Haftung und Versicherung Musterklauseln

Haftung und Versicherung. 12.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, seine Haftung bezüglich leichter Fahrlässigkeit, nicht vertragswesentlicher Pflichten oder nicht vertragstypischer und nicht vorhersehbarer Schäden zu beschränken.
Haftung und Versicherung. Die Messe München GmbH haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Messe München GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Messe München GmbH haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertrags­ pflichten durch die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen; wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Messe München GmbH nur, wenn es sich bei diesen Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der 5fachen Summe des Nettobeteiligungs­ preises, höchstens jedoch bis 100.000,00 EUR je Schadensfall. Gegenüber Ausstellern haftet die Messe München GmbH für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Be­ auftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und ­einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine derartige Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Der Abschluss einer derartigen Versicherung kann mit den entsprechenden im Aussteller­ Shop online zur Verfügung gestellten oder auf Anforderung per E­Mail zugesandten Ausstellerservice­ formularen beantragt werden.
Haftung und Versicherung. 16.1 Der AN hat für Xxxxxxx, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten verursacht werden, eine branchenübliche Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen abzuschließen, die er dem AG auf Verlangen nachzuweisen hat.
Haftung und Versicherung. (1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die von Fahrgästen (hierzu zählen auch Bedienstete des Auftraggebers oder Auftragnehmers, die im betrieblichen Auftrag mitfahren) oder Dritten aufgrund ihnen im Zusammenhang mit von diesem Vertrag umfassten Leistungen entstandenen Schäden gestellt werden, soweit sie Leistungen des Auftragnehmers betreffen und der Auftragnehmer nicht eine Schadensverursachung durch den Auftraggeber nachweist.. Werden Ansprüche Dritter, für die der Auftragnehmer im Innenverhältnis einzustehen hat, gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht, leitet dieser die zur Anspruchsbegründung eingereichten Unterlagen unverzüglich dem Auftragnehmer zur Schadensregulierung weiter.
Haftung und Versicherung. 4.1 Der Verkäufer muss ADM für alle Verbind- lichkeiten, Schäden, Forderungen, Kosten, Verluste und Ausgaben entschädigen, die ADM entstehen oder von ADM bezahlt werden und die auf einen Mangel der Waren oder Dienstleistungen oder einen Verstoß gegen die gestellten Anforderungen oder eine Verlet- zung seiner vertraglichen Verpflichtungen oder einer gesetzlichen Pflicht durch den Verkäufer oder auf eine Handlung oder Unterlassung der Beschäftigten, Agen- ten oder Subunternehmer des Verkäufers zurückzu- führen sind.
Haftung und Versicherung. 1. Der Kindertagespflegeperson obliegt die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB, und sie haftet bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Zur Aufsichtssituation in Bezug auf Bringen/Abholen und Übergabe des Tageskindes wird Folgendes besonders vereinbart:
Haftung und Versicherung. 14. Bei innerdeutschen Transporten, auf welche die §§ 407 ff. HGB Anwendung finden, beträgt der Haftungshöchstbetrag für Güterschäden in Abänderung von § 431 Absatz 1 HGB 40 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.
Haftung und Versicherung. (1) Die vertragliche Verpflichtung von GHM beschränkt sich darauf, dem Aussteller die Nutzung seines Standes zu den vertraglichen Bedingungen zu ermöglichen, die Messehallen und Zugänge in ge- brauchsfähigem Zustand zu halten und – mit Ausnahme der Stände selbst – zu reinigen sowie die vertraglich vereinbarten Beratungs- und Serviceleistungen zu erbringen. Weitere Verpflichtungen tref- fen die GHM nicht, es sei denn, die GHM und der Aussteller hätten anderes ausdrücklich vereinbart.
Haftung und Versicherung. 1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden durch Pflichtversäumnis inbegriffen die totalen Folgeschäden die auftreten, wenn der Benutzer die ihm gelieferten Waren oder Dienste für Lieferung oder Dienstleistung an Dritte benutzt und daher seinerseits diesen Dritten gegenüber haftet.
Haftung und Versicherung. Der Kunde setzt Antargaz - Hoes Errogas von einem (drohenden) Schaden, der sich in Bezug auf den Tank, das Material, das Telemetriesystem, die Gaszähler oder die Anlage (wenn die Anlage im Eigentum von Antargaz - Hoes Errogas steht oder wenn Antargaz - Hoes Errogas an der Anlage Arbeiten vorgenommen hat (hat vornehmen lassen)) ereignet (ereignen könnte), sofort in Kenntnis. Etwaige nachteilige Folgen einer verspäteten Unterrichtung von Xxxxxxxx - Xxxx Xxxxxxx über den (drohenden) Schaden gehen zu Lasten des Kunden. Wenn feststeht, dass eine Partei haftet, ist der zu leistende Schadenersatz in erster Linie auf die Ausbesserung oder den Austausch der beschädigten Sachen beschränkt; die Xxxx ist der haftenden Partei vorbehalten. Nur dann, wenn eine Ausbesserung oder ein Austausch der beschädigten Sachen nicht ausreicht, um den vollständigen Schaden zu ersetzen, kann die geschädigte Partei eine zusätzliche Schadenersatzforderung geltend machen. Die vertragliche und außervertragliche Haftung von Antargaz - Hoes Errogas sowie des Kunden und der Schadenersatz, den die Parteien maximal leisten müssen, sind gegenseitig auf unmittelbar verursachte, direkte, materielle Schäden beschränkt, die aus einem zurechenbaren Fehler der anderen Partei resultieren. Die Allgemeinen Bedingungen können eine pauschale Entschädigung vorsehen, u.a. bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags, bei einem Zahlungsausfall, bei einem unrechtmäßigen Befüllen (Nachfüllen) von Flaschen oder eines Tanks und bei einer verspäteten Rückgabe von Sachen. Der Umstand, dass eine pauschale Entschädigung zu leisten ist, lässt das Recht der geschädigten Partei, die andere Partei hinsichtlich des tatsächlich entstandenen Schadens (sofern dieser nachweislich höher ist) in Regress zu nehmen, unberührt. Der Kunde wird sich hinsichtlich seiner möglichen Haftung für die Sachen, die in seinem Besitz sind, darin inbegriffen etwa der Tank, die Gaszähler, das Material, das Telemetriesystem und die Anlage, angemessen versichern. Auf formlose Anfrage von Antargaz - Hoes Errogas wird der Kunde eine Kopie der Versicherungspolice einschließlich eines Nachweises über die Zahlung des Versicherungsbeitrags vorlegen.