Gebrauch des Mietobjekts Musterklauseln

Gebrauch des Mietobjekts. Der Mieter gebraucht die Mietsache zum vertraglich vorgesehenen Zweck. Wesentliche Gebrauchsänderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Wird eine Gebrauchsänderung über eine gewisse Zeit geduldet, so kann diese nur aus wichtigen Gründen wieder verboten werden. Bei der Benützung des Mietobjektes ist Sorgfalt walten zu lassen und auf die Ruhebedürfnisse der Mieter-/ Nachbarschaft gehörig Rücksicht zu nehmen, insbesondere Lärm nach Möglichkeiten zu vermeiden, den Motor nicht unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren sowie Garagentore leise zu schliessen. Der Mieter verpflichtet sich, allfällige Garagenordnungen strickte einzuhalten. Das Reinigen von Fahrzeugen ist untersagt. Das Lagern von feuergefährlichen Materialen ist verboten. Bauliche Veränderungen am Mietobjekt sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
Gebrauch des Mietobjekts. Die Mieterin ist verpflichtet, das Mietobjekt sorgfältig zu benutzen, sauber zu halten sowie regelmässig und fachgerecht zu lüften. Entsprechendes gilt für die gemeinschaftlichen Räume und Anlagen. Hauskehricht, Papier, Karton, Küchenabfälle, Grüngut, usw., sind entspre- chend den Bestimmungen der Gemeinde zu entsorgen. Wo vorhanden, sind die entsprechenden Container zu benützen. Die Mieterin muss auf die Nachbarn Rücksicht nehmen und die Hausordnung sowie allfällige Spezialordnungen beachten. Das Mietobjekt muss von der Mieterin dauernd selbst benutzt und für Wohn- zwecke verwendet werden. Das Mietobjekt darf nur mit vorgängiger Zustim- mung der Vermieterin untervermietet werden. Die Vermieterin kann die Zustimmung verweigern, wenn die Mieterin sich weigert, die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben, wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrages missbräuchlich sind oder wenn die Vermieterin aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Als wesentliche Nachteilen gelten die Verletzung der Statuten, Reglementen oder Wohnbauförderungsvorschriften sowie die Untervermietung für mehr als ein Jahr, die mehr als zweimalige Untervermietung im laufenden Mietver- hältnis und die Untervermietung an Personen, welche die Vermietungsricht- linien nicht erfüllen. Die Mieterin muss eindeutig darlegen können, dass die Wohnung nach Ablauf der Untervermietung wieder selber bewohnen wird. Mit der Untervermietung einzelner Zimmer dürfen keine Belegungsvorschriften umgangen werden. Die Mieterin muss eine Person bezeichnen, die sie während der Dauer der Untervermietung gegenüber der Vermieterin vertritt, oder eine Zustellad- resse nennen. Die Mieterin haftet auch während ihrer Abwesenheit für die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Pflichten.
Gebrauch des Mietobjekts. 1 Der Mieter darf das Mietobjekt nebst allfälligem Zubehör und Inventar nur zum vertraglich festgehaltenen oder separat vereinbarten Verwendungszweck ge- brauchen (siehe Ziff. 2 MV). Jede Änderung der Benützung oder des Verwen- dungszwecks bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter haftet für Schäden, die durch vertragswidrige Benützung entstehen. 2 Beim Gebrauch des Mietobjektes hat der Mieter mit aller Sorgfalt zu verfahren und auf Mitmieter, Hausbewohner sowie Nachbarn Rücksicht zu nehmen (vgl. Art. 257f OR). Verletzt der Mieter trotz erfolgter Abmahnung des Vermieters seine Pflicht zur Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortführung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, so kann der Vermieter mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (vgl. Art. 257f Abs. 3 OR). Fügt der Mieter der Mietsache vorsätzlich schweren Schaden zu, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen (vgl. Art. 257f Abs. 4 OR). 3 Auf der ganzen Liegenschaft sind die Ruhezeiten von 22.00 bis 07.00 Uhr und von 12.00 bis 13.00 Uhr einzuhalten. Weitergehende ortspolizeiliche Vor- schriften bleiben vorbehalten. Besteht eine Hausordnung so bildet diese einen integrierenden Bestandteil dieses Mietvertrages (Muster Hausordnung beim Hauseigentümerverband Aargau, 5401 Baden, erhältlich). 4 Bei der Möblierung und Einrichtung des Mietobjekts hat der Mieter mit Sorg- falt und Rücksicht zu verfahren und alle erforderlichen Schutzmassnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und Schäden jeglicher Art zu treffen. Ins- besondere sind unter Möbelstücke zweckmässige Unterlagen anzubringen und bei Aussenwänden ist zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden genügend Abstand einzuhalten (Luftzirkulation). 5 Bei der Einbringung von schweren Gegenständen jeglicher Art, hat sich der Mieter beim Vermieter über die Konstruktion des Gebäudes zu informieren und insbesondere über die Tragfähigkeit der Böden zu vergewissern. Die Kosten ei- ner allfälligen Expertise (Bauingenieur, Statiker, Akustiker usw.) gehen vollum- fänglich zu Lasten des Mieters. Wird die zulässige Belastung überschritten, so hat der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden aufzukommen. 6 Die Räumlichkeiten sind in jedem Fall, ob sie benützt oder nicht benützt wer- den, zu lüften, rein zu halten und überhaupt vor Schaden zu bewahren. Die Heizung darf in keinem Raume, auch nicht bei Abwesenheit des Mieters, ganz...
Gebrauch des Mietobjekts. Bei Abholung des Mietobjekts erteilt die EMAG dem Mieter die für den Gebrauch des Mietobjekts erforderlichen Erklärungen und Instruktionen. Überdies erhält der Mieter die Bedienungsanleitung des Mietobjekts. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt mit der erforderlichen Sorgfalt, vorschrifts- und sachgemäss sowie entsprechend den Instruktionen der EMAG zu gebrauchen, zu manipulieren, zu warten, zu verwahren, vor Diebstahl und Beschädigung zu schützen, zweckmässig zu behandeln und zu unterhalten sowie die zulässige Belastung des Mietobjekts strikt einzuhalten. Er ist auch verpflichtet, die Anweisungen für die Verwendung der Zusatzausrüstung zu beachten. Der Gebrauch des Mietobjekts erfolgt sodann auf eigene Gefahr des Mieters. Der Mieter sichert zu, dass das Mietobjekt von einer Person bedient wird, welche über die für den Gebrauch erforderlichen Erklärungen und Instruktionen sowie die hierfür erforderlichen Fähigkeiten verfügt, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und diesen Mietbedingungen. Verstösst der Mieter gegen diese Auflagen, ist die EMAG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.