Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Musterklauseln

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2-2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsver- fahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. A2-2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge ha- ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. Der Versicherungsschutz umfasst • die Prüfung der Haftpflichtfrage, • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzan- sprüche und • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Ver- sicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zu- stimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos- sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungs- nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungs- nehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1. Der Versicherungsschutz umfasst A1-4.1.1. die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. Der Versicherungsschutz umfasst • die Prüfung der Haftpflichtfrage, • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzan- sprüche und • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst – die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, – die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und – Ihre Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen dann, wenn Sie auf Grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleichs zur Sanierung und Kostentragung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkennt- nisse oder Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch oh- ne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist Ihre Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, ha- ben wir Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2-2.6.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Ver- waltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanie- rungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen Sie, sind wir bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Wir führen das Verwaltungsver- fahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen. A2-2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns beson- ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. Der Versicherungsschutz umfasst