Common use of Gefahrtragung und Versicherung Clause in Contracts

Gefahrtragung und Versicherung. 9.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt der Besitzerlangung gegen vom Mieter verursachte Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung aufzunehmen oder ggf. eine solche abzuschließen. Für elektrisch betriebene Mietobjekte ist eine Elektronikversicherung abzuschließen, die Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Vorsatz Dritter, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitzschlag und Explosion absichert. Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrags alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an den Vermieter ab, der die Abtretung hiermit annimmt.

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Gefahrtragung und Versicherung. 9.1 5.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ab gegen von dem Zeitpunkt der Besitzerlangung gegen vom Mieter verursachte Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung aufzunehmen aufzu- nehmen oder ggf. eine solche abzuschließen. Für elektrisch betriebene Mietobjekte ist eine Elektronikversicherung abzuschließen, die Schäden durch BedienungsfehlerBedienungsfeh- ler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Vorsatz Dritter, Wasser, Feuchtigkeit, ÜberschwemmungÜber- schwemmung, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitzschlag und Explosion absichertabsi- chert. Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrags Mietvertrages alle Rechte aus den Versicherungsverträgen Versi- cherungsverträgen an den Vermieter ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung entfällt, soweit das zu versichernde Risi- ko durch Abschluss der Garantieerweiterung gemäß den TA-Garantieerweiterungs- bedingungen vom Vermieter übernommen wurde.

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Gefahrtragung und Versicherung. 9.1 7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt der Besitzerlangung gegen vom Mieter verursachte Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung aufzunehmen oder ggf. eine solche abzuschließen. Für elektrisch betriebene Mietobjekte ist eine Elektronikversicherung abzuschließen, die Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Vorsatz Dritter, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitzschlag und Explosion absichert. Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrags alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an den Vermieter ab, der die Abtretung hiermit annimmt.

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