Bauliche Veränderungen Musterklauseln

Bauliche Veränderungen. Bauliche Veränderungen (auch Neubauten) sowie Betriebsverlegungen innerhalb des Versicherungsgrundstückes sind nicht anzeigepflichtig, wenn damit keine Gefahrerhöhung verbunden ist. Die Bestimmungen zur Gefahrerhöhung bleiben ebenso wie die Bestimmungen über Unterversicherung unberührt.
Bauliche Veränderungen. 11.1. Der Pächter darf nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Verpächters bauliche Änderungen irgendwelcher Art am Pachtobjekt ausführen zu lassen. 11.2. Hat der Verpächter den Änderungen nicht vorgängig schriftlich zugestimmt, kann er die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen oder die Veränderung ohne Entschädigung übernehmen. 11.3. Hat der Verpächter den Änderungen vorgängig schriftlich zugestimmt, hat der Pächter den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ein Wertersatz wird nur geschuldet, wenn dies von den Parteien schriftlich vereinbart wird.
Bauliche Veränderungen. Notwendig werdende Änderungen am Gebäude, den Installationen oder an sonstigen Anlagen werden grundsätzlich nur durch die Stadt ausgeführt. Im Einzelfalle darf der Pächter solche Arbeiten auf eigene Kosten ausführen lassen, wenn sie die Stadt vorher schriftlich genehmigt.
Bauliche Veränderungen. Bauliche Veränderungen des Vertragsobjekts, gleich welcher Art, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers oder des Vermieters und des Lan- des Berlin vorgenommen werden.
Bauliche Veränderungen. Für die Betreuung mehrheitlich beschlossener baulicher Veränderungen zur Durchführung durch die Gemein- schaft der Wohnungseigentümer, die ein Volumen von 10.000,00 EUR überschreiten und Maßnahmen der Bau- betreuung und Baubegleitung erfordern, die typischerweise von Architekten oder Ingenieuren erbracht werden, hat der Verwalter Anspruch auf eine Vergütung von 2,5 % der auf die Maßnahme entfallenden Bruttokosten, wenn mit diesen Maßnahmen nicht ein Sonderfachmann betraut ist. Auch wenn entsprechend ein Sonderfach- mann mit der Bauleitung und Baubetreuung beauftragt ist, hat der Verwalter für die erforderliche Teilnahme an Vergabegesprächen, Baustellenbesprechungen und sonstiger erforderlicher Beteiligung an der Bauüberwa- chung Anspruch auf ein Sonderhonorar nach Zeitaufwand. Für den Fall, dass bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums einzelnen Wohnungseigentümern als privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG zur Durchführung durch und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gestattet werden, erhält der Verwalter eine Zusatzvergütung nach Zeitaufwand für den ihm entsprechend entstehenden Zusatzaufwand. Der Verwalter wird insoweit einen Beschluss zur verursacher- bezogenen Kostentragung des bzw. der bauwilligen Wohnungseigentümer initiieren. Für die Bearbeitung sukzessiver Nutzung von bereits beschlossenen und durchgeführten Maßnahmen der bauli- chen Veränderung durch einzelne Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 3 WEG, insbesondere der Berechnung einer angemessenen Ausgleichszahlung sowie entsprechender Berücksichtigung in Wirtschaftsplan und Jahres- abrechnung, erhält der Verwalter Anspruch auf eine Zusatzvergütung in Höhe von EUR je nachträglich nutzendem Wohnungseigentümer [alternativ: nach Zeitaufwand].
Bauliche Veränderungen. 7.1. Jede bauliche oder sonstige Veränderung im Mietobjekt bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und geht zu Lasten und auf Kosten des Mieters. Dieser hat auch für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf seine Kosten zu sorgen. 7.2. Das Anbringen oder Aufstellen von Werbemitteln im Außen- bzw. Innenbereich des Veranstaltungsbereichs erfolgt ausschließlich nach vorheriger Genehmigung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, alle durch ihn oder seine Beauftragten in die Häuser gebrachten Gegenstände unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des im Vertrag vereinbarten Benützungszeitraumes aus diesen auf seine Kosten zu entfernen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, diese Gegenstände ebenfalls auf Gefahr und Kosten des Mieters an einem beliebigen Ort einlagern zu lassen.
Bauliche Veränderungen. Bauliche Veränderungen im Mietobjekt sind dem Mieter grundsätzlich untersagt. Nur in besonderen Ausnah- mefällen wird der Vermieter seine Zustimmung zu baulichen Veränderungen erteilen. Auf diese Zustimmung besteht kein Anspruch. Die Durchführung der baulichen Veränderungen ist in diesen Fällen erst nach Vorlegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Vermieters zulässig. Der Mieter ist zur Einholung sämtlicher Ge- nehmigungen auf eigene Kosten sowie zum Rückbau verpflichtet.
Bauliche Veränderungen. Der Mieter hat Maßnahmen des Vermieters, die zur Erhaltung des Hauses, der Mieträume oder zur Gefahrenabwehr notwendig oder zweckmäßig sind, zu dulden. Er hat die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern.
Bauliche Veränderungen. Bauliche Anpassungen sind nicht vorgesehen. Die Mieterin übernimmt das Mietobjekt im aktuellen Zustand. Bauliche Änderungen am Mietobjekt und dazu gehörenden Räumlichkeiten und Flä- chen werden, wenn nichts Anderes vereinbart, durch den Vermieter auf dessen Kosten und nach vorgängiger Anhörung der Mieterin ausgeführt. Die Mieterin ist nicht berechtigt, bauliche Änderungen irgendwelcher Art von sich aus ausführen zu lassen. Entgegen dieser Bestimmung ausgeführte Änderungen gehen ohne Entschädigung in das Eigentum des Vermieters über. Dieser kann jederzeit die Entfernung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.
Bauliche Veränderungen. Bauliche Veränderungen darf der AN nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG vornehmen. Wird keine Zustimmung erteilt, sind bauliche Veränderungen nicht zulässig.