Haftung und Versicherung Musterklauseln

Haftung und Versicherung. 12.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, seine Haftung bezüglich leichter Fahrlässigkeit, nicht vertragswesentlicher Pflichten oder nicht vertragstypischer und nicht vorhersehbarer Schäden zu beschränken. 12.2 Der Lieferant sorgt für einen angemessenen, auf Aufforderung nachweisbaren Versicherungsschutz, u.a. eine Transportversicherung.
Haftung und Versicherung. Die Messe München GmbH haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Messe München GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Messe München GmbH haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertrags­ pflichten durch die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen; wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Messe München GmbH nur, wenn es sich bei diesen Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der 5fachen Summe des Nettobeteiligungs­ preises, höchstens jedoch bis 100.000,00 EUR je Schadensfall. Gegenüber Ausstellern haftet die Messe München GmbH für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Be­ auftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und ­einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine derartige Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Der Abschluss einer derartigen Versicherung kann mit den entsprechenden im Aussteller­ Shop online zur Verfügung gestellten oder auf Anforderung per E­Mail zugesandten Ausstellerservice­ formularen beantragt werden.
Haftung und Versicherung. (1) Die vertragliche Verpflichtung von GHM beschränkt sich darauf, dem Aussteller die Nutzung seines Standes zu den vertraglichen Bedingungen zu ermöglichen, die Messehallen und Zugänge in ge- brauchsfähigem Zustand zu halten und – mit Ausnahme der Stände selbst – zu reinigen sowie die vertraglich vereinbarten Beratungs- und Serviceleistungen zu erbringen. Weitere Verpflichtungen tref- fen die GHM nicht, es sei denn, die GHM und der Aussteller hätten anderes ausdrücklich vereinbart. (2) Gegenüber Ausstellern haftet die GHM nur für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der GHM oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GHM beruhen; im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die GHM nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. bei der Ver- letzung solcher Pflichten, die die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf de- ren Einhaltung der Aussteller vertrauen durfte. Die Haftung von GHM ist stets auf die vertragstypi- schen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Le- ben, des Körpers oder der Gesundheit bleiben dabei unberührt. Für Schäden und Verluste an dem von den Ausstellern eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung wird in keinem Falle gehaftet; dabei ist es unerheblich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Veranstaltung ent- stehen. Das gleiche gilt für die von den Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten im Messege- lände abgestellten Fahrzeuge. Ebenso sind von der Haftung mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen. (3) Die Aussteller haften ihrerseits gegenüber der GHM für jegliche Schäden, die durch sie, ihre Ange- stellten, ihre Beauftragten oder ihre Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine Versicherung zur Deckung derartiger Schäden – soweit diese versicherbar sind - abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Ausländischen Ausstellern wird empfoh- len, eine Versicherung in ihrem Heimatland abzuschließen. (4) Die GHM nimmt keine Sendungen für Aussteller in Empfang und falls in begründeten Ausnahme- fällen doch, haftet sie nicht für evtl. Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung.
Haftung und Versicherung. 4.1 Jedes Versäumnis in der Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers berechtigt Syngenta, den Verkäufer zur vollständigen oder teilweise Behebung des Versäumnisses und/oder dessen Folgen auf Kosten und Risiko des Verkäufers. Der Verkäufer ist für jeden Schaden, der von Syngenta und/oder späteren Abnehmern oder Benutzern, worunter der letztendliche Konsument der Sachen (gegebenenfalls im verarbeiteten Zustand) verstanden wird, infolge eines Versäumnisses des Verkäufers und/oder infolge des Handelns oder Unterlassens des Verkäufers oder seines Personals oder von ihm eingeschalteten Dritten erlitten wird, haftbar. Die Haftung des Verkäufers bezieht sich sowohl auf den direkten als auch den indirekten Schaden. 4.2 Der Verkäufer bietet Syngenta vor jeder Haftung, jedem Schadenersatz, jeder Forderung, jedem Verlust und sonstigen von Syngenta getätigten Ausgaben, die die Folge eines Mangels in den Sachen oder Dienstleistungen oder eines Versäumnisses des Verkäufers in der Erfüllung der Verpflichtungen des Vertrages oder einer Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift oder eines Handelns oder Unterlassens eines Arbeitnehmers, Vertreters oder Subunternehmers des Verkäufers sind, Gewähr. 4.3 Der Verkäufer muss bei einem renommierten Versicherungsunternehmen eine Versicherung für eventuelle Ansprüche aufgrund des Vertrages zu einem Betrag von minimal 5.000.000,- € pro Ereignis abschließen und muss auf entsprechende Bitte hin Syngenta unverzüglich den Versicherungsschein und die Quittung für den laufenden Beitrag zur Einsicht vorlegen. Eine eventuell teilweise Einschränkung des vom Versicherungsunternehmen zu leistenden Betrages aufgrund des Versicherungsscheines kann nie als 4.4 Syngenta ist nicht für einen Gewinnausfall, Verlust von Goodwill, eine Rufschaden, einen Datenverlust, Verlust erwarteter Sparguthaben oder anderen indirekten oder Folgeschaden haftbar. Syngenta kann nie für einen Betrag haftbar gemacht werden, der höher als der Kaufpreis der betreffenden Bestellung ist. Mit dieser Bestimmung wird nicht beabsichtigt, die Haftung von Syngenta einzuschränken oder auszuschließen, wenn dies aufgrund des Gesetzes nicht erlaubt ist. 4.5 Syngenta ist nicht für jeden auf der Seite des Verkäufers erlittenen Schaden haftbar, wenn nicht der Schaden die ausschließliche Folge von Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Führungspersonals von Syngenta ist. Unter Fahrlässigkeit gemäß dem vorigen Satz dieses Artikelabsatzes wird ausschließlich ein Handeln verstanden, bei d...
Haftung und Versicherung. 16.1 Der AN hat für Xxxxxxx, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten verursacht werden, eine branchenübliche Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen abzuschließen, die er dem AG auf Verlangen nachzuweisen hat. 16.2 Der AN haftet für alle unmittelbar und mittelbar von ihm, seinen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden einschließlich Folgeschäden im gesetzlichen Umfang. 16.3 Der AG haftet entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend hiervon haftet der AG im Falle leichter Fahrlässigkeit nur, soweit ein Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AN vertrauen darf, oder wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt. Die Regelungen über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Soweit die Haftung des AG ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des AG.
Haftung und Versicherung. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, welche von Fahrgästen oder Dritten aufgrund ihnen im Zusammenhang mit von diesem Vertrag umfassten Leistungen entstandenen Schäden gestellt werden, soweit sie Leistungen des Auftragnehmers betreffen und der Auftragnehmer nicht eine Schadensverursachung durch den Auftraggeber nachweist. Werden Ansprüche Dritter, für die der Auftragnehmer im Innenverhältnis einzustehen hat, gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht, leitet dieser die zur Anspruchsbegründung eingereichten Unterlagen unverzüglich dem Auftragnehmer zur Schadensregulierung weiter.
Haftung und Versicherung. 4.1 Der Verkäufer muss ADM für alle Verbind- lichkeiten, Schäden, Forderungen, Kosten, Verluste und Ausgaben entschädigen, die ADM entstehen oder von ADM bezahlt werden und die auf einen Mangel der Waren oder Dienstleistungen oder einen Verstoß gegen die gestellten Anforderungen oder eine Verlet- zung seiner vertraglichen Verpflichtungen oder einer gesetzlichen Pflicht durch den Verkäufer oder auf eine Handlung oder Unterlassung der Beschäftigten, Agen- ten oder Subunternehmer des Verkäufers zurückzu- führen sind. 4.2 Der Verkäufer muss seine im Rahmen des Vertrags bestehenden Verbindlichkeiten mit mindes- tens 0.000.000 € pro Ereignis bei einer namhaften Ver- sicherungsgesellschaft versichern und ADM auf An- forderung jederzeit die Versicherungspolice und den Zahlungsbeleg für die aktuelle Prämie zur Prüfung vorlegen. Beschränkungen monetärer oder anderer Art in dieser Police gelten nicht als Beschränkungen für die Haftung des Verkäufers, und der Verkäufer bleibt ungeachtet solcher Beschränkungen voll haftpflichtig für die Angelegenheiten, soweit sie nicht von der Po- lice abgedeckt sind. 4.3 ADM ist nicht haftbar für Gewinnausfälle, Un- ternehmenswertverluste, Reputationsverluste, Datenver- luste, entgangene Einsparungen oder irgendwelche indi- rekten Schäden oder Folgeschäden. Vorbehaltlich des vorher Gesagten ist die maximale Gesamthaftung von ADM für jeden Auftrag auf den Kaufpreis beschränkt. Mit dieser Bestimmung soll die Haftung von ADM für Angelegenheiten, für die laut Gesetz die Haftung nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden darf, nicht be- schränkt oder ausgeschlossen werden.
Haftung und Versicherung. Der Kindertagespflegeperson obliegt die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB, und sie haftet bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Zur Aufsichtssituation in Bezug auf Bringen/Abholen und Übergabe des Tageskindes wird Folgendes besonders vereinbart:
Haftung und Versicherung. 12.1 Der AN haftet bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. 12.2 Im Übrigen haftet der AN bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bis zur Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens auch für solche Schäden, die der AN leicht fahrlässig verursacht hat. Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. Von der Haftung sind jedoch indirekte und Folgeschäden ausgenommen. 12.3 Im Übrigen ist diese Haftung bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Versicherungsschutz der vom AN vorzuhaltenden marktüblichen Betriebshaftpflicht-versicherung beschränkt. 12.4 Eine über die vorgenannten Haftungsbeschränkungen hinausgehende Haftung trifft den AN nicht. Diese Haftungsbegrenzungen gelten im Hinblick auf alle Schadensersatz- und Freistellungsansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund, und insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. Sie schränken jedoch eine gesetzlich zwingende Haftung oder eine Haftung für eine übernommene Garantie, soweit die Garantie den AG gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte, nicht ein. Die vorstehenden Absätze gelten auch insoweit, als ein Verschulden in der Person des gesetzlichen Vertreters, des Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, Arbeitnehmern, Mitarbeitern oder Vertretern des AN gegeben ist, insb. in Bezug auf die persönliche Haftung der vorgenannten Personen. 12.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zu Gunsten des AG. 12.6 Der AN hält über die Vertragslaufzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Versicherungssummen vor: EUR 5 Mio. für Personenschäden, EUR 5 Mio. für Sachschäden, EUR 1 Mio. für Vermögensschäden sowie EUR 150.000 für Schäden aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln. Die Deckungssumme ist je Versicherungsjahr auf das Zweifache der vorgenannten Versicherungssummen begrenzt. Eine Versicherungsbestätigung ist dem AG auf Verlangen vorzulegen.
Haftung und Versicherung. Bei innerdeutschen Transporten, auf welche die §§ 407 ff. HGB Anwendung finden, beträgt der Haftungshöchstbetrag für Güterschäden in Abänderung von § 431 Absatz 1 HGB 40 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.