Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit Musterklauseln

Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.
Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. In diesen Tarif können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden Personen aufgenommen werden, die bei einem Xxxxxx der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind. Die Versicherung nach Tarif SG 2U endet mit dem Wegfall der GKV-Mitgliedschaft.
Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. Aufnahme- und versicherungsfähig zu diesen Besonderen Bedingungen sind beihilfeberechtigte Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie deren berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw. berücksichtigungsfähige Lebenspartner, wenn sie nicht berufstätig oder nur geringfügig beschäftigt sind, jeweils bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres. Für die Dauer der Geltung dieser Besonderen Bedingungen wird der jeweilige Tarif durch ein angehängtes "B" gekennzeichnet.
Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden Personen aufgenommen werden.
Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. Aufnahme- und versicherungsfähig zu diesen Besonderen Bedingungen sind Personen während der wissenschaftlichen Ausbildung an einer in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen EU-Staat bestehenden Hochschule (Studenten) und Xxxxxxx, soweit und solange für sie Anspruch auf Beihilfe aus beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. Für die Dauer der Geltung dieser Besonderen Bedingungen wird der jeweilige Tarif durch ein angehängtes "S" gekennzeichnet.
Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. In diesen Tarif können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden Personen aufgenommen werden, die bei einem Xxxxxx der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind. Die Versicherung nach Tarif EG 3U endet mit dem Wegfall dieser Voraussetzung.
Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. In die Tarife BB15-50 und BH20-50 können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner aufnahmefähig. Nach Tarif BB20E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalls von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif BB30 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 5.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif BB20E. Versicherungsfähigkeit nach Tarif BB00 besteht unter den in Nr. 9.5 genannten Voraussetzungen.
Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Personen während der wissenschaftlichen Ausbildung an einer in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen EU-Staaten bestehenden Hochschule (Studenten) und Xxxxxxx nach folgenden Besonderen Bedingungen in den Tarifen EP0U, EP1U, EP2U, EP3U, XX0X, XX0X, XX0X, XX0X, XX0X, XX0X, XX0X, XX0X, XX0X, XX0X, XX0X und TN3U versicherungsfähig.
Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. Aufnahme- und versicherungsfähig sind - aktive und pensionierte Beamte, Richter sowie sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen und Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall haben, - im Rahmen einer Anwartschaft, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge sowie deren berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die jeweilige Person beim Versicherer nach einem Grundtarif für Beihilfeberechtigte - Tarif BB oder BH - derart versichert ist bzw. wird, der dort vereinbarte Erstattungsprozentsatz gemeinsam mit dem Beihilfebemessungssatz 100 % ergibt und die Person im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnt. Neben einem Tarif BB00 kann Tarif EB2 nur als Anwartschaftsversicherung vereinbart werden. Die Versicherungsfähigkeit entfällt, wenn der Leistungsanspruch nach dem für die versicherte Person vereinbarten Grundtarif wegen Beitragsverzug nach § 193 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ruht. Endet der Grundtarif, endet gleichzeitig auch Tarif EB2.
Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. Nach Tarif K1U können alle Personen versichert werden, die bei einem Xxxxxx der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind. Die Versicherung endet mit dem Wegfall einer Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit (siehe hierzu auch § 15 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013).