Verlust und Beschädigung. 6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
Verlust und Beschädigung. 6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli- ge Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa- gisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertrags- partner zu versichern.
Verlust und Beschädigung. 8.1 Der Verlust sowie die Beschädigung einer Abokarte sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Fahrgast erhält gegen eine Gebühr von 10,00 € einmalig einen Ersatz für die verlorene Abokarte. Es wird maximal die Anzahl der je Postsendung versandten Abokarten ersetzt. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.2 Auf Grund der spezifischen Ausgabeform der Abokarte im CityTarif Gera wird diese bei Verlust einmalig ersetzt. Der Verlust ist unverzüglich beim GVB-Kundenservice anzuzeigen. Der alte Fahrausweis wird damit ungültig. Im Falle einer weiteren Verlustmeldung ist die GVB zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Wird der als verloren gegangene Fahrausweis genutzt, ist die GVB berechtigt, für den Zeitraum von der Verlustmeldung bis zur Nutzung als fiktiven Schadensersatz den Preis zu verlangen, der gemäß Tarif angefallen wäre. Dem Kunden bleibt vorbehalten, der GVB einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8.3 Ist eine Chipkarte mit eFAW nicht lesbar und muss der Kunde für den Zeitraum bis zur Ausstel- lung einer neuen Chipkarte mit eFAW Fahrausweise erwerben, kann eine Erstattung des Beför- derungsentgeltes für eingereichte Fahrausweise bis zu einer Höhe des jeweiligen Entgeltes für maximal 7 Tageskarten für den Geltungsbereich der Chipkarte mit eFAW erfolgen. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Prüfung durch das Verkehrsunternehmen ergibt, dass es sich um eine ungültige oder gesperrte Chipkarte mit eFAW handelt.
Verlust und Beschädigung. Der Verlust sowie eine Beschädigung des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt sind dem Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmen unverzüglich persönlich oder schriftlich mitzuteilen. Der Ticket-Inhaber erhält gegen eine Gebühr in Höhe von 15 Euro einen Ersatz für das verlorene oder beschädigte Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt. Das ursprünglich ausgegebene Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt verliert seine Gültigkeit mit Zugang des neuen Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt. Bei Wiederauffinden des ursprünglich ausgegebene Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt, ist dieses (auch wenn beschädigt) dem Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmen unverzüglich zurückzugeben.
Verlust und Beschädigung. Der Verlust sowie die Beschädigung des Azubi-Ticket Thüringen sind dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen unverzüglich persönlich oder in Textform anzuzeigen. Der Berufsschüler erhält gegen eine Gebühr von 10,00 € einmalig einen Ersatz für das verlorene oder beschädigte Azubi-Ticket Thüringen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die ursprünglich ausgegebene Karte verliert mit Zugang der Ersatzkarte ihre Gültigkeit und ist bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben.
Verlust und Beschädigung. Für Verlust und Beschädigung von mitgebrachter Kleidung, Wertsachen und Geld haftet der Anbieter nicht. Für Geld & Wertsachen wird keine Sorgfaltspflicht übernommen. Sachbeschädigungen werden auf Kosten dessen behoben, der sie verschuldet hat. Sollte eine dieser Geschäftsbedingungen rechtsungültig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln davon nicht berührt. Hiermit nehme ich die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis und erkläre mich einverstanden.
Verlust und Beschädigung. Für angemietete Gegenstände, technische und sonstige Einrichtungen obliegt dem Veranstalter von der Übernahme bis zur Rückgabe die Sorgfaltspflicht. Bei Beschädigung oder Verlust durch Verschulden des Veranstalters, seiner Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder Gäste werden die Kosten der Wiederbeschaffung beziehungsweise der Reparatur in Rechnung gestellt.
Verlust und Beschädigung. Geht der Mietgegenstand während der Mietzeit verloren oder ist der Mieter aus anderen Gründen an der Rückgabe gehindert- auch durch höhere Gewalt-, so ist dieser verpflichtet, Ersatz in Höhe des jeweils gültigen Lieferpreises zu leisten. Der Mieter haftet für während der Mietzeit eingetretene Beschädigungen der Mietanlage, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat. Zu ersetzen sind die Kosten der Reparatur. Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist der jeweils gültige Listenpreis zu ersetzen. Jeder Schaden an dem Mietgegenstand ist dem Vermieter sofort anzuzeigen. Die Benutzung einer beschädigten oder nicht betriebssicheren Mietsache ist unzulässig. Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht befugt, das Gerät zu öffnen/zu reparieren oder öffnen/reparieren zu lassen. Bis zur Zahlung der Reparaturkosten/des Lieferpreises ist der Mieter zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Für den Fall, dass die Mietsache während der vereinbarten Mietdauer ausfällt, ist der Mieter nicht berechtigt, anderweitig ein Gerät auf Kosten des Vermieters anzumieten oder käuflich zu erwerben. Der Vermieter ist allerdings verpflichtet, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten unverzüglich ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.
Verlust und Beschädigung. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
Verlust und Beschädigung. Versichert ist das gesamte Reisegepäck im Sinne von § 6 und Wertsachen im Sinne von § 7 der versicherten Personen.
1.2.1 Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz, wenn Reise- gepäck abhandenkommt, zerstört oder beschädigt wird, während sich das Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beher- bergungsbetriebes oder einer Gepäck- aufbewahrung befindet oder während der übrigen Reisezeit für Schäden durch ▪ Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sach- beschädigung; ▪ Transportmittelunfall oder Unfall der versicherten Personen; ▪ Bestimmungswidrig einwirkendes Wasser einschließlich Regen und Schnee; ▪ Xxxxx, Xxxxx, Blitzschlag oder Explosion; ▪ Höhere Gewalt.
1.2.2 Aufgegebenes Gepäck ist nur dann versichert, wenn die versicherten Personen mit demselben Verkehrsmittel reisen, für das das Gepäck aufgegeben worden ist.