Gebrauch des Mietobjektes Musterklauseln

Gebrauch des Mietobjektes. Der Mieter gebraucht die Mietsache ausschliesslich zum ver- traglich vereinbarten Zweck. Jede Änderung, insbesondere auch die Erhöhung der vertraglich vereinbarten Anzahl erwach- sener Personen, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ver- mieters. Der Mieter ist verpflichtet, auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen, das Mietobjekt mit Sorgfalt zu gebrau- chen und vor Schaden zu bewahren. Das Mietobjekt ist regel- mässig zu lüften. Während der Heizperiode darf die Heizung in keinem Raum vollständig abgestellt werden. Auf allgemeinen Flächen darf nichts deponiert werden. Für Xxxxxxx, die auf eine unsorgfältige und vertragswidrige Benutzung zurückzu- führen sind, ist der Mieter schadenersatzpflichtig.
Gebrauch des Mietobjektes. Die vermieteten Objekte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Sie sind in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt des Mietobjektes verbunden sind, sind zu beachten und Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter hat die Mietobjekte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte. Die Anbringung von Fremdschildern ist verboten, da sich die Statik verändert. Die Umstellung der Mietanlage darf nur durch uns erfolgen, oder nach schriftlicher Genehmigung. Bei Selbstaufstellung erlischt die Gewährleistung, Schäden sind kostenpflichtig und müssen vom Mieter getragen werden. Der Mieter ist für die Sicherung der Baustelle bzw. der Anlage gegenüber Unbefugten verpflichtet.
Gebrauch des Mietobjektes. Beabsichtigt die Mieterin, besonders schwere Gegenstände (Maschinen, Kassenschränke etc.) oder Geräte, die Lärm, Erschütterungen (Klimageräte etc.), Lichtimmissionen oder elektromagnetische Strahlungen verursachen können, in das Mietobjekt zu verbringen, so ist vorgängig zur Abklärung der notwendigen Tragfähigkeit der Böden oder allfälliger Aus- wirkungen auf die Gebäudesubstanz oder auf andere Bereiche der Mietliegenschaft die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Dabei hat die Mieterin der Vermiete- rin alle sachdienlichen Informationen, welche zur Beurteilung der allfälligen Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz bzw. auf die Gebrauchsrechte anderer Mietparteien erforderlich sind, unaufgefordert zu übermitteln. Die Mieterin ist in jedem Fall verpflichtet, die notwen- digen und zweckdienlichen Massnahmen zu treffen, welche die Übertragung von übermäs- sigen Schallimmissionen, Erschütterungen, Lichtimmissionen und elektromagnetischen Strahlungen auf Bereiche ausserhalb des Mietobjektes verhindern. Sie haftet für alle adä- quat kausalen Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung, insbesondere für allfällig von den Parteien anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen anderer Mietpar- teien (Mietzinsreduktion und Schadenersatz gemäss Art. 259d und 259e OR) oder Nachbarn (Art. 679/684 ZGB), und sie verpflichtet sich, in einem allfälligen Streitfall auf ergangene Streitverkündung sich am Verfahren zu beteiligen und dieses auf Verlangen der Vermieterin insbesondere auch bezüglich aller Kosten- und Entschädigungsfolgen auf eigenes Risiko zu führen. Räume und Flächen ausserhalb des Mietobjektes, auch soweit daran ein Mitbenützungs- recht (Ziffer II/1) besteht, dürfen nicht zur Lagerung oder Aufbewahrung von Gegenständen und Waren irgendwelcher Art benützt werden. Fahrzeuge dürfen nur auf zum Mietobjekt gehörenden oder von der Vermieterin zugewiesenen Plätzen abgestellt werden. Zur Ent- sorgung bestimmte Abfälle dürfen nur an den von der Vermieterin bestimmten Orten und in gesetzeskonformer Weise aufbewahrt werden. Die Mieterin ist verantwortlich für die Einhaltung aller Brandschutzvorschriften 2015, Stand 01.01.2019, herausgegeben von der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (xxxxx://xxx.xxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx/xxxx/xxx-0000-xxxxx-000000) sowie aller in den Baubewilligungen diesbezüglich enthaltenen Auflagen. Die Mieterin bestätigt, diese Vor- schriften und Auflagen zu kennen und – soweit das Mietobjekt davon betroffen ist – einzu-...
Gebrauch des Mietobjektes. Der Mieter gebraucht die Mietsache zum vertraglich ver- einbarten Zweck. Gebrauchsänderungen bedürfen der Zu- stimmung des Vermieters. Wird eine Gebrauchsänderung über eine gewisse Zeit geduldet, so kann diese nur aus wich- tigen Gründen wieder verboten werden. Der Mieter ist verpflichtet, beim Gebrauch der gemieteten Sache mit aller Sorgfalt zu verfahren. Der Mieter ist ganz allgemein verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, die der Vermeidung oder Vermin- derung von Emissionen sowie dem Schutz der Mietsache vor Schäden dienen. Der Mieter hat bei der Benützung der Mietsache auf die üb- rigen Hausbenützer gebührend Rücksicht zu nehmen. Wird in Ergänzung zu diesem Vertrag eine Hausordnung verein- bart, so verpflichtet sich der Mieter ausdrücklich zu deren Einhaltung.
Gebrauch des Mietobjektes. Der Mieter gebraucht die Mietsache zum vertraglich vereinbarten Zweck. Gebrauchsänderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Vermieter. Ebenso ist der Mieter angehalten, beim Gebrauch der gemieteten Sache mit Sorgfalt zu verfahren, insbesondere zu lüften und auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen. Für Xxxxxxx, die auf eine unsorgfältige und vertragswidrige Benutzung zurückzuführen sind, ist der Mieter schadenersatzpflichtig.

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.