Gegenstand der Überlassung. 2.4.1 Die Überlassung eines POS-Terminals, im Wege des Kaufs oder der Miete umfasst ausschließlich die für den Betrieb gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung in der Grundkonfiguration erforderlichen Geräte. Zubehör, z.B. Akkus, Netzteile, Gerätetaschen, Bonrollen, Kassenkabel, zusätzliche Kabel, usw., ist gesondert zu erwerben. Zubehör und sonstige dem Vertragspartner von der Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von POS- Terminals überlassene Gegenstände unterliegen denselben Regeln wie POS -Terminals. Ein POS-Terminal umfasst außerdem die SoftwareProgramme und Funktionen, die für die Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank, einschließlich der Teilnahme des Vertragspartners am electronic cash-System zum Zeitpunkt des Beginns der Überlassung erforderlich sind. 2.4.2 Für die Erbringung von Zusatzleistungen im Netzbetrieb der Bank können spezielle SoftwareProgramme und Funktionen erforderlich sein. Werden Zusatzdienste nach Vertragsbeginn vereinbart, müssen die entsprechenden Zusatzprogramme und -funktionen auf den vom Vertragspartner hierfür eingesetzten Terminals installiert werden. Wenn die vom Vertragspartner bisher eingesetzten Terminals hierfür nicht geeignet sind, kann es erforderlich sein, dass er auf eigene Kosten geeignete Terminals erwirbt oder anmietet. Einzelheiten sind in den „Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen und Dienste" geregelt. 2.4.3 An der auf den überlassenen Terminals laufenden Software erhält der Vertragspartner ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses ist sachlich beschränkt auf den bestimmungsgemäßen Einsatz der Software in Verbindung mit dem gekauften oder gemieteten Terminal im Geschäftsbetrieb des Vertragspartners zur Entgegennahme kartengestützter Zahlungen für Waren und Leistungen im Präsenz- und/oder Fernabsatzgeschäft (vgl. Ziffer 1.1) und zeitlich stets auf die Laufzeit des Vertrages über die Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank befristet.
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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Gegenstand der Überlassung. 2.4.1 Die Überlassung eines POS-Terminals, im Wege des Kaufs oder der Miete umfasst ausschließlich die für den Betrieb gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung in der Grundkonfiguration erforderlichen Geräte. Zubehör, z.B. Akkus, Netzteile, Gerätetaschen, Bonrollen, Kassenkabel, zusätzliche Kabel, Kabel usw., ist gesondert zu erwerbener- werben. Zubehör und sonstige dem Vertragspartner von der VR-Bank Bad Kissingen eG im Zusammenhang mit dem Betrieb von POS- POS-Terminals überlassene Gegenstände unterliegen denselben Regeln Reg-eln wie POS -TerminalsPOS-Terminals. Ein POS-Terminal umfasst außerdem die SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen, die für die Teilnahme am Allgemeinen Allgemei- nen Netzbetrieb der BankVR-Bank Bad, Kissingen eG einschließlich der Teilnahme des Vertragspartners am electronic cashelectronic-cash System zum Zeitpunkt des Beginns der Überlassung erforderlich sind.
2.4.2 Für die Erbringung von Zusatzleistungen im Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen eG können spezielle SoftwareProgramme Software- Programme und Funktionen erforderlich sein. Werden Zusatzdienste nach Vertragsbeginn vereinbart, müssen die entsprechenden Zusatzprogramme und -funktionen auf den vom Vertragspartner hierfür eingesetzten Terminals installiert werden. Wenn die vom Vertragspartner bisher eingesetzten Terminals hierfür nicht geeignet sind, kann es erforderlich sein, dass er auf eigene Kosten geeignete Terminals erwirbt oder anmietet. Einzelheiten sind in den „Geschäftsbedingungen Geschäftsdingungen für Zusatzleistungen und Dienste" “ geregelt.
2.4.3 An der auf den überlassenen Terminals laufenden Software erhält der Vertragspartner ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses ist sachlich beschränkt auf den bestimmungsgemäßen Einsatz der Software in Verbindung mit dem gekauften oder gemieteten Terminal im Geschäftsbetrieb des Vertragspartners zur Entgegennahme kartengestützter kar- tengestützter Zahlungen für Waren und Leistungen im Präsenz- und/oder Fernabsatzgeschäft (vgl. Ziffer 1.1) und zeitlich stets auf die Laufzeit des Vertrages über die Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen befristet.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Gegenstand der Überlassung. 2.4.1 Die Überlassung eines POS-Terminals, im Wege des Kaufs oder der Miete umfasst ausschließlich die für den Betrieb gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung in der Grundkonfiguration erforderlichen Geräte. Zubehör, z.B. Akkus, Netzteile, Gerätetaschen, Bonrollen, Kassenkabel, zusätzliche Kabel, Kabel usw., ist gesondert zu erwerbener- werben. Zubehör und sonstige dem Vertragspartner von der Bank Vereinigte Volksbanken eG im Zusammenhang mit dem Betrieb von POS- POS-Terminals überlassene Gegenstände unterliegen denselben Regeln wie POS -TerminalsPOS-Terminals. Ein POS-Terminal umfasst außerdem die SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen, die für die Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der BankVereinigte Volksbanken eG, einschließlich der Teilnahme des Vertragspartners am electronic cash-cash- System zum Zeitpunkt des Beginns der Überlassung erforderlich sind.
2.4.2 Für die Erbringung von Zusatzleistungen im Netzbetrieb der Bank Vereinigte Volksbanken eG können spezielle SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen erforderlich sein. Werden Zusatzdienste nach Vertragsbeginn vereinbart, müssen die entsprechenden Zusatzprogramme und -funktionen auf den vom Vertragspartner hierfür eingesetzten Terminals installiert werden. Wenn die vom Vertragspartner bisher eingesetzten Terminals hierfür nicht geeignet sind, kann es erforderlich sein, dass er auf eigene Kosten geeignete Terminals erwirbt oder anmietet. Einzelheiten sind in den „Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen und Dienste" “ geregelt.
2.4.3 An der auf den überlassenen Terminals laufenden Software erhält der Vertragspartner ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses ist sachlich beschränkt auf den bestimmungsgemäßen Einsatz der Software in Verbindung mit dem gekauften oder gemieteten Terminal im Geschäftsbetrieb des Vertragspartners zur Entgegennahme kartengestützter Zahlungen für Waren und Leistungen im Präsenz- und/oder und /oder Fernabsatzgeschäft (vgl. Ziffer 1.1) und zeitlich stets auf die Laufzeit des Vertrages über die Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank Vereinigte Volksbanken eG befristet.
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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Gegenstand der Überlassung. 2.4.1 Die Überlassung eines POS-Terminals, im Wege des Kaufs oder der Miete umfasst ausschließlich aus- schließlich die für den Betrieb gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung in der Grundkonfiguration Grundkonfigu- ration erforderlichen Geräte. Zubehör, z.B. Akkus, Netzteile, Gerätetaschen, Bonrollen, Kassenkabel, zusätzliche Kabel, usw., ist gesondert zu erwerben. Zubehör und sonstige dem Vertragspartner von der Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von POS- POS-Terminals überlassene Gegenstände unterliegen unterlie- gen denselben Regeln wie POS -TerminalsPOS-Terminals. Ein POS-Terminal umfasst außerdem die SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen, die für die Teilnahme am Allgemeinen allgemeinen Netzbetrieb der Bank, einschließlich der Teilnahme des Vertragspartners Vertrags- partners am electronic cash-System zum Zeitpunkt des Beginns der Überlassung erforderlich sind.
2.4.2 Für die Erbringung von Zusatzleistungen im Netzbetrieb der Bank können spezielle SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen erforderlich sein. Werden Zusatzdienste nach Vertragsbeginn Ver- tragsbeginn vereinbart, müssen die entsprechenden Zusatzprogramme und -funktionen auf den vom Vertragspartner hierfür eingesetzten Terminals installiert werden. Wenn die vom Vertragspartner bisher eingesetzten Terminals hierfür nicht geeignet sind, kann es erforderlich erforder- lich sein, dass er auf eigene Kosten geeignete Terminals erwirbt oder anmietet. Einzelheiten sind in den „Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen und Dienste" geregelt.
2.4.3 An der auf den überlassenen Terminals laufenden Software erhält der Vertragspartner ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses ist sachlich beschränkt auf den bestimmungsgemäßen bestim- mungsgemäßen Einsatz der Software in Verbindung mit dem gekauften oder gemieteten Terminal im Geschäftsbetrieb des Vertragspartners zur Entgegennahme kartengestützter Zahlungen für Waren und Leistungen im Präsenz- und/oder Fernabsatzgeschäft (vgl. Ziffer 1.1) und zeitlich stets auf die Laufzeit des Vertrages über die Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank befristet.
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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Gegenstand der Überlassung. 2.4.1 Die Überlassung eines POS-Terminals, im Wege des Kaufs oder der Miete umfasst ausschließlich die für den Betrieb gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung in der Grundkonfiguration erforderlichen Geräte. Zubehör, z.B. Akkus, Netzteile, Gerätetaschen, Bonrollen, Kassenkabel, zusätzliche Kabel, Kabel usw., ist gesondert zu erwerbener- werben. Zubehör und sonstige dem Vertragspartner von der Bank VR Payment im Zusammenhang mit dem Betrieb von POS- POS-Terminals überlassene Gegenstände unterliegen denselben Regeln wie POS -TerminalsPOS-Terminals. Ein POS-Terminal umfasst außerdem die SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen, die für die Teilnahme am Allgemeinen Allgemei- nen Netzbetrieb der BankVR Payment, einschließlich der Teilnahme des Vertragspartners am electronic cash-System zum Zeitpunkt des Beginns der Überlassung erforderlich sind.
2.4.2 Für die Erbringung von Zusatzleistungen im Netzbetrieb der Bank VR Payment können spezielle SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen erforderlich sein. Werden Zusatzdienste nach Vertragsbeginn vereinbart, müssen die entsprechenden entsprechen- den Zusatzprogramme und -funktionen auf den vom Vertragspartner hierfür eingesetzten Terminals installiert werdenwer- den. Wenn die vom Vertragspartner bisher eingesetzten Terminals hierfür nicht geeignet sind, kann es erforderlich sein, dass er auf eigene Kosten geeignete Terminals erwirbt oder anmietet. Einzelheiten sind in den „Geschäftsbedingungen Geschäftsbe- dingungen für Zusatzleistungen und Dienste" “ geregelt.
2.4.3 An der auf den überlassenen Terminals laufenden Software erhält der Vertragspartner ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses ist sachlich beschränkt auf den bestimmungsgemäßen Einsatz der Software in Verbindung mit dem gekauften oder gemieteten Terminal im Geschäftsbetrieb des Vertragspartners zur Entgegennahme kartengestützter kar- tengestützter Zahlungen für Waren und Leistungen im Präsenz- und/oder Fernabsatzgeschäft (vgl. Ziffer 1.1) und zeitlich stets auf die Laufzeit des Vertrages über die Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank befristetVR Payment befris- tet.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Gegenstand der Überlassung. 2.4.1 Die Überlassung eines POS-Terminals, im Wege des Kaufs oder der Miete umfasst ausschließlich die für den Betrieb gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung in der Grundkonfiguration erforderlichen Geräte. Zubehör, z.B. Akkus, Netzteile, Gerätetaschen, Bonrollen, Kassenkabel, zusätzliche Kabel, Kabel usw., ist gesondert zu erwerbener- werben. Zubehör und sonstige dem Vertragspartner von der Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von POS- Terminals überlassene Gegenstände unterliegen denselben Regeln wie POS -TerminalsPOS-Terminals. Ein POS-Terminal umfasst außerdem die SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen, die für die Teilnahme am Allgemeinen Allgemei- nen Netzbetrieb der Bank, einschließlich der Teilnahme des Vertragspartners am electronic cash-System zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Beginns der Überlassung erforderlich sind.
2.4.2 Für die Erbringung von Zusatzleistungen im Netzbetrieb der Bank können spezielle SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen Funk- tionen erforderlich sein. Werden Zusatzdienste nach Vertragsbeginn vereinbart, müssen die entsprechenden Zusatzprogramme Zusatz- programme und -funktionen auf den vom Vertragspartner hierfür eingesetzten Terminals installiert werden. Wenn die vom Vertragspartner bisher eingesetzten Terminals hierfür nicht geeignet sind, kann es erforderlich sein, dass er auf eigene Kosten geeignete Terminals erwirbt oder anmietet. Einzelheiten sind in den „Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen und Dienste" “ geregelt.
2.4.3 An der auf den überlassenen Terminals laufenden Software erhält der Vertragspartner ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses ist sachlich beschränkt auf den bestimmungsgemäßen Einsatz der Software in Verbindung mit dem gekauften oder gemieteten Terminal im Geschäftsbetrieb des Vertragspartners zur Entgegennahme kartengestützter kar- tengestützter Zahlungen für Waren und Leistungen im Präsenz- und/oder Fernabsatzgeschäft (vgl. Ziffer 1.1) und zeitlich stets auf die Laufzeit des Vertrages über die Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank befristet.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Gegenstand der Überlassung. 2.4.1 Die Überlassung eines POS-Terminals, im Wege des Kaufs oder der Miete umfasst ausschließlich die für den Betrieb gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung in der Grundkonfiguration erforderlichen erfor- derlichen Geräte. Zubehör, z.B. Akkus, Netzteile, Gerätetaschen, Bonrollen, KassenkabelKas- senkabel, zusätzliche Kabel, Kabel usw., ist gesondert zu erwerben. Zubehör Zu- behör und sonstige dem Vertragspartner von der Bank im Zusammenhang Zu- sammenhang mit dem Betrieb von POS- POS-Terminals überlassene Gegenstände unterliegen denselben Regeln wie POS -TerminalsPOS-Terminals. Ein POS-Terminal umfasst außerdem die SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen, die für die Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb Netzbe- trieb der Bank, einschließlich der Teilnahme des Vertragspartners Vertragspart- ners am electronic cash-System zum Zeitpunkt des Beginns der Überlassung erforderlich sind.
2.4.2 Für die Erbringung von Zusatzleistungen im Netzbetrieb der Bank können spezielle SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen erforderlich sein. Werden Zusatzdienste nach Vertragsbeginn vereinbart, müssen die entsprechenden Zusatzprogramme und -funktionen auf den vom Vertragspartner hierfür eingesetzten Terminals installiert werden. Wenn die vom Vertragspartner bisher bis- her eingesetzten Terminals hierfür nicht geeignet sind, kann es erforderlich sein, dass er auf eigene Kosten geeignete Terminals erwirbt oder anmietet. Einzelheiten sind in den „Geschäftsbedingungen Geschäftsbe- dingungen für Zusatzleistungen und Dienste" “ geregelt.
2.4.3 An der auf den überlassenen Terminals laufenden Software erhält er- hält der Vertragspartner ein nicht ausschließliches NutzungsrechtNutzungs- recht. Dieses ist sachlich beschränkt auf den bestimmungsgemäßen bestimmungsgemä- ßen Einsatz der Software in Verbindung mit dem gekauften oder gemieteten Terminal im Geschäftsbetrieb des Vertragspartners Vertrags- partners zur Entgegennahme kartengestützter Zahlungen für Waren und Leistungen im Präsenz- und/oder Fernabsatzgeschäft Fernabsatzge- schäft (vgl. Ziffer 1.1) und zeitlich stets auf die Laufzeit des Vertrages Ver- trages über die Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank befristet.
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Gegenstand der Überlassung. 2.4.1 Die Überlassung eines POS-Terminals, im Wege des Kaufs oder der Miete umfasst ausschließlich die für den Betrieb gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung in der Grundkonfiguration erforderlichen Geräte. Zubehör, z.B. Akkus, Netzteile, Gerätetaschen, Bonrollen, Kassenkabel, zusätzliche Kabel, usw., ist gesondert zu erwerben. Zubehör und sonstige dem Vertragspartner von der Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von POS- Terminals überlassene Gegenstände unterliegen denselben Regeln wie POS -TerminalsPOS-Terminals. Ein POS-Terminal umfasst außerdem die SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen, die für die Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank, einschließlich der Teilnahme des Vertragspartners am electronic cash-System zum Zeitpunkt des Beginns der Überlassung erforderlich sind.
2.4.2 Für die Erbringung von Zusatzleistungen im Netzbetrieb der Bank können spezielle SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen erforderlich sein. Werden Zusatzdienste nach Vertragsbeginn vereinbart, müssen die entsprechenden Zusatzprogramme und -funktionen auf den vom Vertragspartner hierfür eingesetzten Terminals installiert werden. Wenn die vom Vertragspartner bisher eingesetzten Terminals hierfür nicht geeignet sind, kann es erforderlich sein, dass er auf eigene Kosten geeignete Terminals erwirbt oder anmietet. Einzelheiten sind in den „Geschäftsbedingungen der VR Payment GmbH für Zusatzleistungen und Dienste" geregelt.
2.4.3 An der auf den überlassenen Terminals laufenden Software erhält der Vertragspartner ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses ist sachlich beschränkt auf den bestimmungsgemäßen Einsatz der Software in Verbindung mit dem gekauften oder gemieteten Terminal im Geschäftsbetrieb des Vertragspartners zur Entgegennahme kartengestützter Zahlungen für Waren und Leistungen im Präsenz- und/oder Fernabsatzgeschäft (vgl. Ziffer 1.1) und zeitlich stets auf die Laufzeit des Vertrages über die Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank VR Payment GmbH befristet.
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Gegenstand der Überlassung. 2.4.1 Die Überlassung eines POS-Terminals, im Wege des Kaufs oder der Miete umfasst ausschließlich die für den Betrieb gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung in der Grundkonfiguration erforderlichen Geräte. Zubehör, z.B. Akkus, Netzteile, Gerätetaschen, Bonrollen, Kassenkabel, zusätzliche Kabel, usw., ist gesondert zu erwerbener- werben. Zubehör und sonstige dem Vertragspartner von der Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von POS- Terminals überlassene Gegenstände unterliegen denselben Regeln wie POS -TerminalsPOS-Terminals. Ein POS-Terminal umfasst außerdem die SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen, die für die Teilnahme am Allgemeinen Allgemei- nen Netzbetrieb der Bank, einschließlich der Teilnahme des Vertragspartners am electronic cash-System zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Beginns der Überlassung erforderlich sind.
2.4.2 Für die Erbringung von Zusatzleistungen im Netzbetrieb der Bank können spezielle SoftwareProgramme Software-Programme und Funktionen Funk- tionen erforderlich sein. Werden Zusatzdienste nach Vertragsbeginn vereinbart, müssen die entsprechenden Zusatzprogramme Zusatz- programme und -funktionen auf den vom Vertragspartner hierfür eingesetzten Terminals installiert werden. Wenn die vom Vertragspartner bisher eingesetzten Terminals hierfür nicht geeignet sind, kann es erforderlich sein, dass er auf eigene Kosten geeignete Terminals erwirbt oder anmietet. Einzelheiten sind in den „Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen und Dienste" geregelt.
2.4.3 An der auf den überlassenen Terminals laufenden Software erhält der Vertragspartner ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses ist sachlich beschränkt auf den bestimmungsgemäßen Einsatz der Software in Verbindung mit dem gekauften oder gemieteten Terminal im Geschäftsbetrieb des Vertragspartners zur Entgegennahme kartengestützter kar- tengestützter Zahlungen für Waren und Leistungen im Präsenz- und/oder Fernabsatzgeschäft (vgl. Ziffer 1.1) und zeitlich stets auf die Laufzeit des Vertrages über die Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank befristet.
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