Common use of Gegenstand des AVV Clause in Contracts

Gegenstand des AVV. Gegenstand dieses AVVs ist die Verarbeitung Personenbezogener Daten gemäß Anlage 1 im Zusammenhang mit den folgenden Services: Als einfaches und unkompliziertes Analysewerkzeug für nicht-technische Personen bietet Visitor Analytics eine leicht verständliche Webanalyse und eine anwenderfreundliche Benutzererfahrung für Personen, die nicht sehr technisch begabt sind. Einmal in eine Webseite integriert, bietet die Visitor Analytics App Echtzeiteinblicke über jeden Besucher und sein Verhalten. Diese Informationen können verwendet werden, um mit den Besuchern zu interagieren und die Verkaufsprozesse des Kunden erheblich zu verbessern. Grundsätzlich kann der Kunde seine Besucher, neue Besucher, IP-Adressen (wenn die IP-Anonymisierung nicht aktiviert ist), Seitenbesuche, Absprungraten, Konversionen und sogar Live-Besucher ab dem Moment ihres Besuchs auf der Webseite monitoren.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag (“Avv”), Auftragsverarbeitungsvertrag (“Avv”)

Gegenstand des AVV. Gegenstand dieses AVVs ist die Verarbeitung Personenbezogener personenbezogener Daten gemäß Anlage 1 im Zusammenhang mit den folgenden Services: Als einfaches und unkompliziertes Analysewerkzeug für nicht-technische Personen bietet Visitor Analytics TWIPLA eine leicht verständliche Webanalyse und eine anwenderfreundliche Benutzererfahrung für Personen, die nicht sehr technisch begabt sind. Einmal in eine Webseite integriert, bietet die Visitor Analytics TWIPLA App (“App”) Echtzeiteinblicke über jeden Besucher und sein Verhalten. Diese Informationen können verwendet werden, um mit den Besuchern zu interagieren und die Verkaufsprozesse des Kunden erheblich zu verbessern. Grundsätzlich kann der Kunde seine Besucher, neue Besucher, IP-Adressen (wenn die IP-Anonymisierung nicht aktiviert ist), Seitenbesuche, Absprungraten, Konversionen und sogar Live-Besucher ab dem Moment ihres Besuchs auf der Webseite monitoren.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag (“Avv”), Auftragsverarbeitungsvertrag (“Avv”)