Gebrauchsleihe Musterklauseln

Gebrauchsleihe. 10.1. Mit der Unterzeichnung dieses VERTRAGS überlässt der KUNDE gemäß Art. 1803 ff. des ZGB dem LIEFERANTEN unentgeltlich die Ladeinfrastruktur zur Verwendung, damit sie für die Erbringung der Leistungen, die Gegenstand dieses VERTRAGS sind, sowie für die Erbringung der vertraglichen Leistungen gegenüber Dritten gemäß Art. 3.3 des VERTRAGS bestimmt wird, wozu der KUNDE mit der Unterzeichnung dieses VERTRAGS seine Einwilligung gemäß Art. 1804, Abs. 2 des ZGB erteilt. Mit der Unterzeichnung dieses VERTRAGS übergibt der KUNDE daher die Ladeinfrastruktur dem LIEFERANTEN, der ihre Verfügbarkeit für die gesamte Dauer dieses VERTRAGS erwirbt. 10.2. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die Ladeinfrastruktur mit der gebotenen Sorgfalt zu erhalten und zu verwahren und sich ihrer nur zu dem Gebrauch zu bedienen, der im VERTRAG bestimmt ist, und haftet gegenüber dem KUNDEN unmittelbar in den Grenzen und in den Formen, die das Zivilgesetzbuch vorsieht. Der LIEFERANT haftet nicht für die Verschlechterung der Ladeinfrastruktur und/oder für deren Diebstahl und/oder Beschädigung durch Dritte. Darüber hinaus haftet der LIEFERANT nicht für den Untergang und/oder die Beschädigung der Ladeinfrastruktur, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. 10.3. Der in diesem Artikel genannte Leihvertrag ist mit dem VERTRAG verbunden und ergänzt diesen und endet mit der Beendigung des VERTRAGS. 10.4. Sollte der KUNDE den hier genannten Leihvertrag widerrufen, ist Neogy berechtigt, diesen VERTRAG gemäß Absatz 11.2 der ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN fristlos aufzuheben.
Gebrauchsleihe eine Sache wird unentgeltlich zum Gebrauch überlassen = Gebrauchsleihe
Gebrauchsleihe