Gefahrtragung und Versicherung. 9.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt der Besitzerlangung gegen vom Mieter verursachte Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung aufzunehmen oder ggf. eine solche abzuschließen. Für elektrisch betriebene Mietobjekte ist eine Elektronikversicherung abzuschließen, die Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Vorsatz Dritter, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitzschlag und Explosion absichert. Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrags alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an den Vermieter ab, der die Abtretung hiermit annimmt. 9.2 Der Mieter hat innerhalb von vier (4) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte oder eines wesentlichen Teils der Mietobjekte dem Vermieter nachzuweisen, dass er die abzuschließenden Versicherungen abgeschlossen oder beantragt hat und eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die fehlenden Versicherungen auf Kosten des Mieters im Namen des Vermieters abzuschließen. 9.3 Der Mieter hat alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer der Elektronikversicherung eine Versicherungsbestätigung sowie einen Sicherungsschein ausstellt und innerhalb von sechs (6) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte an den Vermieter übersendet. Diese müssen festlegen, dass Leistungen im Schadensfall nur an den Vermieter bzw. nur mit dessen Einverständnis bezahlt werden. 9.4 Im Falle eines Schadens am Mietobjekt ist der Mieter ermächtigt und verpflichtet, die an den Vermieter abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger auf eigene Kosten im eigenen Namen für den Vermieter geltend zu machen. Der Vermieter ist unverzüglich über den Schadensfall und seine Abwicklung zu informieren. Zahlungen des Versicherers und/oder Schädigers sind unmittelbar an den Vermieter zu leisten. 9.5 Der Mieter trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Vernichtung, der Beschädigung, des Verschleißes und des Abhandenkommens des Mietobjekts bis zur Rückgabe des Mietobjekts nach Beendigung des Vertrags an den Vermieter. Dies gilt nicht, wenn eines der vorgenannten Ereignisse vom Vermieter verschuldet wurde. 9.6 Bei einem Untergang des Mietobjekts ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag hinsichtlich des untergegangenen Mietobjekts außerordentlich fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn im Falle einer Beschädigung des Mietobjekts die Wiederherstellungskosten 50 % des Zeitwerts überschreiten. 9.7 Im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung endet die Pflicht des Mieters, die für das jeweilige Mietobjekt vereinbarte Miete zu zahlen, mit dem Tag des Schadensereignisses. Soweit der Mieter den Untergang zu vertreten hat, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter entweder ein mindestens gleichwertiges Mietobjekt zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Ersatzbeschaffung dem Mieter aufzuerlegen oder nach Maßgabe der Ziffer I.15 Schadensersatz zu fordern. 9.8 Verzichtet der Mieter im Falle eines von ihm zu vertretenden Untergangs des Mietobjekts auf eine außerordentliche fristlose Kündigung, hat er die vereinbarte Miete weiter zu leisten. 9.9 Bei einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung des Mietobjekts trägt der Mieter die Instandsetzungskosten. 9.10 Etwaige Entschädigungssummen, die der Vermieter wegen des Untergangs oder der Beschädigung des Mietobjekts von einem Versicherer erhält, werden zugunsten des Mieters auf den Schadensersatzanspruch des Vermieters oder die Instandsetzungskosten angerechnet. Ist der von dem Versicherer erstattete Betrag höher als der Schadensersatzanspruch des Vermieters oder die für die Instandsetzung des Mietobjekts anfallenden Kosten, kommt die Differenz dem Vermieter zugute.
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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag
Gefahrtragung und Versicherung. 9.1 7.1 Der Mieter LN ist verpflichtet, das Mietobjekt Leasingobjekt ab dem Zeitpunkt der Besitzerlangung gegen vom Mieter von dem LN verursachte Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung Betriebshaft- pflichtversicherung aufzunehmen oder ggf. eine solche abzuschließen. Für elektrisch betriebene Mietobjekte Leasingobjekte ist eine Elektronikversicherung abzuschließen, die Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Vorsatz Dritter, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitzschlag und Explosion absichert. Der Mieter LN tritt mit Abschluss des Mietvertrags Leasingvertrags alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an den Vermieter LG ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
9.2 7.2 Der Mieter LN hat innerhalb von vier (4) Wochen W ochen nach Übernahme der Mietobjekte Leasingobjekte oder eines wesentlichen Teils der Mietobjekte Leasingobjekte dem Vermieter LG nachzuweisen, dass er die abzuschließenden Versicherungen abgeschlossen oder beantragt hat und eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der Mieter LN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter LG berechtigt, die fehlenden Versicherungen auf Kosten des Mieters LN im Namen des Vermieters LG abzuschließen.
9.3 7.3 Der Mieter LN hat alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer der Elektronikversicherung eine Versicherungsbestätigung sowie einen Sicherungsschein ausstellt und innerhalb von sechs (6) Wochen W ochen nach Übernahme der Mietobjekte Leasingobjekte an den Vermieter LG übersendet. Diese müssen festlegen, dass Leistungen im Schadensfall nur an den Vermieter LG bzw. nur mit dessen Einverständnis bezahlt werden.
9.4 7.4 Im Falle eines Schadens am Mietobjekt Leasingobjekt ist der Mieter LN ermächtigt und verpflichtet, die an den Vermieter LG abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger auf eigene Kosten im eigenen Namen für den Vermieter LG geltend zu machen. Der Vermieter LG ist unverzüglich über den Schadensfall und seine Abwicklung zu informieren. Zahlungen des Versicherers und/oder Schädigers sind unmittelbar an den Vermieter LG zu leisten.
9.5 7.5 Der Mieter LN trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Vernichtung, der Beschädigung, des Verschleißes und des Abhandenkommens des Mietobjekts Leasingobjekts bis zur Rückgabe des Mietobjekts Leasingobjekts nach Beendigung des Vertrags an den VermieterLG. Dies gilt nicht, wenn eines der vorgenannten Ereignisse vom Vermieter LG verschuldet wurde.
9.6 7.6 Bei einem Untergang des Mietobjekts Leasingobjekts ist der Mieter LN berechtigt, den Mietvertrag Leasingvertrag hinsichtlich des untergegangenen Mietobjekts Leasingobjekts außerordentlich fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn im Falle einer Beschädigung des Mietobjekts Leasingobjekts die Wiederherstellungskosten Wieder- herstellungskosten 50 % des Zeitwerts überschreiten.
9.7 . Im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung endet die Pflicht des MietersLN, die für das jeweilige Mietobjekt Leasingobjekt vereinbarte Miete Leasingrate zu zahlen, mit dem Tag des SchadensereignissesSchadens- ereignisses. Soweit der Mieter den Untergang zu vertreten hat, Im Falle einer solchen Kündigung ist der Vermieter LG berechtigt, dem Mieter entweder ein mindestens gleichwertiges Mietobjekt zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Ersatzbeschaffung dem Mieter aufzuerlegen oder nach Maßgabe der Ziffer I.15 Schadensersatz zu fordern.
9.8 . Dies gilt nicht, soweit der LG den Untergang oder die Beschädigung des Leasingobjekts zu vertreten hat. Verzichtet der Mieter im Falle eines von ihm zu vertretenden Untergangs des Mietobjekts LN auf eine außerordentliche fristlose Kündigung, hat er die vereinbarte Miete vereinbarten Leasingraten weiter zu leisten.
9.9 7.7 Bei einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung des Mietobjekts Leasingobjekts trägt der Mieter LN die Instandsetzungskosten. Dies gilt nicht, soweit der LG den Untergang oder die Beschädigung des Leasingobjekts zu vertreten hat.
9.10 7.8 Etwaige Entschädigungssummen, die der Vermieter LG wegen des Untergangs oder der Beschädigung des Mietobjekts Leasingobjekts von einem Versicherer erhält, werden zugunsten des Mieters LN auf den Schadensersatzanspruch des Vermieters LG oder die Instandsetzungskosten angerechnet. Ist der von dem Versicherer erstattete Betrag höher als der Schadensersatzanspruch des Vermieters LG oder die für die Instandsetzung des Mietobjekts Leasingobjekts anfallenden Kosten, kommt die Differenz dem Vermieter LG zugute.
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Samples: Leasing Agreement
Gefahrtragung und Versicherung. 9.1 7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt der Besitzerlangung gegen vom Mieter verursachte Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung aufzunehmen oder ggf. eine solche abzuschließen. Für elektrisch betriebene Mietobjekte ist eine Elektronikversicherung abzuschließen, die Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Vorsatz Dritter, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitzschlag und Explosion absichert. Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrags alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an den Vermieter ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
9.2 7.2 Der Mieter hat innerhalb von vier (4) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte oder eines wesentlichen Teils der Mietobjekte dem Vermieter nachzuweisen, dass er die abzuschließenden Versicherungen abgeschlossen oder beantragt hat und eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die fehlenden Versicherungen auf Kosten des Mieters im Namen des Vermieters abzuschließen.
9.3 7.3 Der Mieter hat alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer der Elektronikversicherung eine Versicherungsbestätigung sowie einen Sicherungsschein ausstellt und innerhalb von sechs (6) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte an den Vermieter übersendetzu übersenden. Diese müssen festlegen, dass Leistungen im Schadensfall nur an den Vermieter bzw. nur mit dessen Einverständnis bezahlt werden.
9.4 7.4 Im Falle eines Schadens am Mietobjekt ist der Mieter ermächtigt und verpflichtet, die an den Vermieter abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger auf eigene Kosten im eigenen Namen für den Vermieter geltend zu machen. Der Vermieter ist unverzüglich über den Schadensfall und seine Abwicklung zu informieren. Zahlungen des Versicherers und/oder Schädigers sind unmittelbar an den Vermieter zu leisten.
9.5 7.5 Der Mieter trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Vernichtung, der Beschädigung, des Verschleißes und des Abhandenkommens des Mietobjekts bis zur Rückgabe des Mietobjekts nach Beendigung des Vertrags an den Vermieter. Dies gilt nicht, wenn eines der vorgenannten Ereignisse vom Vermieter verschuldet wurde.
9.6 Bei einem Untergang des Mietobjekts ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag hinsichtlich des untergegangenen Mietobjekts außerordentlich fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn im Falle einer Beschädigung des Mietobjekts die Wiederherstellungskosten 50 % des Zeitwerts überschreiten.
9.7 7.6 Im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung endet die Pflicht des Mieters, die für das jeweilige Mietobjekt vereinbarte Miete zu zahlen, mit dem Tag des Schadensereignisses. Soweit der Mieter den Untergang zu vertreten hat, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter entweder ein mindestens gleichwertiges Mietobjekt zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Ersatzbeschaffung dem Mieter aufzuerlegen oder nach Maßgabe der Ziffer I.15 Schadensersatz zu fordern.
9.8 7.7 Verzichtet der Mieter im Falle eines von ihm zu vertretenden Untergangs des Mietobjekts auf eine außerordentliche fristlose Kündigung, hat er die vereinbarte Miete weiter zu leisten.
9.9 7.8 Bei einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung des Mietobjekts trägt der Mieter die Instandsetzungskosten.
9.10 Etwaige Entschädigungssummen, die der Vermieter wegen des Untergangs oder der Beschädigung des Mietobjekts von einem Versicherer erhält, werden zugunsten des Mieters auf den Schadensersatzanspruch des Vermieters oder die Instandsetzungskosten angerechnet. Ist der von dem Versicherer erstattete Betrag höher als der Schadensersatzanspruch des Vermieters oder die für die Instandsetzung des Mietobjekts anfallenden Kosten, kommt die Differenz dem Vermieter zugute.
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Samples: Mietvertrag
Gefahrtragung und Versicherung. 9.1 7.1 Der Mieter LN ist verpflichtet, das Mietobjekt Leasingobjekt ab dem Zeitpunkt der Besitzerlangung gegen vom Mieter von dem LN verursachte Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung Betriebshaft- pflichtversicherung aufzunehmen oder ggf. eine solche abzuschließen. Für elektrisch betriebene Mietobjekte Leasingobjekte ist eine Elektronikversicherung abzuschließen, die Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Vorsatz Dritter, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitzschlag und Explosion absichert. Der Mieter LN tritt mit Abschluss des Mietvertrags Leasingvertrags alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an den Vermieter LG ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
9.2 7.2 Der Mieter LN hat innerhalb von vier (4) Wochen W ochen nach Übernahme der Mietobjekte Leasingobjekte oder eines wesentlichen Teils der Mietobjekte Leasingobjekte dem Vermieter LG nachzuweisen, dass er die abzuschließenden Versicherungen abgeschlossen oder beantragt hat und eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der Mieter LN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter LG berechtigt, die fehlenden Versicherungen auf Kosten des Mieters LN im Namen des Vermieters LG abzuschließen.
9.3 7.3 Der Mieter LN hat alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer der Elektronikversicherung eine Versicherungsbestätigung sowie einen Sicherungsschein ausstellt und innerhalb von sechs (6) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte Leasingobjekte an den Vermieter LG übersendet. Diese müssen festlegen, dass Leistungen im Schadensfall nur an den Vermieter LG bzw. nur mit dessen Einverständnis bezahlt werden.
9.4 7.4 Im Falle eines Schadens am Mietobjekt Leasingobjekt ist der Mieter LN ermächtigt und verpflichtet, die an den Vermieter LG abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger auf eigene Kosten im eigenen Namen für den Vermieter LG geltend zu machen. Der Vermieter LG ist unverzüglich über den Schadensfall und seine Abwicklung zu informieren. Zahlungen des Versicherers und/oder Schädigers sind unmittelbar an den Vermieter LG zu leisten.
9.5 7.5 Der Mieter LN trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Vernichtung, der Beschädigung, des Verschleißes und des Abhandenkommens des Mietobjekts Leasingobjekts bis zur Rückgabe des Mietobjekts Leasingobjekts nach Beendigung des Vertrags an den VermieterLG. Dies gilt nicht, wenn eines der vorgenannten Ereignisse vom Vermieter LG verschuldet wurde.
9.6 7.6 Bei einem Untergang des Mietobjekts Leasingobjekts ist der Mieter LN berechtigt, den Mietvertrag Leasingvertrag hinsichtlich des untergegangenen Mietobjekts Leasingobjekts außerordentlich fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn im Falle einer Beschädigung des Mietobjekts Leasingobjekts die Wiederherstellungskosten Wieder- herstellungskosten 50 % des Zeitwerts überschreiten.
9.7 . Im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung endet die Pflicht des MietersLN, die für das jeweilige Mietobjekt Leasingobjekt vereinbarte Miete Leasingrate zu zahlen, mit dem Tag des SchadensereignissesSchadens- ereignisses. Soweit der Mieter den Untergang zu vertreten hat, Im Falle einer solchen Kündigung ist der Vermieter LG berechtigt, dem Mieter entweder ein mindestens gleichwertiges Mietobjekt zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Ersatzbeschaffung dem Mieter aufzuerlegen oder nach Maßgabe der Ziffer I.15 Schadensersatz zu fordern.
9.8 . Dies gilt nicht, soweit der LG den Untergang oder die Beschädigung des Leasingobjekts zu vertreten hat. Verzichtet der Mieter im Falle eines von ihm zu vertretenden Untergangs des Mietobjekts LN auf eine außerordentliche fristlose Kündigung, hat er die vereinbarte Miete vereinbarten Leasingraten weiter zu leisten.
9.9 7.7 Bei einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung des Mietobjekts Leasingobjekts trägt der Mieter LN die Instandsetzungskosten. Dies gilt nicht, soweit der LG den Untergang oder die Beschädigung des Leasingobjekts zu vertreten hat.
9.10 7.8 Etwaige Entschädigungssummen, die der Vermieter LG wegen des Untergangs oder der Beschädigung des Mietobjekts Leasingobjekts von einem Versicherer erhält, werden zugunsten des Mieters LN auf den Schadensersatzanspruch des Vermieters LG oder die Instandsetzungskosten angerechnet. Ist der von dem Versicherer erstattete Betrag höher als der Schadensersatzanspruch des Vermieters LG oder die für die Instandsetzung des Mietobjekts Leasingobjekts anfallenden Kosten, kommt die Differenz dem Vermieter LG zugute.
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Samples: Leasing Agreement
Gefahrtragung und Versicherung. 9.1 a) Mit Übergabe oder Bereitstellung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer geht die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Totalschaden, Diebstahl, Verlust oder vorzeitigen Verschleiß, dies ohne Rücksicht auf die Ursache, also auch bei höherer Gewalt, es sei denn, die Beschädigungen oder der Verlust wurden vom Leasinggeber verschuldet, auf den Leasingnehmer über. Ab Übergabe bis zur Rückgabe des Leasingobjektes trägt der Leasingnehmer auch die Gefahr des mangelnden (technischen und wirtschaftlichen) Benutzbarkeit desselben, sei dies vorübergehend oder dauernd. Der Mieter Eintritt sämtlicher Schäden entbindet den Leasingnehmer nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere nicht von dessen Pflicht zur Leistung der vereinbarten Entgelte.
b) Bei gänzlichem Untergang des Leasinggegenstandes endet der Leasingvertrag am Tage des Eintretens eines solchen Ereignisses, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. Einem gänzlichen Untergang ist gleichzuhalten: Totalschaden, Diebstahl, Verlust, Vernichtung, dauerhafte Beschlagnahme, dauerhafte Einziehung, Verfallserklärung und dauerhafte Einziehung durch Behörden. Von derartigen Umständen hat der Leasingnehmer den Leasinggeber sofort schriftlich zu verständigen. Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes des Leasinggegenstandes übersteigen. Diebstahl, Verlust und Ein- bzw. Entziehung liegen dann vor, wenn die Verfügungsgewalt des Leasingnehmers über den Leasinggegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Vorfall wiedererlangt wird. Die Abrechnung erfolgt im Falle eines gänzlichen Unterganges gemäß Punkt 10. c).
c) Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt die im Antrag vereinbarten Versicherungen bezüglich des Leasinggegenstandes während der Besitzerlangung gegen vom Mieter verursachte Schäden in gesamten Vertragsdauer auf eigene Kosten zum Neuwert zu Gunsten des Leasinggebers zu vinkulieren, sodass zu vereinbaren ist, dass Zahlungen nur an den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung aufzunehmen oder ggfLeasinggeber zu erfolgen sind und dieser von einem Prämienrückstand vor Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmen zu verständigen ist. Im Fall, dass der Leasinggegenstand ein Kfz ist, hat der Leasingnehmer eine solche Kollisionskaskoversicherung abzuschließen. Für elektrisch betriebene Mietobjekte ist eine Elektronikversicherung abzuschließen, die Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Vorsatz Dritter, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitzschlag und Explosion absichertDer mit dem Versicherungsunternehmen zu vereinbarende Selbstbehalt darf den Betrag von EUR 750,-- nicht überschreiten. Der Mieter tritt mit Abschluss der Versicherung ist dann dem Leasinggeber spätestens binnen 30 Tagen nach Übergabe oder Bereitstellung des Mietvertrags alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an den Vermieter ab, Leasinggegenstandes durch Übergabe einer allfälligen Deckungsbestätigung der die Abtretung hiermit annimmt.
9.2 Der Mieter hat innerhalb von vier (4) Wochen nach Übernahme Versicherungsgesellschaft samt Bestätigung der Mietobjekte Vinkulierung nachzuweisen. Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle eines wesentlichen Teils Prämienrückstandes oder der Mietobjekte dem Vermieter nachzuweisen, dass er die abzuschließenden Versicherungen abgeschlossen oder beantragt hat und eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, Kündigung des Versicherungsvertrags ist der Vermieter Leasinggeber berechtigt, die fehlenden entsprechenden Versicherungen zu den üblichen Bedingungen bei einer vom Leasinggeber ausgewählten Versicherung auf Kosten des Mieters im Namen Leasingnehmers abzuschließen. Sämtliche Versicherungskosten gehen zu Lasten des Vermieters abzuschließen.
9.3 Leasingnehmers. Der Mieter hat alles Notwendige zu tunLeasingnehmer tritt alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen, damit soweit diese von der Versicherer der Elektronikversicherung eine Versicherungsbestätigung sowie einen Sicherungsschein ausstellt Versicherung anerkannt und innerhalb von sechs (6) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte festgesetzt sind, an den Vermieter übersendetLeasinggeber ab. Diese müssen festlegen, dass Leistungen im Schadensfall nur an Abtretung hat für den Vermieter bzwLeasingnehmer keine schuldbefreiende Wirkung. nur mit dessen Einverständnis bezahlt werden.
9.4 Im Falle eines Schadens am Mietobjekt Der Leasinggeber ist der Mieter ermächtigt und durch die Abtretung nicht verpflichtet, die an den Vermieter abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger auf eigene Kosten im eigenen Namen für den Vermieter eine Versicherungsgesellschaft klagsweise geltend zu machen. Nimmt der Leasinggeber von einer Klage gegen die Versicherungsgesellschaft Abstand, hat er dies dem Leasingnehmer mitzuteilen, dem es dann überlassen bleibt, selbst die Ansprüche klagsweise geltend zu machen. Der Vermieter Leasingnehmer ist verpflichtet, Schäden am Leasinggegenstand unverzüglich über dem Leasinggeber zu melden.
d) Wird der Leasinggegenstand nach Übergabe oder Bereitstellung, aus welchem Grund auch immer, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich (Partialschaden), bleibt die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Bezahlung des Leasingentgeltes während der Leasingdauer gänzlich unberührt. Er hat den Schadensfall und seine betroffenen Leasinggegenstand entweder auf eigene Kosten von einem autorisierten Xxxxxxxx reparieren zu lassen oder ihn durch einen gleichwertigen desselben Herstellers zu ersetzen. Sollte dies nicht möglich sein, ist auch ein geeigneter Ersatzlieferant zulässig. Ein derartiger ersetzter Leasinggegenstand geht dann ebenfalls im Weg der Besitzanweisung in das Eigentum des Leasinggebers über. Der Leasingnehmer hat den Leasinggeber davon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
e) Leistungen der Versicherung werden erst auf die letzten Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers aus diesem Leasingvertrag angerechnet Die Abwicklung mit der Versicherung obliegt dem Leasingnehmer. Nicht durch die Versicherungsleistung abgedeckte Kosten bzw. Ansprüche des Leasinggebers hat der Leasingnehmer zu informieren. Zahlungen des Versicherers tragen.
f) Besteht die begründete Gefahr, dass der Leasinggegenstand durch eine Reparatur nicht vollständig instandgesetzt wird und/oder Schädigers sind unmittelbar dass der reparierte oder ersetzte Leasinggegenstand einen erheblich geringeren Wert hat (Totalschaden), und kündigt der Leasinggeber den Leasingvertrag gemäß Punkt 10 auf und verlangt er die Zahlung der noch offenen Leasingentgelte (Leasingraten), ist für die Berechnung des zu zahlenden Betrages Punkt 10 c) anzuwenden. Zug um Zug mit der Zahlung durch den Leasingnehmer übereignet der Leasinggeber den Leasinggegenstand an den Vermieter zu leisten.
9.5 Der Mieter trägt die Gefahr Leasingnehmer und tritt ihm alle Ansprüche, insbesondere Versicherungsansprüche hinsichtlich des zufälligen Untergangs, der Vernichtung, der Beschädigung, des Verschleißes und des Abhandenkommens des Mietobjekts Leasinggegenstandes bis zur Rückgabe des Mietobjekts nach Beendigung des Vertrags an den Vermieter. Dies gilt nicht, wenn eines Höhe der vorgenannten Ereignisse vom Vermieter verschuldet wurdeLeasingnehmer zu leistenden Zahlung ab.
9.6 Bei einem Untergang des Mietobjekts ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag hinsichtlich des untergegangenen Mietobjekts außerordentlich fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn im Falle einer Beschädigung des Mietobjekts die Wiederherstellungskosten 50 % des Zeitwerts überschreiten.
9.7 Im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung endet die Pflicht des Mieters, die für das jeweilige Mietobjekt vereinbarte Miete zu zahlen, mit dem Tag des Schadensereignisses. Soweit der Mieter den Untergang zu vertreten hat, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter entweder ein mindestens gleichwertiges Mietobjekt zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Ersatzbeschaffung dem Mieter aufzuerlegen oder nach Maßgabe der Ziffer I.15 Schadensersatz zu fordern.
9.8 Verzichtet der Mieter im Falle eines von ihm zu vertretenden Untergangs des Mietobjekts auf eine außerordentliche fristlose Kündigung, hat er die vereinbarte Miete weiter zu leisten.
9.9 Bei einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung des Mietobjekts trägt der Mieter die Instandsetzungskosten.
9.10 Etwaige Entschädigungssummen, die der Vermieter wegen des Untergangs oder der Beschädigung des Mietobjekts von einem Versicherer erhält, werden zugunsten des Mieters auf den Schadensersatzanspruch des Vermieters oder die Instandsetzungskosten angerechnet. Ist der von dem Versicherer erstattete Betrag höher als der Schadensersatzanspruch des Vermieters oder die für die Instandsetzung des Mietobjekts anfallenden Kosten, kommt die Differenz dem Vermieter zugute.
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Samples: Leasing Agreement
Gefahrtragung und Versicherung. 9.1 Der Mieter ist verpflichtet4.1. Ab Übergabe des Mietkaufobjektes an den Kunden bis zur Rück- gabe trägt der Kunde die Gefahr, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt der Besitzerlangung gegen vom Mieter verursachte Schäden in dies vor allem für den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung aufzunehmen oder ggf. eine solche abzuschließen. Für elektrisch betriebene Mietobjekte ist eine Elektronikversicherung abzuschließenUntergang, den Verlust, die Schäden Beschädigung, den vorzeitigen Verschleiß oder die (vorübergehende) mangelnde (technische und wirtschaftliche) Benutzbarkeit des Mietkaufobjektes, sei es durch BedienungsfehlerZufall, Ungeschicklichkeitdurch Einwirkung Dritter oder aus welchem Grund auch immer. Der Ein- tritt solcher Ereignisse entbindet den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere nicht von seiner Pflicht zur Leistung der vereinbarten Entgelte.
4.2. Bei gänzlichem Untergang des Mietkaufobjektes endet der Miet- kaufvertrag am Tage des Eintretens eines solchen Ereignisses, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. Einem gänzli- chen Untergang ist gleichzuhalten: Totalschaden, Diebstahl, Vorsatz DritterVer- lust, WasserVernichtung, Feuchtigkeitdauerhafte Beschlagnahme, Überschwemmungdauerhafte Einzie- hung, ÜberspannungVerfallserklärung und dauerhafte Einziehung durch Behör- den. Von derartigen Umständen hat der Kunde den Mietverkäufer sofort schriftlich zu verständigen. Ein Totalschaden liegt dann vor, Kurzschlusswenn die voraussichtlichen Reparaturkosten 70% des Wiederbe- schaffungswertes des Mietkaufobjektes übersteigen. Diebstahl, BrandVerlust und Ein- bzw. Entziehung liegen dann vor, Blitzschlag und Explosion absichert. Der Mieter tritt mit Abschluss wenn die Verfü- gungsgewalt des Mietvertrags alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an den Vermieter ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
9.2 Der Mieter hat Kunden über das Mietkaufobjekt nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte oder dem Vorfall wiedererlangt wird. Die Abrech- nung erfolgt im Falle eines wesentlichen Teils der Mietobjekte gänzlichen Unterganges gemäß Zif- fer 10.6. Soweit mit dem Vermieter nachzuweisen, dass er die abzuschließenden Versicherungen abgeschlossen oder beantragt hat und Kunden eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachVersicherung bezüglich des Mietkaufobjektes vereinbart wurde, ist der Vermieter Kunde verpflichtet, diese während der gesamten Vertragsdauer auf eigene Kosten zum Neuwert zugunsten des Mietverkäufers zu vinkulieren, sodass zu vereinbaren ist, dass Zahlungen nur an den Mietverkäufer zu erfol- gen haben und dieser von einem Prämienrückstand vor Leistungs- freiheit des Versicherungsunternehmens zu verständigen ist. Der mit dem Versicherungsunternehmen zu vereinbarende Selbstbe- halt darf den Betrag von 750,00 Euro nicht überschreiten. Der Ab- schluss der Versicherung ist dann dem Mietverkäufer spätestens binnen 30 Tagen nach Übergabe oder Bereitstellung des Miet- kaufobjektes durch Übergabe einer allfälligen Deckungsbestäti- gung der Versicherungsgesellschaft samt Bestätigung der Vinkulie- rung nachzuweisen. Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle eines Prämienrückstandes oder der Kündigung des Versicherungsver- trages ist der Mietverkäufer berechtigt, die fehlenden Versicherungen entsprechenden Versi- cherungen zu den üblichen Bedingungen bei einer vom Mietver- käufer ausgewählten Versicherung auf Kosten des Mieters im Namen Kunden abzu- schließen. Sämtliche Versicherungskosten gehen zulasten des Vermieters abzuschließen.
9.3 Kunden. Der Mieter hat alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer der Elektronikversicherung eine Versicherungsbestätigung sowie einen Sicherungsschein ausstellt und innerhalb von sechs (6) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte Kunde tritt alle Ansprüche auf Versicherungsleistun- gen an den Vermieter übersendetMietverkäufer ab. Diese müssen festlegen, dass Leistungen im Schadensfall nur an Abtretung hat für den Vermieter bzwKunden keine schuldbefreiende Wirkung. nur mit dessen Einverständnis bezahlt werden.
9.4 Im Falle eines Schadens am Mietobjekt Der Mietverkäufer ist der Mieter ermächtigt und durch die Abtretung nicht verpflichtet, die an den Vermieter abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger auf eigene Kosten im eigenen Namen für den Vermieter eine Versicherungs- gesellschaft klagsweise geltend zu machen. Der Vermieter ist unverzüglich über den Schadensfall Nimmt der Mietver- käufer von einer Klage gegen die Versicherungsgesellschaft Ab- stand, hat er dies dem Kunden mitzuteilen, dem es dann überlas- sen bleibt, eine Rückabtretung zu verlangen und seine Abwicklung selbst die An- sprüche klagsweise geltend zu informieren. Zahlungen des Versicherers und/oder Schädigers sind unmittelbar an den Vermieter zu leistenmachen.
9.5 Der Mieter trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Vernichtung, der Beschädigung, des Verschleißes und des Abhandenkommens des Mietobjekts 4.3. Wird das Mietkaufobjekt im Zeitraum nach Übergabe bis zur Rückgabe vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen durch den Kunden, aus welchem Grund auch immer, zum bestimmungsgemäßen Ge- brauch untauglich, bleibt der Mietkaufvertrag und somit auch die Verpflichtung des Mietobjekts nach Beendigung des Vertrags an Kunden zur Bezahlung der Mietkaufraten unbe- rührt. Der Kunde hat das betroffene Mietkaufobjekt auf eigene Kos- ten von einem autorisierten Xxxxxxxx reparieren zu lassen. Der Kunde hat den Vermieter. Dies gilt nicht, wenn eines der vorgenannten Ereignisse vom Vermieter verschuldet wurde.
9.6 Bei einem Untergang des Mietobjekts ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag hinsichtlich des untergegangenen Mietobjekts außerordentlich fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn im Falle Mietverkäufer von einer Beschädigung bzw. Repa- ratur des Mietobjekts die Wiederherstellungskosten 50 % Mietkaufobjektes unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Ein Absehen von der Verpflichtung zur Reparatur des Zeitwerts überschreiten.
9.7 Im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung Mietkaufob- jektes ist nur nach ausdrücklichem schriftlichem Verzicht durch den Mietverkäufer möglich. Sollte eine Reparatur nicht möglich sein, so endet die Pflicht des Mieters, die für das jeweilige Mietobjekt vereinbarte Miete zu zahlen, mit dem Tag des Schadensereignissesdieser Vertrag. Soweit der Mieter den Untergang zu vertreten hat, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter entweder ein mindestens gleichwertiges Mietobjekt zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Ersatzbeschaffung dem Mieter aufzuerlegen oder nach Maßgabe der Ziffer I.15 Schadensersatz zu fordern.
9.8 Verzichtet der Mieter Die Abrechnung erfolgt im Falle eines gänzli- chen Unterganges gemäß Ziffer 10.5. Der Kunde tritt alle Ansprü- che auf Versicherungsleistungen an den Mietverkäufer ab. Diese Abtretung hat für den Kunden keine schuldbefreiende Wirkung. Der Mietverkäufer ist durch die Abtretung nicht verpflichtet, Ansprüche gegen eine Versicherungsgesellschaft klagsweise gel- tend zu machen. Nimmt der Mietverkäufer von ihm zu vertretenden Untergangs des Mietobjekts auf eine außerordentliche fristlose Kündigungeiner Klage gegen die Versicherungsgesellschaft Abstand, hat er dies dem Kunden mitzuteilen, dem es dann überlassen bleibt, selbst die vereinbarte Miete weiter Ansprüche klagsweise geltend zu leistenmachen.
9.9 Bei einer vom Mieter 4.4. Leistungen der Versicherung werden erst auf die letzten Zahlungs- verpflichtungen des Kunden aus diesem Mietkaufvertrag ange- rechnet. Die Abwicklung mit der Versicherung obliegt dem Kunden. Nicht durch die Versicherungsleistung abgedeckte Kosten bzw. Ansprüche des Mietverkäufers hat der Kunde zu vertretenden Beschädigung des Mietobjekts trägt der Mieter die Instandsetzungskosten.
9.10 Etwaige Entschädigungssummen, die der Vermieter wegen des Untergangs oder der Beschädigung des Mietobjekts von einem Versicherer erhält, werden tragen. Auf einen allenfalls bestehenden Differenzbetrag zugunsten des Mieters auf den Schadensersatzanspruch des Vermieters oder Kunden wird die Instandsetzungskosten angerechnetAnrechnungsregel in Ziffer 10.4. Ist der von dem Versicherer erstattete Betrag höher als der Schadensersatzanspruch des Vermieters oder die für die Instandsetzung des Mietobjekts anfallenden Kosten, kommt die Differenz dem Vermieter zugutesinngemäß angewendet.
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Samples: Mietkaufvertrag
Gefahrtragung und Versicherung. 9.1 Der Mieter ist verpflichtet4.1. Mit Übergabe oder Bereitstellung des Ratenkaufgegenstandes beim Kunden geht die Gefahr für Beschädigung, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt der Besitzerlangung gegen vom Mieter verursachte Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung aufzunehmen oder ggf. eine solche abzuschließen. Für elektrisch betriebene Mietobjekte ist eine Elektronikversicherung abzuschließenUntergang, die Schäden durch Bedienungsfehler, UngeschicklichkeitTotal- schaden, Diebstahl, Vorsatz DritterVerlust oder vorzeitigen Verschleiß, Wasserdies ohne Rücksicht auf die Ursache, Feuchtigkeitalso auch bei höherer Gewalt, Überschwemmungauf den Kunden über. Ab Übergabe bis zur Rückgabe des Ratenkaufge- genstandes trägt der Kunde auch die Gefahr der mangelnden (technischen und wirtschaftlichen) Benutzbarkeit desselben, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitzschlag und Explosion absichertsei dies vorübergehend oder dauernd. Der Mieter tritt mit Abschluss Eintritt von Xxxxxxx ent- bindet den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Ver- trag, insbesondere nicht von dessen Pflicht zur Leistung der ver- einbarten Entgelte.
4.2. Bei gänzlichem Untergang des Mietvertrags alle Rechte aus Ratenkaufgegenstandes endet dieser Ratenkaufvertrag am Tage des Eintretens eines solchen Ereignisses, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. Ei- nem gänzlichen Untergang ist gleichzuhalten: Totalschaden, Dieb- stahl, Verlust, Vernichtung, dauerhafte Beschlagnahme, dauerhaf- te Einziehung, Verfallserklärung und dauerhafte Einziehung durch Behörden. Von derartigen Umständen hat der Kunde den Versicherungsverträgen an Raten- verkäufer sofort schriftlich zu verständigen. Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes des Ratenkaufgegenstandes überstei- gen. Diebstahl, Verlust und Ein- bzw. Entziehung liegen dann vor, wenn die Verfügungsgewalt des Kunden über den Vermieter ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
9.2 Der Mieter hat Ratenkaufge- genstand nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte oder dem Vorfall wie- dererlangt wird. Die Abrechnung erfolgt im Falle eines wesentlichen Teils der Mietobjekte gänzlichen Unterganges gemäß Ziffer 10.6. Soweit mit dem Vermieter nachzuweisen, dass er die abzuschließenden Versicherungen abgeschlossen oder beantragt hat und Kunden eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachVersicherung bezüglich des Raten- kaufgegenstandes vereinbart wurde, ist der Vermieter Kunde verpflichtet, diese während der gesamten Vertragsdauer auf eigene Kosten zum Neuwert des Ratenkaufgegenstandes zugunsten des Raten- verkäufers auf eigene Kosten zu vinkulieren, sodass zu vereinba- ren ist, dass Zahlungen nur an den Ratenverkäufer zu erfolgen ha- ben und dieser von einem Prämienrückstand vor Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens zu verständigen ist. Der mit dem Versicherungsunternehmen zu vereinbarende Selbstbehalt darf den Betrag von 750,00 Euro nicht überschreiten. Der Abschluss der Versicherung ist dann dem Ratenverkäufer spätestens binnen 30 Tagen nach Übergabe oder Bereitstellung des Ratenkaufge- genstandes durch Übergabe einer allfälligen Deckungsbestätigung der Versicherungsgesellschaft samt Bestätigung der Vinkulierung nachzuweisen. Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle eines Prä- mienrückstandes oder der Kündigung des Versicherungsvertrages ist der Ratenverkäufer berechtigt, die fehlenden Versicherungen entsprechenden Versiche- rungen zu den üblichen Bedingungen bei einer vom Ratenverkäu- fer ausgewählten Versicherung auf Kosten des Mieters im Namen Kunden abzu- schließen. Sämtliche Versicherungskosten gehen zulasten des Vermieters abzuschließen.
9.3 Kunden. Der Mieter hat alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer der Elektronikversicherung eine Versicherungsbestätigung sowie einen Sicherungsschein ausstellt und innerhalb von sechs (6) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte Kunde tritt alle Ansprüche auf Versicherungsleistun- gen an den Vermieter übersendetRatenverkäufer ab. Diese müssen festlegen, dass Leistungen im Schadensfall nur an Abtretung hat für den Vermieter bzwKun- den keine schuldbefreiende Wirkung. nur mit dessen Einverständnis bezahlt werden.
9.4 Im Falle eines Schadens am Mietobjekt Der Ratenverkäufer ist der Mieter ermächtigt und durch die Abtretung nicht verpflichtet, die an den Vermieter abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger auf eigene Kosten im eigenen Namen für den Vermieter eine Versiche- rungsgesellschaft klagsweise geltend zu machen. Der Vermieter ist unverzüglich über den Schadensfall und seine Abwicklung zu informieren. Zahlungen des Versicherers und/oder Schädigers sind unmittelbar an den Vermieter zu leisten.
9.5 Der Mieter trägt Nimmt der Ra- tenverkäufer von einer Klage gegen die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Vernichtung, der Beschädigung, des Verschleißes und des Abhandenkommens des Mietobjekts bis zur Rückgabe des Mietobjekts nach Beendigung des Vertrags an den Vermieter. Dies gilt nicht, wenn eines der vorgenannten Ereignisse vom Vermieter verschuldet wurde.
9.6 Bei einem Untergang des Mietobjekts ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag hinsichtlich des untergegangenen Mietobjekts außerordentlich fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn im Falle einer Beschädigung des Mietobjekts die Wiederherstellungskosten 50 % des Zeitwerts überschreiten.
9.7 Im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung endet die Pflicht des Mieters, die für das jeweilige Mietobjekt vereinbarte Miete zu zahlen, mit dem Tag des Schadensereignisses. Soweit der Mieter den Untergang zu vertreten hat, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter entweder ein mindestens gleichwertiges Mietobjekt zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Ersatzbeschaffung dem Mieter aufzuerlegen oder nach Maßgabe der Ziffer I.15 Schadensersatz zu fordern.
9.8 Verzichtet der Mieter im Falle eines von ihm zu vertretenden Untergangs des Mietobjekts auf eine außerordentliche fristlose KündigungVersicherungsgesellschaft Abstand, hat er dies dem Kunden mitzuteilen, dem es dann über- lassen bleibt, eine Rückabtretung zu verlangen und selbst die vereinbarte Miete weiter An- sprüche klagsweise geltend zu leistenmachen.
9.9 Bei einer vom Mieter 4.3. Der Kunde ist verpflichtet, Xxxxxxx am Ratenkaufgegenstand unverzüglich dem Ratenverkäufer zu vertretenden Beschädigung des Mietobjekts trägt der Mieter die Instandsetzungskostenmelden.
9.10 Etwaige Entschädigungssummen4.4. Wird der Ratenkaufgegenstand im Zeitraum nach Übergabe bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen durch den Kunden, aus welchem Grund auch immer, zum bestimmungsgemäßen Ge- brauch untauglich, bleibt der Ratenkaufvertrag und somit auch die Verpflichtung des Kunden zur Bezahlung der Vermieter wegen des Untergangs oder der Beschädigung des Mietobjekts Ratenkaufraten un- berührt. Der Kunde hat den betroffenen Ratenkaufgegenstand auf eigene Kosten von einem Versicherer erhältautorisierten Xxxxxxxx reparieren zu lassen. Sollte dies nicht möglich sein, so endet dieser Vertrag. Die Abrechnung erfolgt im Fall eines gänzlichen Unterganges ge- mäß Ziffer 10.3. und 10.5. Der Kunde hat den Ratenverkäufer von einer Beschädigung bzw. Reparatur des Ratenkaufgegenstandes unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Ein Absehen von der Ver- pflichtung zur Reparatur des Ratenkaufgegenstandes ist nur nach ausdrücklichem schriftlichem Verzicht durch den Ratenverkäufer möglich.
4.5. Leistungen der Versicherung werden erst auf die letzten Zahlungs- verpflichtungen des Kunden aus diesem Ratenkaufvertrag ange- rechnet. Die Abwicklung mit der Versicherung obliegt dem Kunden. Nicht durch die Versicherungsleistung abgedeckte Kosten bzw. Ansprüche des Ratenverkäufers hat der Kunde zu tragen. Auf ei- nen allenfalls bestehenden Differenzbetrag zugunsten des Mieters auf den Schadensersatzanspruch des Vermieters oder Kunden wird die Instandsetzungskosten angerechnetAnrechnungsregel in Ziffer 10.4. Ist der von dem Versicherer erstattete Betrag höher als der Schadensersatzanspruch des Vermieters oder die für die Instandsetzung des Mietobjekts anfallenden Kosten, kommt die Differenz dem Vermieter zugute.sinngemäß angewendet.
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Samples: Ratenkaufvertrag
Gefahrtragung und Versicherung. 9.1 8.1. Der Mieter ist verpflichtethaftet gegenüber dem Vermieter für alle auftretenden Schäden am Mietobjekt und den Verlust bzw. Untergang des Mietobjekts. Dem Mieter wird daher empfoh- len, das Mietobjekt ab gegen von dem Zeitpunkt der Besitzerlangung gegen vom Mieter verursachte Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung Betriebs- versicherung aufzunehmen oder ggf. eine solche abzuschließenund mit dem Neuwert zu ver- sichern. Für elektrisch betriebene Mietobjekte ist sollte eine Elektronikversicherung abzuschließenabgeschlossen werden, die welche insbesondere den Neuwert versichert und außerdem zu- sätzlich zum allgemein versicherten Risiko auch Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Vorsatz Dritter, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Überspannung, Kurzschluss, Brand, aus indirektem Blitzschlag und Explosion absichertdeckt. Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrags Mietvertrages alle Rechte aus den Versicherungsverträgen Versiche- rungsverträgen an den Vermieter ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
9.2 8.2. Der Mieter hat innerhalb von vier (4) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte oder eines wesentlichen Teils der Mietobjekte dem Vermieter nachzuweisen, dass er die abzuschließenden Versicherungen abgeschlossen oder beantragt hat und eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die fehlenden Versicherungen auf Kosten des Mieters im Namen des Vermieters abzuschließen.
9.3 Der Mieter hat alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer der Elektronikversicherung eine Versicherungsbestätigung sowie einen Sicherungsschein ausstellt und innerhalb von sechs (6) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte an den Vermieter übersendet. Diese müssen festlegen, dass Leistungen im Schadensfall nur an den Vermieter bzw. nur mit dessen Einverständnis bezahlt werden.
9.4 Im Falle eines Schadens am Mietobjekt ist der Mieter ermächtigt und verpflichtet, die an den Vermieter abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger auf eigene Kosten im eigenen Namen für den Vermieter geltend zu machen. Der Vermieter ist unverzüglich unverzüg- lich über den Schadensfall und seine Abwicklung zu informiereninfor- mieren. Zahlungen des Versicherers und/oder Schädigers sind unmittelbar an den Vermieter zu leisten.
9.5 Der Mieter trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Vernichtung, der Beschädigung, des Verschleißes und des Abhandenkommens des Mietobjekts bis zur Rückgabe des Mietobjekts nach Beendigung des Vertrags an den Vermieter8.3. Dies gilt nicht, wenn eines der vorgenannten Ereignisse vom Vermieter verschuldet wurde.
9.6 Bei einem Untergang des Mietobjekts Mietobjektes ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag Vertrag hinsichtlich des untergegangenen Mietobjekts untergegan- genen Mietobjektes außerordentlich fristlos zu kündigen. Gleiches giltaufzulösen, wenn im Falle einer Beschädigung nicht der Vermieter nach eigenem Ermessen innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des Mietobjekts die Wiederherstellungskosten 50 % des Zeitwerts überschreiten.
9.7 Schadensfalles für mindestens gleichwertigen Ersatz sorgt. Im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung außerordentli- chen Auflösung endet die Pflicht des Mieters, die für auf das jeweilige Mietobjekt vereinbarte Miete zu zahlen, mit dem Tag des Schadensereignisses. Soweit der Mieter den Untergang zu vertreten hat, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter entweder ein mindestens gleichwertiges Mietobjekt Miet- objekt zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Ersatzbeschaffung Ersatz- beschaffung dem Mieter aufzuerlegen oder nach Maßgabe der Ziffer I.15 Schadensersatz Schadenersatz zu fordern.
9.8 . Verzichtet der Mieter im Falle eines von ihm zu vertretenden Untergangs des Mietobjekts Mietobjektes auf eine außerordentliche fristlose Kündigungaußer- ordentliche Auflösung, hat er die vereinbarte Miete weiter zu leisten.
9.9 . Bei einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung des Mietobjekts trägt der Mieter die Instandsetzungskosten.
9.10 . Etwaige Entschädigungssummen, die der Vermieter wegen des Untergangs oder der Beschädigung des Mietobjekts Mietobjektes von einem Versicherer erhält, werden zugunsten des Mieters auf den Schadensersatzanspruch des Vermieters oder die Instandsetzungskosten angerechnet. Ist der von dem Versicherer erstattete Betrag höher als der Schadensersatzanspruch Schadens- ersatzanspruch des Vermieters oder die für die Instandsetzung Instand- setzung des Mietobjekts Mietobjektes anfallenden Kosten, kommt die Differenz dem Vermieter zugute. Sollte der Mieter keine Versicherung abgeschlossen haben, so haftet er der Vermieterin direkt für allfällige Schäden. Das zu ersetzende Interesse der Vermieterin ist mit dem Neuwert zu bemessen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gefahrtragung und Versicherung. 9.1 5.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ab gegen von dem Zeitpunkt der Besitzerlangung gegen vom Mieter verursachte Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung aufzunehmen aufzu- nehmen oder ggf. eine solche abzuschließen. Für elektrisch betriebene Mietobjekte ist eine Elektronikversicherung abzuschließen, die Schäden durch BedienungsfehlerBedienungsfeh- ler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Vorsatz Dritter, Wasser, Feuchtigkeit, ÜberschwemmungÜber- schwemmung, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitzschlag und Explosion absichertabsi- chert. Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrags Mietvertrages alle Rechte aus den Versicherungsverträgen Versi- cherungsverträgen an den Vermieter ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung entfällt, soweit das zu versichernde Risi- ko durch Abschluss der Garantieerweiterung gemäß den TA-Garantieerweiterungs- bedingungen vom Vermieter übernommen wurde.
9.2 5.2 Der Mieter hat innerhalb von vier (4) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte des Mietobjektes oder eines wesentlichen Teils der Mietobjekte wesentlicher Teile des Mietobjektes dem Vermieter nachzuweisen, dass er die abzuschließenden Versicherungen abgeschlossen oder beantragt hat und eine vorläufige vor- läufige Deckung vorliegt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die fehlenden Versicherungen auf Kosten des Mieters im Namen des Vermieters abzuschließenabzu- schließen.
9.3 5.3 Der Mieter hat alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer der Elektronikversicherung eine Versicherungsbestätigung sowie Elektronikver- sicherung einen Sicherungsschein Versicherungsschein auf den Vermieter ausstellt und ihm diesen innerhalb von sechs (6) 6 Wochen nach Übernahme der Mietobjekte an den Vermieter übersendet. Diese müssen festlegen, dass Leistungen im Schadensfall nur an den Vermieter bzw. nur mit dessen Einverständnis bezahlt werden.
9.4 5.4 Im Falle eines Schadens am Mietobjekt ist der Mieter ermächtigt und verpflichtetverpflich- tet, die an den Vermieter abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger auf eigene Kosten im eigenen Namen für den Vermieter geltend zu machen. Der Vermieter ist unverzüglich über den Schadensfall und seine Abwicklung Abwick- lung zu informieren. Zahlungen des Versicherers und/oder Schädigers sind unmittelbar unmit- telbar an den Vermieter zu leisten.
9.5 Der Mieter trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Vernichtung, der Beschädigung, des Verschleißes und des Abhandenkommens des Mietobjekts bis zur Rückgabe des Mietobjekts nach Beendigung des Vertrags an den Vermieter. Dies gilt nicht, wenn eines der vorgenannten Ereignisse vom Vermieter verschuldet wurde.
9.6 5.5 Bei einem Untergang des Mietobjekts Mietobjektes ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag Vertrag hinsichtlich des untergegangenen Mietobjekts Mietobjektes außerordentlich fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn im Falle einer Beschädigung nicht der Vermieter nach eigenem Ermessen innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des Mietobjekts die Wiederherstellungskosten 50 % des Zeitwerts überschreiten.
9.7 Schadensfalles für mindestens gleichwertigen Ersatz sorgt. Im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung endet die Pflicht des Mieters, die für auf das jeweilige Mietobjekt vereinbarte Miete zu zahlen, mit dem Tag des SchadensereignissesSchadenser- eignisses. Soweit der Mieter den Untergang zu vertreten hat, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter entweder ein mindestens gleichwertiges Mietobjekt zur Verfügung Ver- fügung zu stellen und die Kosten der Ersatzbeschaffung dem Mieter aufzuerlegen oder nach Maßgabe der Ziffer I.15 11 Schadensersatz zu fordern.
9.8 . Verzichtet der Mieter im Falle eines von ihm zu vertretenden Untergangs des Mietobjekts Mietobjektes auf eine außerordentliche außer- ordentliche fristlose Kündigung, hat er die vereinbarte Miete weiter zu leisten.
9.9 . Bei einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung des Mietobjekts trägt der Mieter die Instandsetzungskosten.
9.10 Instandset- zungskosten. Etwaige Entschädigungssummen, die der Vermieter wegen des Untergangs oder der Beschädigung des Mietobjekts Mietobjektes von einem Versicherer erhält, werden zugunsten des Mieters auf den Schadensersatzanspruch des Vermieters oder die Instandsetzungskosten angerechnet. Ist der von dem Versicherer erstattete Betrag höher als der Schadensersatzanspruch des Vermieters oder die für die Instandsetzung des Mietobjekts Mietobjektes anfallenden KostenKos- ten, kommt die Differenz dem Vermieter zugute.
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Samples: Mietvertrag