Gegenstand der Genossenschaft Musterklauseln

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand 1. Der Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vor- rangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsver- sorgung. 2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsfor- men bewirtschaften, errichten, vermitteln, erwerben, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobiliewirt- schaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrich- tungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. 3. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. 4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zu- gelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gem. § 28 die Voraus- setzungen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes ist ferner zulässig, wenn es sich um die Vermietung von Gewerbeobjekten handelt. 5. Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben und Genussrechte gewähren.
Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft 2 III. Mitgliedschaft § 3 Mitglieder 3 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 3 § 5 Eintrittsgeld 3 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 3 § 7 Kündigung der Mitgliedschaft 4 § 8 Übertragung des Geschäftsguthabens 4 § 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall 5 § 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft 5 § 11 Ausschließung eines Mitgliedes 5 § 12 Auseinandersetzung 6
Gegenstand der Genossenschaft. 2 Gegenstand der Genossenschaft (1) Gegenstand der Genossenschaft ist eine sichere und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches, generationenübergreifendes und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Darüber hinaus wirkt die Genossenschaft in das Quartier und gestaltet es mit. (2) Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben und Erbbaurechtsverträge abschließen, sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben und modernisieren. Sie kann Erbbaurechte vergeben, Nutzungsverträge abschließen und Wohnungen bewirtschaften. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. (3) Sie überlässt den Wohnraum ihren Mitgliedern zu an den Aufwendungen orientierten Nutzungsentgelten. (4) Sie will ihre Geschäftstätigkeit insbesondere im Raum Wiesbaden und Mainz entwickeln. (5) Beteiligungen sind zulässig. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
Gegenstand der Genossenschaft. 2 Gegenstand 1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mit- glieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. 2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft , des Städ- tebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Ge- werbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. 3. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nicht- mitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Zweck der Genossenschaft ist eine gute, wirtschaftliche und preisgünstige, gesunde, ökologische, sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen in zukunftsweisenden Wohnanlagen zur Weiterentwicklung innovativer Wohnkonzepte im Wohnungsneubau, im Bestand und im Wohnumfeld. Die Genossenschaft entzieht den Grund und Boden dauerhaft jeglicher spekulativen Verwertung. Die Genossenschaft hat die Verwirklichung von Projekten aus Wohnen verbunden mit Arbeiten und kreativer Entfaltung zum Ziel. Diese drei Säulen sind die Basis einer Lebenskultur, sie geben sich gegenseitig Struktur und befruchten sich gegenseitig. Durch die sich bildenden Synergien bringen sie lebendige, selbstbestimmte und besondere Orte hervor. Die Einbeziehung von Selbsthilfearbeiten soll möglich sein. (2) Die Genossenschaft fördert ferner zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder die eigenständige Entwicklung einzelner Wohnprojekte bis zum Übergang in eine eigenständige Wirtschafts- und Rechtsform. Die Grundsätze der Satzung müssen dabei eingehalten werden. (3) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Die Mitglieder, die in Wohnungen der Genossenschaft wohnen, sollen sich in Hausgemeinschaften organisieren. Die Hausgemeinschaften verwalten die Liegenschaften weitgehend selbst und sind gegenüber der Genossenschaft verantwortlich. (4) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen, Gärten und Folgeeinrichtungen, Läden, Räume für Gewerbebetriebe und für Initiativen, Veranstaltungsräume, Ateliers und Werkstätten, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen sowie Dienstleistungen. (5) Beteiligungen sind zulässig. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
Gegenstand der Genossenschaft. 2 Gegenstand
Gegenstand der Genossenschaft. 2 (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozialverantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Der bwv errichtet, erwirbt und bewirtschaftet Wohnungen in allen Rechts- und Nutzungsformen. Er überlässt diese zu angemessenen Preisen. (3) Er kann zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung seiner Mitglieder Ge- meinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbe- treibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen.
Gegenstand der Genossenschaft. 2 Gegenstand (1) Die Genossenschaft kann Immobilien in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, veräußern, bewirtschaften, betreuen, verwalten und vermitteln; hierzu zählen insbesondere alle Wohnungs-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Verkehrs- und Freizeitimmobilien und alle damit verbundenen Aufgaben im Dienstleistungsbe- reich. Sie kann ferner alle im Bereich des Grundstücks-, Wohnungs- und Immobilienwesens, des Städtebaus, der Infrastruktur und der Raumordnung anfallenden Aufgaben übernehmen. Dazu gehören auch soziale, wirtschaftli- che und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann Vermögen verwalten sowie Versicherungen und Finanzierungen vermitteln und Unternehmens- und sonstige Beratungen durchführen. (2) Die Genossenschaft kann auch sonstige Geschäfte tätigen, die geeignet sind, dem Zweck der Genossen- schaft zu dienen. (3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.