Gegenseitige Information Musterklauseln

Gegenseitige Information. Die zuständigen Behörden unterrichten einander regelmäßig über Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung, Änderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die Gemeinschaftsproduktionen.
Gegenseitige Information. Der Leistungsträger informiert das Jugendamt, sobald sich Veränderungen in der Lebenssituation der Familien bzw. jungen Volljährigen ergeben, die sich auf die im Hilfeplan vereinbarten Ziele und Zeitrahmen verändernd auswirken. Nach Fehlbesuchen ist das Jugendamt zu informieren.
Gegenseitige Information. PlanetHome und der Auftraggeber werden sich gegenseitig alle für das jeweilige Geschäft oder den Auftrag notwendigen und zweckmäßigen Mitteilungen machen und zukommen zu lassen.
Gegenseitige Information. Die StWG nehmen mit angemessener Vertretung an den Sitzungen des Verwaltungsrates der WV A-A mit beratender Stimme teil. Diese Teilnahme dient insbesondere dem gegenseitigen Informationsaustausch und zur Optimierung der Aufgabenerfüllung. Die StWG werden mit einem Protokollauszug mit den für sie relevanten Traktanden bedient. Das Protokoll soll in der Regel innerhalb von 14 Arbeitstagen zugestellt werden.
Gegenseitige Information. Die Vertragspartner verpflichten sich zur umfassenden gegenseitigen Informa- tion über alle den Vertragsgegenstand, die zu bearbeitenden Projekte und das Projektumfeld betreffenden Fragen. Dies betrifft insbesondere Erkenntnisse und Erfahrungen, die den Xxxxxxxx einer Projektarbeit beeinflussen könnten. addDesign verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenz – Konflikte zu informieren und ihm auf Verlangen während der Auftragsdauer Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende direkte Wettbewerber, Produktbereiche, Produkte oder Dienstleistungen zu gewähren. Eine Verlänge- rung dieser Ausschließlichkeit über die Auftragsdauer hinaus kann gegen eine entsprechende Vergütung vereinbart werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, addDesign zu informieren, wenn er während der Auftragsdauer Dritte mit einer gleichen oder ähnlichen Aufgabe beauftragt.
Gegenseitige Information. Passt immobilien und der Auftraggeber werden sich gegenseitig alle für das jeweilige Geschäft oder den Auftrag notwendigen und zweckmäßigen Mitteilungen zukommen lassen.
Gegenseitige Information. (zu § 11 NBS AT)
Gegenseitige Information. (zu § 11 NBS AT) 1.9.1
Gegenseitige Information. (1) Die Vertragsparteien teilen sich über die gemäss Artikel VIII zuständigen Be- hörden gegenseitig Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kulturgüter der im Anhang aufgeführten Kategorien betreffen, mit. (2) Nachforschungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei müssen der zuständigen Behörde der antragsstellenden Vertragspartei mitgeteilt werden. Dazu muss die antragstellende Vertragspartei Informationen über die der Beteiligung verdächtigten Personen liefern, um deren Identifizierung zu erleichtern und deren (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zoll- und Polizeibehörden der Hä- fen, Flughäfen und Grenzübergänge alle Informationen zu gestohlenen oder rechts- widrig gehandelten Kulturgütern zu übermitteln, um dessen Identifizierung und die Anwendung der im entsprechenden Recht vorgesehenen Massnahmen zu erleichtern. (4) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig und unverzüglich über jede Änderung des jeweiligen nationalen Rechts im Bereich des Kulturgütertransfers.