Aus anderen Gründen Musterklauseln

Aus anderen Gründen. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kommunikationsnetzes von A1, insbesondere der Netzintegrität, ist A1 berechtigt, unter Abwägung der erforderlichen und gelindesten Maßnahmen, die technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind, eine sofortige (Teil-) Einstellung der betroffenen vertragsgegenständlichen Leistungen vorzunehmen. Der Etherlinkvertragspartner wird darüber unverzüglich, nach Möglichkeit zuvor, informiert. Bei Situationen, die nicht ein sofortiges Handeln erfordern, ist vor einer Einstellung der Vertragsgegenständlichen Leistungen eine gemeinsame Erörterung der Sachlage durchzuführen. Falls der Etherlinkvertragspartner, dessen Angestellte, dessen Erfüllungsgehilfen oder dessen Kunden oder sonstige der Sphäre des Etherlinkvertragspartners zuzählenden Personen Handlungen setzen, die geeignet sind, die Netzintegrität zu beeinträchtigen sowie im Fall einer missbräuchlichen Verwendung der vertragsgegenständlichen Leistungen ist A1 ebenfalls zur Einstellung der Vertragsgegenständlichen Leistungen berechtigt.
Aus anderen Gründen. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Netzinfrastruktur sowie im Fall der missbräuchlichen Verwendung von vertragsgegenständlichen Leistungen durch den ISP/VoB-only Vertragspartner, dessen Angestellten oder dessen Erfüllungsgehilfen ist A1 nach sorgfältiger Abwägung der Umstände, Auswirkungen und Konsequenzen berechtigt, als letztes zur Verfügung stehendes Mittel eine Einstellung der Leistung (z. B. Sperre des Übergabepunktes) vorzunehmen. Der ISP/VoB-only Vertragspartner wird darüber unverzüglich, nach Möglichkeit vor der Durchführung solcher Maßnahmen informiert. Bei Situationen, die nicht ein sofortiges Handeln erfordern, ist vor einer Einstellung der Leistung eine gemeinsame Erörterung der Sachlage durchzuführen. Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit sind z.B. Störungen im Netz von A1 zu verstehen, die von dieser nicht beseitigt werden können und die Funktionsfähigkeit (d.i. die Fähigkeit der Bearbeitung von Verbindungswünschen) des Netzes wesentlich behindern oder unmöglich machen.
Aus anderen Gründen. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsnetze und wegen gemäß Punkt 11.3 vorliegender Gründe, sind die Vertragspartner nach sorgfältiger Abwägung der Umstände, Auswirkungen und Konsequenzen berechtigt, als letztes zur Verfügung stehendes Mittel eine zwangsweise Netztrennung vorzunehmen. Der andere Vertrags- partner ist darüber unverzüglich, nach Möglichkeit zuvor, in Kenntnis zu setzen. Bei Situationen, die nicht ein sofortiges Handeln erfordern, ist vor einer Netztrennung eine gemeinsame Erörterung der Sachlage durchzuführen. Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit sind z.B. Störungen im Netz eines Vertrags- partners zu verstehen, die von diesem nicht beseitigt werden können und die Funktionsfähigkeit (d.i. die Fähigkeit der Bearbeitung von Verbindungswünschen) des Netzes des anderen Vertragspartners wesentlich behindern oder unmöglich machen.
Aus anderen Gründen. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsnetze und wegen gemäß Punkt 10.4 vorliegender Gründe, sind die Parteien nach sorgfältiger Abwägung der Umstände, Auswirkungen und Konsequenzen berechtigt, als letztes zur Verfügung stehendes Mittel eine zwangsweise Netztrennung vorzunehmen. Die andere Partei ist darüber unverzüglich, nach Möglichkeit zuvor, in Kenntnis zu setzen. Bei Situationen, die nicht ein sofortiges Handeln erfordern, ist vor einer Netztrennung eine gemeinsame Erörterung der Sachlage durchzuführen. Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit sind z.B. Störungen im Netz einer Partei zu verstehen, die von dieser nicht beseitigt werden können und die Funktionsfähigkeit (d.i. die Fähigkeit der Bearbeitung von Verbindungswünschen) des Netzes der anderen Partei wesentlich behindern oder unmöglich machen.
Aus anderen Gründen. Im Fall der missbräuchlichen Verwendung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den PVE , dessen Angestellten oder dessen Erfüllungsgehilfen ist A1 Telekom Austria nach sorgfältiger Abwägung der Umstände, Auswirkungen und Konsequenzen berechtigt, als letztes zur Verfügung stehendes Mittel eine Einstellung der Leistung vorzunehmen. Der PVE wird darüber unverzüglich, nach Möglichkeit vor der Durchführung solcher Maßnahmen informiert. Bei Situationen, die nicht ein sofortiges Handeln erfordern, ist vor einer Einstellung der Leistung eine gemeinsame Erörterung der Sachlage durchzuführen.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite. Diese soll erzielt werden durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Schuldtiteln mit Anlagequalität und schuldtitelähnlichen Wertpapieren, die von staatlichen Emittenten oder staatsnahen Körperschaften mit Sitz in einem Schwellenmarkt und/oder Körperschaften (einschließlich Holdinggesellschaften solcher Kapitalgesellschaften), die ihren eingetragenen Sitz oder Hauptgeschäftssitz in einem Schwellenmarkt haben oder ihrer Geschäftstätigkeit hauptsächlich in einem Schwellenmarkt nachgehen, begeben werden. Der Fonds kann Finanzderivate zu Absicherungszwecken und/oder zu Anlagezwecken sowie zur Steuerung von Wechselkursrisiken einsetzen, vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen der geltenden Gesetze und Verordnungen. Zu Anlagezwecken verwendete Derivate werden auf Devisentermingeschäfte beschränkt, um aktive Währungspositionen einzunehmen. Ohne die Allgemeinheit des Vorstehenden einzuschränken, hat der Anlageverwalter die Möglichkeit, das Währungsrisiko des Fonds ausschließlich über den Einsatz von Derivatkontrakten zu verändern (ohne dabei die zugrunde liegenden Wertpapiere oder Währungen zu kaufen oder zu verkaufen). Zudem kann das Portfolio des Fonds vollständig oder teilweise gegen die Basiswährung abgesichert werden, wenn dies nach Auffassung des Anlageverwalters sinnvoll erscheint. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des JP Morgan EMBI Global Diversified Investment Grade Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Die dem Fonds zugrunde liegenden Anlagen unterliegen dem Zins- und Kreditrisiko. Zinsschwankungen beeinflussen den Kapitalwert von Anlagen. Wenn die langfristigen Zinsen steigen, fällt der Kapitalwert von Renten tendenziell und umgekehrt. Das Kreditrisiko spiegelt die Fähigkeit eines Anleiheemittenten wider, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Wenn an einem Rentenmarkt eine geringe Zahl von Käufern und/oder eine hohe Zahl von Verkäufern vorhanden ist, kann es schwieriger sein, bestimmte Anleihen zum erwarteten Kurs und/oder zeitnah zu verkaufen. • Der Fonds kann Wertpapiere mit einem Rating unter Anlagequalität halten, die mit einem höheren Risiko als Wertpapiere mit Anlagequalität verbunden sind. • Der Fonds investiert in Schwellenmärkten, die zu höherer Volatilität als reifere Märkte neigen, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher, was ein Risiko für den Wert Ihrer Anlage bedeutet. • Der Fonds kann Finanzderivate zu Anlagezwecken im Rahmen der Verfolgung seines Anlageziels nutzen (zusätzlich zu ihrem Einsatz für Absicherungszwecke). Der Einsatz von Derivaten zu anderen Zwecken als der Absicherung kann zu Hebeleffekten führen und die Volatilität hinsichtlich des Nettoinventarwerts des Fonds erhöhen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.