Gebrauch des Mietobjektes Musterklauseln

Gebrauch des Mietobjektes. Beabsichtigt die Mieterin, besonders schwere Gegenstände (Maschinen, Kassenschränke etc.) oder Geräte, die Lärm, Erschütterungen (Klimageräte etc.), Lichtimmissionen oder elektromagnetische Strahlungen verursachen können, in das Mietobjekt zu verbringen, so ist vorgängig zur Abklärung der notwendigen Tragfähigkeit der Böden oder allfälliger Aus- wirkungen auf die Gebäudesubstanz oder auf andere Bereiche der Mietliegenschaft die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Dabei hat die Mieterin der Vermiete- rin alle sachdienlichen Informationen, welche zur Beurteilung der allfälligen Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz bzw. auf die Gebrauchsrechte anderer Mietparteien erforderlich sind, unaufgefordert zu übermitteln. Die Mieterin ist in jedem Fall verpflichtet, die notwen- digen und zweckdienlichen Massnahmen zu treffen, welche die Übertragung von übermäs- sigen Schallimmissionen, Erschütterungen, Lichtimmissionen und elektromagnetischen Strahlungen auf Bereiche ausserhalb des Mietobjektes verhindern. Sie haftet für alle adä- quat kausalen Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung, insbesondere für allfällig von den Parteien anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen anderer Mietpar- teien (Mietzinsreduktion und Schadenersatz gemäss Art. 259d und 259e OR) oder Nachbarn (Art. 679/684 ZGB), und sie verpflichtet sich, in einem allfälligen Streitfall auf ergangene Streitverkündung sich am Verfahren zu beteiligen und dieses auf Verlangen der Vermieterin insbesondere auch bezüglich aller Kosten- und Entschädigungsfolgen auf eigenes Risiko zu führen. Räume und Flächen ausserhalb des Mietobjektes, auch soweit daran ein Mitbenützungs- recht (Ziffer II/1) besteht, dürfen nicht zur Lagerung oder Aufbewahrung von Gegenständen und Waren irgendwelcher Art benützt werden. Fahrzeuge dürfen nur auf zum Mietobjekt gehörenden oder von der Vermieterin zugewiesenen Plätzen abgestellt werden. Zur Ent- sorgung bestimmte Abfälle dürfen nur an den von der Vermieterin bestimmten Orten und in gesetzeskonformer Weise aufbewahrt werden. Die Mieterin ist verantwortlich für die Einhaltung aller Brandschutzvorschriften 2015, Stand 01.01.2019, herausgegeben von der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (xxxxx://xxx.xxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx/xxxx/xxx-0000-xxxxx-000000) sowie aller in den Baubewilligungen diesbezüglich enthaltenen Auflagen. Die Mieterin bestätigt, diese Vor- schriften und Auflagen zu kennen und – soweit das Mietobjekt davon betroffen ist – einzu-...
Gebrauch des Mietobjektes. Die vermieteten Objekte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Sie sind in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt des Mietobjektes verbunden sind, sind zu beachten und Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter hat die Mietobjekte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte. Die Anbringung von Fremdschildern ist verboten, da sich die Statik verändert. Die Umstellung der Mietanlage darf nur durch uns erfolgen, oder nach schriftlicher Genehmigung. Bei Selbstaufstellung erlischt die Gewährleistung, Schäden sind kostenpflichtig und müssen vom Mieter getragen werden. Der Mieter ist für die Sicherung der Baustelle bzw. der Anlage gegenüber Unbefugten verpflichtet.
Gebrauch des Mietobjektes. Der Mieter gebraucht die Mietsache zum vertraglich ver- einbarten Zweck. Gebrauchsänderungen bedürfen der Zu- stimmung des Vermieters. Wird eine Gebrauchsänderung über eine gewisse Zeit geduldet, so kann diese nur aus wich- tigen Gründen wieder verboten werden. Der Mieter ist verpflichtet, beim Gebrauch der gemieteten Sache mit aller Sorgfalt zu verfahren. Der Mieter ist ganz allgemein verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, die der Vermeidung oder Vermin- derung von Emissionen sowie dem Schutz der Mietsache vor Schäden dienen. Der Mieter hat bei der Benützung der Mietsache auf die üb- rigen Hausbenützer gebührend Rücksicht zu nehmen. Wird in Ergänzung zu diesem Vertrag eine Hausordnung verein- bart, so verpflichtet sich der Mieter ausdrücklich zu deren Einhaltung.
Gebrauch des Mietobjektes. Der Mieter gebraucht die Mietsache ausschliesslich zum ver- traglich vereinbarten Zweck. Jede Änderung, insbesondere auch die Erhöhung der vertraglich vereinbarten Anzahl erwach- sener Personen, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ver- mieters. Der Mieter ist verpflichtet, auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen, das Mietobjekt mit Sorgfalt zu gebrau- chen und vor Schaden zu bewahren. Das Mietobjekt ist regel- mässig zu lüften. Während der Heizperiode darf die Heizung in keinem Raum vollständig abgestellt werden. Auf allgemeinen Flächen darf nichts deponiert werden. Für Xxxxxxx, die auf eine unsorgfältige und vertragswidrige Benutzung zurückzu- führen sind, ist der Mieter schadenersatzpflichtig.
Gebrauch des Mietobjektes. Der Mieter gebraucht die Mietsache zum vertraglich vereinbarten Zweck. Gebrauchsänderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Vermieter. Ebenso ist der Mieter angehalten, beim Gebrauch der gemieteten Sache mit Sorgfalt zu verfahren, insbesondere zu lüften und auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen. Für Xxxxxxx, die auf eine unsorgfältige und vertragswidrige Benutzung zurückzuführen sind, ist der Mieter schadenersatzpflichtig.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.