Unterhalt Musterklauseln

Unterhalt. Der Pächter hat den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, Gräben, festen Zäune, Drainageleitungen, usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der Verpächter liefert dazu das Material. Bei den Gebäuden übernimmt der Verpächter die Hauptreparaturen, der Pächter den gewöhnlichen Unterhalt.
Unterhalt. 1 Der/die Pächter/in hat den gewöhnlichen Unterhalt der Gebäude, Wege, Gräben, Drainage- und Be- wässerungsleitungen usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der/die Verpächter/in liefert dazu das Material.
Unterhalt. Der Mieter verpflichtet sich, die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig zu überprüfen und das entsprechend notwendige zu veranlassen.
Unterhalt. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren sowie die Niveaustände für Öl und Wasser sowie Reifendruck regelmässig zu überprüfen.
Unterhalt. 1 Der/die Pächter/in hat den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, Gräben, Drainage- und Bewässe- rungsleitungen usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der/die Verpächter/in liefert dazu das Mate- rial.
Unterhalt. Der Mieter verpflichtet sich, auf allfällige Warnungen und Fehlermeldun- gen des Fahrzeugs angemessen zu reagieren und den Reifendruck sowie das Reifenprofil regelmässig zu überprüfen und das entsprechend Not- wendige zu veranlassen.
Unterhalt. 1 Der Pächter hat den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, Gräben, festen Zäune, Drainageleitungen, usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der Ver- pächter liefert dazu das Material. 2 Bei den Gebäuden übernimmt der Verpächter die Hauptreparaturen, der Pächter den ordentlichen Unterhalt. Reparaturen/Unterhalt mit Kosten inkl. eigene Arbeit des Pächters bis Franken (CHF) gelten als ordentlicher Unterhalt, solche mit höheren Kosten als Hauptrepa- ratur. 1 Der Verpächter ist verpflichtet, Hauptrepa- raturen am Pachtgegenstand, die während der Pachtzeit notwendig werden, auf eigene Kosten vorzunehmen, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat (Art. 22 LPG). 2 Die Parteien können vereinbaren, dass der Pächter eine weitergehende Unterhaltspflicht übernimmt und für Hauptreparaturen aufzu- kommen hat. Eine solche Vereinbarung kann auch nur für bestimmte Anlagen (z.B. Gebäu- de) getroffen werden, die dann einzeln aufzu- führen sind. Zur Vermeidung von Unklarheiten kann ein Betrag eingesetzt werden, ab dem Reparatu- ren als Hauptreparaturen gelten. Empfohlen wird je nach Grösse des Pachtgegenstands ein Betrag von 250-1250 Franken.
Unterhalt. Die Eigentümer von Niederspannungsinstallationen sind gemäss Art. 5 der Niederspan- nungs-Installationsverordnung (NIV) für deren einwandfreien und gefahrlosen Zustand verantwortlich. Unterhalt und Arbeiten an Niederspannungsinstallationen haben ent- sprechend der NIV und den darauf basierenden Regeln der Technik sowie den Werkvor- schriften Schweiz (WV-CH) und den ergänzenden Bestimmungen der Gemeindewerke zu erfolgen. Die schriftliche Meldung an die Gemeindewerke über das Erstellen, Ändern, Ergänzen sowie über die Kontrolle von Niederspannungsinstallationen ist gesetzlich vor- geschrieben. Gemäss NIV fordern die Gemeindewerke die Eigentümer von Niederspannungsinstallati- onen periodisch auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den Sicher- heitsanforderungen und Normen entsprechen. Dieser Sicherheitsnachweis ist von einem unabhängigen Kontrollorgan auszustellen, das nicht an der Planung, Änderung oder In- standstellung der betreffenden Anlage beteiligt war. Der Kunde bzw. Hauseigentümer hat die dabei festgestellten Mängel innerhalb der angegebenen Frist auf eigene Kosten zu beheben. Die Haftpflicht des Kunden und Installateurs bleibt trotz der Kontrollen be- stehen. Den Beauftragten der Gemeindewerke ist für Werk- und Stichprobenkontrollen, zum Ablesen der Messeinrichtungen, deren Unterhalt oder für Arbeiten am Hausan- schluss der Zutritt zu allen mit elektrischen Einrichtungen versehenen Räumen auf Vo- ranmeldung zu gestatten. Bei Störungen ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Dem Netzanschlussnehmer ist es untersagt, selbst oder durch einen Beauftragten Ände- rungen mit Meldepflicht an der Niederspannungsinstallation, insbesondere eine Nennstromerhöhung des Anschlussüberstromunterbrechers, ohne entsprechende An- zeige bei den Gemeindewerken vorzunehmen. Die Gemeindewerke überprüfen die ge- machten Angaben stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls Massnahmen zur Mängelbehebung an. Bei Verletzungen in schwerwiegender Art sind die Gemeindewerke verpflichtet das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zu in- formieren.
Unterhalt. Der SC verpflichtet sich, während der Dauer des vorliegenden Vertrages den ordentlichen Unterhalt des Fussballplatzes zu besorgen. Dieser Unterhalt ist mindestens im gleichen Umfang zu leisten, wie dies bisher getan wurde. Der SC ist dabei dazu ermächtigt, Sitzmäher und Unterhaltsgeräte nach seinen Bedürfnissen anzuschaffen. Die Gemeinde beteiligt sich jährlich mit CHF 12'000.-- pauschal an den ordentlichen Unterhaltskosten. Die entsprechenden Zahlungen sind halbjährlich jeweils (1 Januar / 1. Juli) vorgängig in der Höhe von CHF 6'000.-- zu entrichten. Erstmals am 1. Juli 2008. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise alle 5 Jahre jeweils per 1. Januar angepasst. Für die Festlegung des neuen Betrages für das nächste Jahr ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. September des laufenden Jahres massgebend. Als Basisindex gilt der Indexstand bei Vertragsbeginn (Index Mai 2000 = 100 Punkte). Für den Fall, dass aufgrund ausserordentlicher Vorkommnisse und Schäden Unterhaltsarbeiten anstehen, welche den ordentlichen Unterhalt übersteigen, werden sich die Parteien im entsprechenden Zeitpunkt über die Kostentragung für diese Unterhaltsarbeiten einigen. Vorbehalten bleiben Schäden aufgrund unsachgemässer Behandlung/Nutzung durch den SC Rüti.
Unterhalt. Die Plomben dürfen nicht entfernt werden. Stellt der Kunde oder der Installateur fest, dass Plomben fehlen oder beschädigt sind, muss er dies dem WL melden. Eingriffe des Installateurs oder der Hersteller beschränken sich nach der Inbetriebnahme ausschliesslich auf den Sekundärteil. Für Eingriffe an der Primärseite ist die Anwesenheit eines Vertreters des WL erforderlich. Die Absperrungen am Hausanschluss und an der Wärmeübergabestation dürfen im Notfall für Reparaturen oder auf Verlangen des WL vom Hausbesitzer geschlossen, nicht aber wie- der geöffnet werden. Der WL ist unverzüglich zu informieren. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt ausschliesslich durch den WL. WL und WB sorgen auf eigene Kosten dafür, dass die ihnen gehörenden Anlageteile in ein- wandfreiem Zustand gehalten werden. Der WB hat seine Anlage, wenn keine Wärme aus dem Fernheiznetz entzogen wird, frostfrei zu halten. Ort: Datum: ………………………………….. ………………………………………… WL (Wärmelieferant) WB (Wärmebezüger) ………………………………….. ………………………..………………. ………………………................. ………………………………………...