Gebrauch des Mietobjekts Musterklauseln

Gebrauch des Mietobjekts. Der Mieter gebraucht die Mietsache zum vertraglich vorgesehenen Zweck. Wesentliche Gebrauchsänderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Wird eine Gebrauchsänderung über eine gewisse Zeit geduldet, so kann diese nur aus wichtigen Gründen wieder verboten werden. Bei der Benützung des Mietobjekts ist Sorgfalt walten zu lassen und auf die Ruhebedürfnisse der Mieter-/Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Der Mieter verpflichtet sich, allfällige Garagenordnungen strikte einzuhalten. Das Reinigen von Fahrzeugen ist nur auf dafür vorgesehenen Plätzen zulässig. Das Lagern von feuergefährlichen Materialien ist verboten. Bauliche Veränderungen am Mietobjekt sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
Gebrauch des Mietobjekts. 1 Der Mieter darf das Mietobjekt nebst allfälligem Zubehör und Inventar nur zum vertraglich festgehaltenen oder separat vereinbarten Verwendungszweck ge- brauchen (siehe Ziff. 2 MV). Jede Änderung der Benützung oder des Verwen- dungszwecks bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter haftet für Schäden, die durch vertragswidrige Benützung entstehen. 2 Beim Gebrauch des Mietobjektes hat der Mieter mit aller Sorgfalt zu verfahren und auf Mitmieter, Hausbewohner sowie Nachbarn Rücksicht zu nehmen (vgl. Art. 257f OR). Verletzt der Mieter trotz erfolgter Abmahnung des Vermieters seine Pflicht zur Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortführung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, so kann der Vermieter mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (vgl. Art. 257f Abs. 3 OR). Fügt der Mieter der Mietsache vorsätzlich schweren Schaden zu, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen (vgl. Art. 257f Abs. 4 OR). 3 Auf der ganzen Liegenschaft sind die Ruhezeiten von 22.00 bis 07.00 Uhr und von 12.00 bis 13.00 Uhr einzuhalten. Weitergehende ortspolizeiliche Vor- schriften bleiben vorbehalten. Besteht eine Hausordnung so bildet diese einen integrierenden Bestandteil dieses Mietvertrages (Muster Hausordnung beim Hauseigentümerverband Aargau, 5401 Baden, erhältlich). 4 Bei der Möblierung und Einrichtung des Mietobjekts hat der Mieter mit Sorg- falt und Rücksicht zu verfahren und alle erforderlichen Schutzmassnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und Schäden jeglicher Art zu treffen. Ins- besondere sind unter Möbelstücke zweckmässige Unterlagen anzubringen und bei Aussenwänden ist zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden genügend Abstand einzuhalten (Luftzirkulation). 5 Bei der Einbringung von schweren Gegenständen jeglicher Art, hat sich der Mieter beim Vermieter über die Konstruktion des Gebäudes zu informieren und insbesondere über die Tragfähigkeit der Böden zu vergewissern. Die Kosten ei- ner allfälligen Expertise (Bauingenieur, Statiker, Akustiker usw.) gehen vollum- fänglich zu Lasten des Mieters. Wird die zulässige Belastung überschritten, so hat der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden aufzukommen. 6 Die Räumlichkeiten sind in jedem Fall, ob sie benützt oder nicht benützt wer- den, zu lüften, rein zu halten und überhaupt vor Schaden zu bewahren. Die Heizung darf in keinem Raume, auch nicht bei Abwesenheit des Mieters, ganz...
Gebrauch des Mietobjekts. Die Mieterin ist verpflichtet, das Mietobjekt sorgfältig zu benutzen, sauber zu halten sowie regelmässig und fachgerecht zu lüften. Entsprechendes gilt für die gemeinschaftlichen Räume und Anlagen. Hauskehricht, Papier, Karton, Küchenabfälle, Grüngut, usw., sind entspre- chend den Bestimmungen der Gemeinde zu entsorgen. Wo vorhanden, sind die entsprechenden Container zu benützen. Die Mieterin muss auf die Nachbarn Rücksicht nehmen und die Hausordnung sowie allfällige Spezialordnungen beachten. Das Mietobjekt muss von der Mieterin dauernd selbst benutzt und für Wohn- zwecke verwendet werden. Das Mietobjekt darf nur mit vorgängiger Zustim- mung der Vermieterin untervermietet werden. Die Vermieterin kann die Zustimmung verweigern, wenn die Mieterin sich weigert, die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben, wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrages missbräuchlich sind oder wenn die Vermieterin aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Als wesentliche Nachteilen gelten die Verletzung der Statuten, Reglementen oder Wohnbauförderungsvorschriften sowie die Untervermietung für mehr als ein Jahr, die mehr als zweimalige Untervermietung im laufenden Mietver- hältnis und die Untervermietung an Personen, welche die Vermietungsricht- linien nicht erfüllen. Die Mieterin muss eindeutig darlegen können, dass die Wohnung nach Ablauf der Untervermietung wieder selber bewohnen wird. Mit der Untervermietung einzelner Zimmer dürfen keine Belegungsvorschriften umgangen werden. Die Mieterin muss eine Person bezeichnen, die sie während der Dauer der Untervermietung gegenüber der Vermieterin vertritt, oder eine Zustellad- resse nennen. Die Mieterin haftet auch während ihrer Abwesenheit für die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Pflichten.
Gebrauch des Mietobjekts. Bei Abholung des Mietobjekts erteilt die EMAG dem Mieter die für den Gebrauch des Mietobjekts erforderlichen Erklärungen und Instruktionen. Überdies erhält der Mieter die Bedienungsanleitung des Mietobjekts. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt mit der erforderlichen Sorgfalt, vorschrifts- und sachgemäss sowie entsprechend den Instruktionen der EMAG zu gebrauchen, zu manipulieren, zu warten, zu verwahren, vor Diebstahl und Beschädigung zu schützen, zweckmässig zu behandeln und zu unterhalten sowie die zulässige Belastung des Mietobjekts strikt einzuhalten. Er ist auch verpflichtet, die Anweisungen für die Verwendung der Zusatzausrüstung zu beachten. Der Gebrauch des Mietobjekts erfolgt sodann auf eigene Gefahr des Mieters. Der Mieter sichert zu, dass das Mietobjekt von einer Person bedient wird, welche über die für den Gebrauch erforderlichen Erklärungen und Instruktionen sowie die hierfür erforderlichen Fähigkeiten verfügt, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und diesen Mietbedingungen. Verstösst der Mieter gegen diese Auflagen, ist die EMAG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.