Rechtsfolgenhinweis Musterklauseln

Rechtsfolgenhinweis. Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Rechtsfolgenhinweis. Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Text- form auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
Rechtsfolgenhinweis. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versi- cherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsoblie- genheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Rechtsfolgenhinweis. Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) und zur Kündigung (Nr. 1.2.3) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Rechtsfolgenhinweis. Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kün- digung (Nr. 2 c) stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
Rechtsfolgenhinweis. Die Rechte zur Vertragsänderung (D-1.2.1), zum Rücktritt (D-1.2.2) und zur Kündigung (D-1.2.3) ste- hen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- pflicht hingewiesen hat. D-1.5 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- dung von D-1.1 und D-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück- sichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich da- rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versiche- rungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. D-1.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (D-1.2.1), zum Rücktritt (D-1.2.2) und zur Kündigung (D-1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfäl- le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versiche- rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versi- cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers in- nerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um- stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: D-3.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versiche- rer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wor- den sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versi- cherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ge- macht werden. D-3.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versi- cherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstän- de, die nach Ansicht des Versicherers für die Bear- beitung des Schadens wichtig sind, müssen mitge- teilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. D-3.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolge...
Rechtsfolgenhinweis. Die Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer 17.2.1), zum Rücktritt (Ziffer 17.2.2) und zur Kündigung (Ziffer 17.2.3) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Rechtsfolgenhinweis. Die Rechte zur Vertragsänderung (1.2 a)), zum Rücktritt (1.2 b)) und zur Kündigung (1.2 c)) stehen dem Versi- cherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Rechtsfolgenhinweis. 5. Vertreter des Versicherungs- nehmers
Rechtsfolgenhinweis. Die Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer 16.2 a), zum Rücktritt (Ziffer 16.2 b) und zur Kündigung (Ziffer 16.2 c) stehen AXA ART nur zu, wenn sie den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.