Unterhalt. Der Pächter hat den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, Gräben, festen Zäune, Drainageleitungen, usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der Verpächter liefert dazu das Material. Bei den Gebäuden übernimmt der Verpächter die Hauptreparaturen, der Pächter den gewöhnlichen Unterhalt.
Unterhalt. Der Mieter verpflichtet sich, die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig zu überprüfen und das entsprechend notwendige zu veranlassen.
Unterhalt. 1 Der/die Pächter/in hat den gewöhnlichen Unterhalt der Gebäude, Wege, Gräben, Drainage- und Be- wässerungsleitungen usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der/die Verpächter/in liefert dazu das Material.
2 Der/die Verpächter/in ist verpflichtet, notwendige Hauptreparaturen am Pachtobjekt auf seine/ihre Kosten auszuführen.
Unterhalt. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren sowie die Niveaustände für Öl und Wasser sowie Reifendruck regelmässig zu überprüfen.
Unterhalt. 1 Der/die Pächter/in hat den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, Gräben, Drainage- und Bewässe- rungsleitungen usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der/die Verpächter/in liefert dazu das Mate- rial.
2 Bei Gebäuden übernimmt der/die Verpächter/in die notwendigen Hauptreparaturen, der/die Päch- ter/in den gewöhnlichen Unterhalt.
Unterhalt. Der SC verpflichtet sich, während der Dauer des vorliegenden Vertrages den ordentlichen Unterhalt des Fussballplatzes zu besorgen. Dieser Unterhalt ist mindestens im gleichen Umfang zu leisten, wie dies bisher getan wurde. Der SC ist dabei dazu ermächtigt, Sitzmäher und Unterhaltsgeräte nach seinen Bedürfnissen anzuschaffen. Die Gemeinde beteiligt sich jährlich mit CHF 12'000.-- pauschal an den ordentlichen Unterhaltskosten. Die entsprechenden Zahlungen sind halbjährlich jeweils (1 Januar / 1. Juli) vorgängig in der Höhe von CHF 6'000.-- zu entrichten. Erstmals am 1. Juli 2008. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise alle 5 Jahre jeweils per 1. Januar angepasst. Für die Festlegung des neuen Betrages für das nächste Jahr ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. September des laufenden Jahres massgebend. Als Basisindex gilt der Indexstand bei Vertragsbeginn (Index Mai 2000 = 100 Punkte). Für den Fall, dass aufgrund ausserordentlicher Vorkommnisse und Schäden Unterhaltsarbeiten anstehen, welche den ordentlichen Unterhalt übersteigen, werden sich die Parteien im entsprechenden Zeitpunkt über die Kostentragung für diese Unterhaltsarbeiten einigen. Vorbehalten bleiben Schäden aufgrund unsachgemässer Behandlung/Nutzung durch den SC Rüti.
Unterhalt. 1 Der Pächter hat den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, Gräben, festen Zäune, Drainageleitungen, usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der Ver- pächter liefert dazu das Material. 2 Bei den Gebäuden übernimmt der Verpächter die Hauptreparaturen, der Pächter den ordentlichen Unterhalt. Reparaturen/Unterhalt mit Kosten inkl. eigene Arbeit des Pächters bis Franken (CHF) gelten als ordentlicher Unterhalt, solche mit höheren Kosten als Hauptrepa- ratur. 1 Der Verpächter ist verpflichtet, Hauptrepa- raturen am Pachtgegenstand, die während der Pachtzeit notwendig werden, auf eigene Kosten vorzunehmen, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat (Art. 22 LPG). 2 Die Parteien können vereinbaren, dass der Pächter eine weitergehende Unterhaltspflicht übernimmt und für Hauptreparaturen aufzu- kommen hat. Eine solche Vereinbarung kann auch nur für bestimmte Anlagen (z.B. Gebäu- de) getroffen werden, die dann einzeln aufzu- führen sind. Zur Vermeidung von Unklarheiten kann ein Betrag eingesetzt werden, ab dem Reparatu- ren als Hauptreparaturen gelten. Empfohlen wird je nach Grösse des Pachtgegenstands ein Betrag von 250-1250 Franken.
Unterhalt. Der Mieter verpflichtet sich, auf allfällige Warnungen und Fehlermeldungen des Fahrzeugs angemessen zu reagieren und den Reifendruck sowie das Reifenprofil regelmässig zu überprüfen und das entsprechend Notwendige zu veranlassen.
Unterhalt. Xxxxxxxx.xx besorgt den Unterhalt ihrer Infrastruktur. Sie behebt während der Betriebszeiten Störungen, welche in ihrem Einflussbereich liegen, innert angemessener Frist. Wird Xxxxxxxx.xx wegen Störungen in Anspruch genommen, deren Ursache nicht in ihrer Infrastruktur liegt, können die Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Xxxxxxxx.xx ist berechtigt, den Betrieb zwecks Behebung von Störungen, Durchführung von Wartungsarbeiten, Einführung neuer Technologien usw. zu unterbrechen oder einzuschränken.
Unterhalt. Der Baurechtnehmer hat den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, festen Zäune, Drainageleitungen usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen.