Gebührenhinweis. Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren, sondern nach dem Gegenstandswert. Etwas anders gilt in Straf−und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten; ferner dann, wenn eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Der Mandant ist vor Übernahme des Auftra− ges hierauf hingewiesen worden.
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Gebührenhinweis. Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren, Festgebühren sondern nach dem Gegenstandswert. Etwas anders anderes gilt in Straf−und Straf-und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten; ferner dann, wenn eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Der Mandant ist vor Übernahme des Auftra− ges Auftrages hierauf hingewiesen worden.
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Gebührenhinweis. Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren, Festgebühren sondern nach dem Gegenstandswert. Etwas anders gilt in Straf−und straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten; ferner dann, wenn eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Der Mandant ist vor Übernahme des Auftra− ges Auftrages hierauf hingewiesen worden.
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Gebührenhinweis. Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren, Betragsrahmen- und Festgebühren sondern nach dem Gegenstandswert. Etwas anders gilt in Straf−und Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten; ferner dann, wenn eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Der Mandant ist vor Übernahme des Auftra− ges Auftrages hierauf hingewiesen worden.
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Gebührenhinweis. Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren, Festgebühren sondern nach dem GegenstandswertGegenstands- wert. Etwas anders gilt in Straf−und Straf-und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten; ferner dann, wenn eine hiervon abweichende ab- weichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Der Mandant ist hiermit vor Übernahme des Auftra− ges Auftrages hierauf hingewiesen worden.
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