Gegenstand der Genossenschaft Musterklauseln

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft 1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. 2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Ein- richtungen und Dienstleistungen. 3) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes überneh- men. 4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat be- schließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. a. natürliche Personen,
Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft 3 § 3 Mitglieder 3 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 3 § 5 Eintrittsgeld 3 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 3 § 7 Kündigung der Mitgliedschaft 3-4 § 8 Übertragung des Geschäftsguthabens 4 § 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall 4 § 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person, Personenhandelsgesellschaft oder Personengesellschaft 4 § 11 Ausschließung eines Mitgliedes 4-5 § 12 Auseinandersetzung 5
Gegenstand der Genossenschaft. 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortba- re Wohnungsversorgung (gemeinnütziger Zweck) der Mitglieder der Genossenschaft. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaf- ten, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Lä- den, Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtun- gen und Dienstleistungen. (3) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossen- schaftsgesetzes übernehmen. (4) Die Genossenschaft führt ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wohnungsge- meinnützigkeit im Rahmen dieser Satzung. (5) Die Genossenschaft war am 31.12.1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt. (6) Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft erstreckt sich auf die Länder Berlin und Brandenburg. (7) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vor- stand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. (8) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausge- ben. Sie kann Genussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch bein- halten, gewähren.
Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Zweck der Genossenschaft ist eine gute, wirtschaftliche Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossen- schaft. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen in zukun- ftsweisenden Wohnanlagen zur Weiterentwicklung innovativer Wohnkonzepte im Wohnungsneubau, im Bestand und im Wohnumfeld. (2) Die Genossenschaft fördert ferner zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder die eigenständige Entwicklung einzelner Wohnprojekte bis zum Übergang in eine eigenständige Wirtschafts- und Rechtsform. Die Grundsätze der Satzung müssen dabei eingehalten werden. (3) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Die Mitglieder, die in Wohnungen der Genossenschaft wohnen, sollen sich in Hausgemeinschaften organisieren. Die Hausgemeinschaften verwalten die Liegenschaften und sind gegenüber der Genossenschaft verantwortlich. (4) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrich- tungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dien- stleistungen. (5) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Sie kann ihren Mit- gliedern Genussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. (6) Beteiligungen sind zulässig. (7) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen Mitglieder können werden (1) natürliche Personen, (2) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. (1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserk- lärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. (2) Jede Person, die einen Nutzungsvertrag für eine Genossenschaftswohnung abschließt, muss Mitglied der Genossenschaft sein. (3) Ein Bewerber kann vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats als investierendes Mitglied im Sinne von § 8 Abs. 2 GenG zugelassen werden. Über die Höchstzahl der investierenden Mitglieder sowie ü...
Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirt- schaften, errichten, erwerben und betreuen; sie kann alle im Bereich der Woh- nungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrich- tungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kultu- relle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Beteiligungen sind zulässig. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
Gegenstand der Genossenschaft. 2 Gegenstand
Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ist vorrangig eine gute sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, betreuen, bewirtschaften, vermitteln und veräußern. Sie kann alle im Be- reich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrich- tungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kultu- relle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vor- stand und Aufsichtsrat beschließen gemäß §27 die Voraussetzungen.
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