Haftung und Versicherung. 12.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, seine Haftung bezüglich leichter Fahrlässigkeit, nicht vertragswesentlicher Pflichten oder nicht vertragstypischer und nicht vorhersehbarer Schäden zu beschränken.
Haftung und Versicherung. Die Messe München GmbH haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Messe München GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Messe München GmbH haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertrags pflichten durch die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen; wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Messe München GmbH nur, wenn es sich bei diesen Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der 5fachen Summe des Nettobeteiligungs preises, höchstens jedoch bis 100.000,00 EUR je Schadensfall. Gegenüber Ausstellern haftet die Messe München GmbH für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Be auftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine derartige Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Der Abschluss einer derartigen Versicherung kann mit den entsprechenden im Aussteller Shop online zur Verfügung gestellten oder auf Anforderung per EMail zugesandten Ausstellerservice formularen beantragt werden.
Haftung und Versicherung. 16.1 Der AN hat für Xxxxxxx, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten verursacht werden, eine branchenübliche Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen abzuschließen, die er dem AG auf Verlangen nachzuweisen hat.
Haftung und Versicherung. 4.1 Der Verkäufer muss ADM für alle Verbind- lichkeiten, Schäden, Forderungen, Kosten, Verluste und Ausgaben entschädigen, die ADM entstehen oder von ADM bezahlt werden und die auf einen Mangel der Waren oder Dienstleistungen oder einen Verstoß gegen die gestellten Anforderungen oder eine Verlet- zung seiner vertraglichen Verpflichtungen oder einer gesetzlichen Pflicht durch den Verkäufer oder auf eine Handlung oder Unterlassung der Beschäftigten, Agen- ten oder Subunternehmer des Verkäufers zurückzu- führen sind.
Haftung und Versicherung. (1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die von Fahrgästen oder Dritten aufgrund ihnen im Zusammenhang mit von diesem Vertrag umfassten Leistungen entstandenen Schäden gestellt werden, soweit sie Leistungen des Verkehrsunternehmens betreffen und das Verkehrsunternehmen nicht eine Schadensverursachung durch den Auftraggeber nachweist. Werden Ansprüche Dritter, für die der Auftragnehmer im Innenverhältnis einzustehen hat, gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht, leitet dieser die zur Anspruchsbegründung eingereichten Unterlagen unverzüglich dem Auftragnehmer zur Schadensregulierung weiter
Haftung und Versicherung. 1. Der Kindertagespflegeperson obliegt die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB, und sie haftet bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Zur Aufsichtssituation in Bezug auf Bringen/Abholen und Übergabe des Tageskindes wird Folgendes besonders vereinbart:
Haftung und Versicherung. 14. Bei innerdeutschen Transporten, auf welche die §§ 407 ff. HGB Anwendung finden, beträgt der Haftungshöchstbetrag für Güterschäden in Abänderung von § 431 Absatz 1 HGB 40 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.
Haftung und Versicherung. (1) Die vertragliche Verpflichtung von GHM beschränkt sich darauf, dem Aussteller die Nutzung seines Standes zu den vertraglichen Bedingungen zu ermöglichen, die Messehallen und Zugänge in ge- brauchsfähigem Zustand zu halten und – mit Ausnahme der Stände selbst – zu reinigen sowie die vertraglich vereinbarten Beratungs- und Serviceleistungen zu erbringen. Weitere Verpflichtungen tref- fen die GHM nicht, es sei denn, die GHM und der Aussteller hätten anderes ausdrücklich vereinbart.
Haftung und Versicherung. 1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden durch Pflichtversäumnis inbegriffen die totalen Folgeschäden die auftreten, wenn der Benutzer die ihm gelieferten Waren oder Dienste für Lieferung oder Dienstleistung an Dritte benutzt und daher seinerseits diesen Dritten gegenüber haftet.
Haftung und Versicherung. Der Mieter haftet für Beschädigungen des Vereinbarungsgegenstandes und der vorhandenen Anlagen, die durch ihn, seine Familienangehörigen, Unternutzer, Hausangestellte, eigene Arbeitnehmer, Betriebsangehörige, Kunden, Lieferanten, beauftragte Handwerker, Gäste und Besucher verursacht werden. Der Mieter haftet weiter für die Beachtung aller in Frage kommenden allgemeinen oder besonderen polizeilichen Vorschriften. Er haftet ferner für alle Schäden, die durch ihn oder Dritte verursacht werden. Der Mieter kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass ein Schaden durch bestimmte Anweisungen, Sicherheitsmaßnahmen oder andere Vorkehrungen der KFE hätte vermieden werden können. Die KFE übernimmt keine Haftung für etwaige Mängel des Vereinbarungsgegenstandes, auch nicht für etwaige durch Hochwasser, Feuer, Entwendung oder durch ähnliche Einwirkungen eintretende Personen- oder Sachschäden. Weiter haftet die KFE nicht für Personen- oder Sachschäden, die dem Mieter oder Dritten im Zusammenhang mit der Benutzung des Vereinbarungsgegenstandes entstehen. Der Mieter stellt die KFE vielmehr von allen Haftpflichtansprüchen frei, die gegen die KFE als Grundstückseigentümerin anlässlich der Benutzung des Vereinbarungsgegenstands durch den Mieter oder Dritte von irgendeiner Seite geltend gemacht werden. Der Mieter verzichtet insoweit auch auf die Geltendmachung eigener Rechte sowie für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die KFE. Der Mieter hat sich ausreichend gegen Schadensersatzansprüche jeglicher Art zu versichern. Die Verkehrssicherungspflicht für den Vereinbarungsgegenstand obliegt während der Nutzungsdauer dem Mieter. Der Mieter trägt für die Veranstaltungen im Vereinbarungsgegenstand die Betreiber- und Veranstaltungsrisiken, insbesondere auch die nach der jeweils geltenden Versammlungsstättenverordnung, und stellt die KFE insoweit von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter, auch öffentlich-rechtlicher Art, frei. Die Versammlungsstättenverordnung ist als Anlage 4 Bestandteil dieser Vereinbarung.