Gebrauch des Mietobjektes. Beabsichtigt die Mieterin, besonders schwere Gegenstände (Maschinen, Kassenschränke etc.) oder Geräte, die Lärm, Erschütterungen (Klimageräte etc.), Lichtimmissionen oder elektromagnetische Strahlungen verursachen können, in das Mietobjekt zu verbringen, so ist vorgängig zur Abklärung der notwendigen Tragfähigkeit der Böden oder allfälliger Aus- wirkungen auf die Gebäudesubstanz oder auf andere Bereiche der Mietliegenschaft die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Dabei hat die Mieterin der Vermiete- rin alle sachdienlichen Informationen, welche zur Beurteilung der allfälligen Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz bzw. auf die Gebrauchsrechte anderer Mietparteien erforderlich sind, unaufgefordert zu übermitteln. Die Mieterin ist in jedem Fall verpflichtet, die notwen- digen und zweckdienlichen Massnahmen zu treffen, welche die Übertragung von übermäs- sigen Schallimmissionen, Erschütterungen, Lichtimmissionen und elektromagnetischen Strahlungen auf Bereiche ausserhalb des Mietobjektes verhindern. Sie haftet für alle adä- quat kausalen Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung, insbesondere für allfällig von den Parteien anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen anderer Mietpar- teien (Mietzinsreduktion und Schadenersatz gemäss Art. 259d und 259e OR) oder Nachbarn (Art. 679/684 ZGB), und sie verpflichtet sich, in einem allfälligen Streitfall auf ergangene Streitverkündung sich am Verfahren zu beteiligen und dieses auf Verlangen der Vermieterin insbesondere auch bezüglich aller Kosten- und Entschädigungsfolgen auf eigenes Risiko zu führen. Räume und Flächen ausserhalb des Mietobjektes, auch soweit daran ein Mitbenützungs- recht (Ziffer II/1) besteht, dürfen nicht zur Lagerung oder Aufbewahrung von Gegenständen und Waren irgendwelcher Art benützt werden. Fahrzeuge dürfen nur auf zum Mietobjekt gehörenden oder von der Vermieterin zugewiesenen Plätzen abgestellt werden. Zur Ent- sorgung bestimmte Abfälle dürfen nur an den von der Vermieterin bestimmten Orten und in gesetzeskonformer Weise aufbewahrt werden. Die Mieterin ist verantwortlich für die Einhaltung aller Brandschutzvorschriften 2015, Stand 01.01.2019, herausgegeben von der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (xxxxx://xxx.xxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx/xxxx/xxx-0000-xxxxx-000000) sowie aller in den Baubewilligungen diesbezüglich enthaltenen Auflagen. Die Mieterin bestätigt, diese Vor- schriften und Auflagen zu kennen und – soweit das Mietobjekt davon betroffen ist – einzu-...
Gebrauch des Mietobjektes. Der Mieter gebraucht die Mietsache ausschliesslich zum ver- traglich vereinbarten Zweck. Jede Änderung, insbesondere auch die Erhöhung der vertraglich vereinbarten Anzahl erwach- sener Personen, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ver- mieters. Der Mieter ist verpflichtet, auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen, das Mietobjekt mit Sorgfalt zu gebrau- chen und vor Schaden zu bewahren. Das Mietobjekt ist regel- mässig zu lüften. Während der Heizperiode darf die Heizung in keinem Raum vollständig abgestellt werden. Auf allgemeinen Flächen darf nichts deponiert werden. Für Xxxxxxx, die auf eine unsorgfältige und vertragswidrige Benutzung zurückzu- führen sind, ist der Mieter schadenersatzpflichtig.
Gebrauch des Mietobjektes. Der Mieter gebraucht die Mietsache zum vertraglich ver- einbarten Zweck. Gebrauchsänderungen bedürfen der Zu- stimmung des Vermieters. Wird eine Gebrauchsänderung über eine gewisse Zeit geduldet, so kann diese nur aus wich- tigen Gründen wieder verboten werden. Der Mieter ist verpflichtet, beim Gebrauch der gemieteten Sache mit aller Sorgfalt zu verfahren. Der Mieter ist ganz allgemein verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, die der Vermeidung oder Vermin- derung von Emissionen sowie dem Schutz der Mietsache vor Schäden dienen. Der Mieter hat bei der Benützung der Mietsache auf die üb- rigen Hausbenützer gebührend Rücksicht zu nehmen. Wird in Ergänzung zu diesem Vertrag eine Hausordnung verein- bart, so verpflichtet sich der Mieter ausdrücklich zu deren Einhaltung.
Gebrauch des Mietobjektes. Der Mieter gebraucht die Mietsache zum vertraglich vereinbarten Zweck. Gebrauchsänderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Vermieter. Ebenso ist der Mieter angehalten, beim Gebrauch der gemieteten Sache mit Sorgfalt zu verfahren, insbesondere zu lüften und auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen. Für Xxxxxxx, die auf eine unsorgfältige und vertragswidrige Benutzung zurückzuführen sind, ist der Mieter schadenersatzpflichtig.
Gebrauch des Mietobjektes. Die vermieteten Objekte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Sie sind in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt des Mietobjektes verbunden sind, sind zu beachten und Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter hat die Mietobjekte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte. Die Anbringung von Fremdschildern ist verboten, da sich die Statik verändert. Die Umstellung der Mietanlage darf nur durch uns erfolgen, oder nach schriftlicher Genehmigung. Bei Selbstaufstellung erlischt die Gewährleistung, Schäden sind kostenpflichtig und müssen vom Mieter getragen werden. Der Mieter ist für die Sicherung der Baustelle bzw. der Anlage gegenüber Unbefugten verpflichtet.
Gebrauch des Mietobjektes. Der Mieter gebraucht die Mietsache zum vertraglich vereinbarten Zweck. Gebrauchsänderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Jede Änderung, insbesondere auch die Erhöhung der vertraglich vereinbarten Personenzahl (ausgenommen Familienzuwachs), bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ist gehalten, das Mietobjekt mit Sorgfalt zu gebrau- chen, vor Schaden zu bewahren und insbesondere zu lüften - auch wenn dieses nicht benutzt wird.