.