Common use of Gehalt und Entgelt Clause in Contracts

Gehalt und Entgelt. E.1. ALLGEMEINE REGELUNGEN Die Gehaltsordnung legt die Höhe der Mindestgrund- gehälter fest. Dabei wird die Gehaltsordnung nach Verwendungsgruppen (I bis IX) sowie nach Gehalts- stufen gegliedert. Hinsichtlich der Lehrlingsentschädi- gung gilt der facheinschlägige Kollektivvertrag (Ge- haltstafel), im Zweifel die entsprechende Tafel des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes. Die angeschlossene Gehaltsordnung bildet einen we- sentlichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Die Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen, dass sie dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Ar- beitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen. Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist der Bezug zum Ende des Dienstverhältnisses fällig. Variable Ge- haltsbestandteile (Zuschläge etc) werden im Folge- monat ausbezahlt. Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrichtun- gen in den einzelnen Verwendungsgruppen ist keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführten Be- rufsbezeichnungen. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in der Verwendungs- gruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Verwendungsgruppe zugewiesen, deren Aufga- benkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. Leistet ein Arbeitnehmer Arbeiten, die für zwei oder mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- len, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. E.1.1. Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- gruppe der Gehaltsordnung erfolgt nach der Art der Beschäftigung. Die Einstufung in eine bestimmte Ge- haltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten (siehe B.2.). E.1.2. Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe er- folgt nach jeweils 2 Dienstjahren. Für alle Arbeitneh- mer, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 10. und 31. 3. liegt, gilt der 1. 1. als Vorrückungstermin. Für alle Arbeitnehmer, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 4. und 30. 9. liegt, gilt der 1. 7. als Vorrückungster- min. E.2. VERWENDUNGSGRUPPEN‌ Stichtags- und Übergangsregelung: Anhang 1 (Seite 33) gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 2. 2010 begonnen haben. Anhang 2 (Seite 34) gilt für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. 2. 2010 beginnen. Für Arbeitnehmer, die gemäß Anhang 1 in Verwen- dungsgruppe V bzw IV einzustufen wären, gemäß An- hang 2 aber in Verwendungsgruppe Va bzw III einge- stuft werden, sind bisherige Überzahlungen der Ver- wendungsgruppe V bzw IV auf das Gehalt anzurech- nen. Einschlägige Betriebsvereinbarungen sind ent- sprechend anzupassen. E.3. GEHALTSTAFEL Siehe Anhang 3, Seite 35 E.4. ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE E.4.1. Nachtdienste

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Gehalt und Entgelt. E.1. ALLGEMEINE REGELUNGEN Allgemeine Regelungen Die Gehaltsordnung legt die Höhe der Mindestgrund- gehälter Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltsordnung nach Verwendungsgruppen (I bis IX) sowie nach Gehalts- stufen Gehaltsstufen gegliedert. Hinsichtlich der Lehrlingsentschädi- gung Lehrlingsentschädigung gilt der facheinschlägige Kollektivvertrag (Ge- haltstafelGehaltstafel), im Zweifel die entsprechende Tafel des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes. Die angeschlossene Gehaltsordnung bildet einen we- sentlichen wesentlichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Die Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen, dass sie dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Ar- beitstag Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen. Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist der Bezug zum Ende des Dienstverhältnisses fällig. Variable Ge- haltsbestandteile Gehaltsbestandteile (Zuschläge etc.) werden im Folge- monat Folgemonat ausbezahlt. Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrichtun- gen Verrichtungen in den einzelnen Verwendungsgruppen ist keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführten Be- rufsbezeichnungenBerufsbezeichnungen. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in der Verwendungs- gruppenbeschreibung Verwendungsgrup- penbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Verwendungsgruppe Ver- wendungsgruppe zugewiesen, deren Aufga- benkreis Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. Leistet ein Arbeitnehmer Arbeiten, die für zwei oder mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- lenzuzuteilen, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. E.1.1. Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe der Gehaltsordnung erfolgt nach der Art der Beschäftigung. Die Einstufung in eine bestimmte Ge- haltsstufe Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten (siehe B.2.). E.1.2. Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe er- folgt erfolgt nach jeweils 2 Dienstjahren. Für alle Arbeitneh- merArbeitnehmer, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 101.10. und 31. 331.3. liegt, gilt der 1. 11.1. als Vorrückungstermin. Für alle Arbeitnehmer, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 41.4. und 30. 930.9. liegt, gilt der 1. 71.7. als Vorrückungster- minVorrückungstermin. E.2. VERWENDUNGSGRUPPEN‌ Verwendungs- gruppen Stichtags- und Übergangsregelung: Anhang 1 (Seite 33) gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 2. 2010 01.02.2010 begonnen haben. Anhang 2 (Seite 34) gilt für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. 2. 2010 01.02.2010 beginnen. Für Arbeitnehmer, die gemäß Anhang 1 in Verwen- dungsgruppe Verwendungs-gruppe V bzw bzw. IV einzustufen wären, gemäß An- hang Anhang 2 aber in Verwendungsgruppe Va bzw bzw. III einge- stuft eingestuft werden, sind bisherige Überzahlungen der Ver- wendungsgruppe Verwendungsgruppe V bzw bzw. IV auf das Gehalt anzurech- nenanzurechnen. Einschlägige Betriebsvereinbarungen sind ent- sprechend entsprechend anzupassen. E.3. GEHALTSTAFEL Siehe Gehaltstafel siehe Anhang 3, Seite 35 3 E.4. ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE Zulagen und Zuschläge Gilt ab 01.03.2019 E.4.1. Nachtdienste

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Gehalt und Entgelt. E.1. ALLGEMEINE REGELUNGEN Allgemeine Regelungen Die Gehaltsordnung legt die Höhe der Mindestgrund- gehälter fest. Dabei wird die Gehaltsordnung nach Verwendungsgruppen Ver- wendungsgruppen (I bis IX) sowie nach Gehalts- stufen Gehaltsstufen gegliedert. Hinsichtlich der Lehrlingsentschädi- gung Lehrlingsentschädigung gilt der facheinschlägige Kollektivvertrag (Ge- haltstafelGehaltstafel), im Zweifel die entsprechende Tafel des Kollektivvertrages für Angestellte Ange- stellte des Gewerbes. Die angeschlossene Gehaltsordnung bildet einen we- sentlichen wesent- lichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Die Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen, dass sie dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Ar- beitstag Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen. Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist der Bezug zum Ende des Dienstverhältnisses fällig. Variable Ge- haltsbestandteile (Zuschläge etc) werden im Folge- monat ausbezahlt. Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrichtun- gen Verrichtungen in den einzelnen Verwendungsgruppen ist keine erschöpfendeerschöp- fende. Dasselbe gilt von den angeführten Be- rufsbezeichnungenBerufsbezeich- nungen. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in der Verwendungs- gruppenbeschreibung Verwendungsgrup- penbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Verwendungsgruppe Ver- wendungsgruppe zugewiesen, deren Aufga- benkreis Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. Leistet ein Arbeitnehmer Arbeiten, die für zwei oder mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- lenzuzuteilen, deren Aufgaben Auf- gaben er vorwiegend erledigt. E.1.1. Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe der Gehaltsordnung erfolgt nach der Art der Beschäftigung. Die Einstufung in eine bestimmte Ge- haltsstufe Gehaltsstufe der Gehaltsordnung Gehalts- ordnung erfolgt nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten Vor- dienstzeiten (siehe B.2.). E.1.2. Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe er- folgt erfolgt nach jeweils 2 Dienstjahren. Für alle Arbeitneh- merArbeitnehmer, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 101.10. und 31. 331.3. liegt, gilt der 1. 11.1. als Vorrückungstermin. Für alle Arbeitnehmer, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 41.4. und 30. 930.9. liegt, gilt der 1. 71.7. als Vorrückungster- minVorrückungstermin. E.2. VERWENDUNGSGRUPPEN‌ Verwen- dungs- gruppen Stichtags- und Übergangsregelung: Anhang 1 (Seite 33) gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 2. 2010 01.02.2010 begonnen haben. Anhang 2 (Seite 34) gilt für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. 2. 2010 01.02.2010 beginnen. Für Arbeitnehmer, die gemäß Anhang 1 in Verwen- dungsgruppe Verwendungs- gruppe V bzw bzw. IV einzustufen wären, gemäß An- hang Anhang 2 aber in Verwendungsgruppe Va bzw bzw. III einge- stuft eingestuft werden, sind bisherige Überzahlungen der Ver- wendungsgruppe Verwendungsgruppe V bzw bzw. IV auf das Gehalt anzurech- nenanzurechnen. Einschlägige Betriebsvereinbarungen Betriebs- vereinbarungen sind ent- sprechend entsprechend anzupassen. E.3. GEHALTSTAFEL Siehe Gehaltstafel siehe Anhang 3, Seite 35 3 E.4. ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE Zulagen und Zuschläge E.4.1. Nachtdienste

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Gehalt und Entgelt. E.1. ALLGEMEINE REGELUNGEN Allgemeine Regelungen Die Gehaltsordnung legt die Höhe der Mindestgrund- gehälter fest. Dabei wird die Gehaltsordnung nach Verwendungsgruppen Ver- wendungsgruppen (I bis IX) sowie nach Gehalts- stufen Gehaltsstufen gegliedert. Hinsichtlich der Lehrlingsentschädi- gung Lehrlingsentschädigung gilt der facheinschlägige Kollektivvertrag (Ge- haltstafelGehaltstafel), im Zweifel die entsprechende Tafel des Kollektivvertrages für Angestellte Ange- stellte des Gewerbes. Die angeschlossene Gehaltsordnung bildet einen we- sentlichen wesent- lichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Die Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen, dass sie dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Ar- beitstag Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen. Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist der Bezug zum Ende des Dienstverhältnisses fällig. Variable Ge- haltsbestandteile (Zuschläge etc) werden im Folge- monat ausbezahlt. Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrichtun- gen Verrichtungen in den einzelnen Verwendungsgruppen ist keine erschöpfendeerschöp- fende. Dasselbe gilt von den angeführten Be- rufsbezeichnungenBerufsbezeich- nungen. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in der Verwendungs- gruppenbeschreibung Verwendungsgrup- penbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Verwendungsgruppe Ver- wendungsgruppe zugewiesen, deren Aufga- benkreis Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. Leistet ein Arbeitnehmer Arbeiten, die für zwei oder mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- lenzuzuteilen, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. E.1.1. Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe der Gehaltsordnung erfolgt nach der Art der Beschäftigung. Die Einstufung in eine bestimmte Ge- haltsstufe Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten (siehe B.2.). E.1.2. Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe er- folgt erfolgt nach jeweils 2 Dienstjahren. Für alle Arbeitneh- merArbeitnehmer, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 101.10. und 31. 331.3. liegt, gilt der 1. 11.1. als Vorrückungstermin. Für alle Arbeitnehmer, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 41.4. und 30. 930.9. liegt, gilt der 1. 71.7. als Vorrückungster- minVorrückungstermin. E.2. VERWENDUNGSGRUPPEN‌ Verwendungs- gruppen Stichtags- und Übergangsregelung: Anhang 1 (Seite 33) gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 2. 2010 01.02.2010 begonnen haben. Anhang 2 (Seite 34) gilt für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. 2. 2010 01.02.2010 beginnen. Für Arbeitnehmer, die gemäß Anhang 1 in Verwen- dungsgruppe Verwendungs- gruppe V bzw bzw. IV einzustufen wären, gemäß An- hang Anhang 2 aber in Verwendungsgruppe Va bzw bzw. III einge- stuft eingestuft werden, sind bisherige Überzahlungen der Ver- wendungsgruppe Verwendungsgruppe V bzw bzw. IV auf das Gehalt anzurech- nenanzurechnen. Einschlägige Betriebsvereinbarungen sind ent- sprechend entsprechend anzupassen. E.3. GEHALTSTAFEL Siehe Gehaltstafel siehe Anhang 3, Seite 35 3 E.4. ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE Zulagen und Zuschläge E.4.1. Nachtdienste

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Gehalt und Entgelt. E.1. ALLGEMEINE REGELUNGEN Allgemeine Regelungen Die Gehaltsordnung legt die Höhe der Mindestgrund- gehälter Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltsordnung nach Verwendungsgruppen Verwendungsgrup- pen (I bis IX) sowie nach Gehalts- stufen Gehaltsstufen gegliedert. Hinsichtlich der Lehrlingsentschädi- gung gilt der facheinschlägige Kollektivvertrag (Ge- haltstafel), im Zweifel die entsprechende Tafel des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes. Die angeschlossene Gehaltsordnung Gehaltstafel bildet einen we- sentlichen Bestandteil wesentlichen Be- standteil dieses Kollektivvertrages. Die Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen, dass sie dem Arbeitnehmer den Beschäftigten spätestens am letzten Ar- beitstag Arbeitstag des Kalendermonats Kalen- dermonats zur Verfügung stehen. Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Bezug zum zu des- sen Ende des Dienstverhältnisses fällig. Variable Ge- haltsbestandteile Gehaltsbestandteile (Zuschläge etc) werden im Folge- monat Folgemonat ausbezahlt. Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrichtun- gen Verrichtungen in den einzelnen Verwendungsgruppen ist keine erschöpfende. Dasselbe Das- selbe gilt von den für die angeführten Be- rufsbezeichnungenBerufsbezeichnungen. ArbeitnehmerBeschäftigte, deren Tätigkeit in der Verwendungs- gruppenbeschreibung Verwendungsgruppenbe- schreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Verwendungsgruppe Verwendungs- gruppe zugewiesen, deren Aufga- benkreis Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. Leistet ein Arbeitnehmer Leisten Beschäftigte Arbeiten, die für zwei oder mehrere Beschäftigungsgruppen Be- schäftigungsgruppen charakteristisch sind, dann ist er sind sie jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- lenzuzuteilen, deren Aufgaben er von ihnen jeweils vorwiegend erledigterledigt werden. E.1.1. Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe der Gehaltsordnung Ge- haltsordnung erfolgt nach der Art der Beschäftigung. Die Einstufung Ein- stufung in eine bestimmte Ge- haltsstufe Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt er- folgt nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten (siehe B.2.). E.1.2. Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe er- folgt nach jeweils erfolgt alle 2 DienstjahrenJahre gemäß Stichtag. Für alle Arbeitneh- merBeschäftigten, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 101.10. und 31. 331.3. liegt, gilt der 1. 11.1. als Vorrückungstermin. Für alle ArbeitnehmerBeschäftigten, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 41.4. und 30. 930.9. liegt, gilt der 1. 71.7. als Vorrückungster- minVorrückungstermin. E.2. VERWENDUNGSGRUPPEN‌ Verwendungs- gruppen Stichtags- und Übergangsregelung: Anhang 1 (Seite 33) gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 2. 2010 1.2.2010 begonnen haben. Anhang 2 (Seite 34) gilt für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. 2. 2010 1.2.2010 beginnen. Für ArbeitnehmerBeschäftigte, die gemäß Anhang 1 in Verwen- dungsgruppe Verwendungsgruppe V bzw IV einzustufen wären, gemäß An- hang Anhang 2 aber in Verwendungsgruppe Verwen- dungsgruppe Va bzw III einge- stuft eingestuft werden, sind bisherige Überzahlungen Über- zahlungen der Ver- wendungsgruppe Verwendungsgruppe V bzw IV auf das Gehalt anzurech- nenanzurechnen. Einschlägige Betriebsvereinbarungen sind ent- sprechend anzupassen. E.3. GEHALTSTAFEL Siehe Gehaltstafel siehe Anhang 3, Seite 35 3 E.4. ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE Zulagen und Zu- schläge E.4.1. Nachtdienste

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Samples: Vereinbarung

Gehalt und Entgelt. E.1. ALLGEMEINE REGELUNGEN Allgemeine Regelungen Die Gehaltsordnung legt die Höhe der Mindestgrund- gehälter Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltsordnung nach Verwendungsgruppen (( I bis IXIX ) sowie nach Gehalts- stufen Gehaltsstufen gegliedert. Hinsichtlich der Lehrlingsentschädi- gung Lehrlingsentschädigung gilt der facheinschlägige Kollektivvertrag (Ge- haltstafelGehaltstafel), im Zweifel die entsprechende Tafel des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes. Die angeschlossene Gehaltsordnung bildet einen we- sentlichen wesentlichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Die Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen, dass sie dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Ar- beitstag Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen. Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist der Bezug zum Ende des Dienstverhältnisses fällig. Variable Ge- haltsbestandteile (Zuschläge etc) werden im Folge- monat ausbezahlt. Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrichtun- gen Verrichtungen in den einzelnen Verwendungsgruppen ist keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführten Be- rufsbezeichnungenBerufsbezeichnungen. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in der Verwendungs- gruppenbeschreibung Verwendungsgruppen- beschreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Verwendungsgruppe Verwendungs- gruppe zugewiesen, deren Aufga- benkreis Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. Leistet ein Arbeitnehmer Arbeiten, die für zwei oder mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- lenzuzuteilen, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. E.1.1. Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe der Gehaltsordnung erfolgt nach der Art der Beschäftigung. Die Einstufung in eine bestimmte Ge- haltsstufe Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten (siehe B.2.), wobei Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres keine Berücksichtigung finden. E.1.2. Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe er- folgt erfolgt nach jeweils 2 Dienstjahren. Für alle Arbeitneh- merArbeitnehmer, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 101.10. und 31. 331.3. liegt, gilt der 1. 11.1. als Vorrückungstermin. Für alle Arbeitnehmer, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 41.4. und 30. 930.9. liegt, gilt der 1. 71.7. als Vorrückungster- minVorrückungstermin. E.2. VERWENDUNGSGRUPPEN‌ Stichtags- und Übergangsregelung: Verwen- dungs- gruppen siehe Anhang 1 (Seite 33) gilt E.3. Gehalts- tafeln siehe Anhang 2A und Anhang 2B E.4. Zulagen und Zuschläge E.4.1. Nachtdienste E.4.1.1. Wachende Nachtdienste Für wachende Nachtdienste in Einrichtungen mit Dauerbetrieb gebührt ein Pauschalzuschlag von Euro 26,20 pro Nacht. E.4.1.3. Mobile Einsätze in Mobilen Diensten Arbeitnehmer mit mobilen Einsätzen erhalten für DienstverhältnisseEinsatzstunden, die vor dem 1zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr liegen, pro Stunde einen 50%igen Zuschlag auf ihr Grundgehalt. 2E.4.1.4. 2010 begonnen haben. Anhang 2 (Seite 34) gilt für DienstverhältnisseTurnus- dienste Für Turnusdienste, die nach 22.00 Uhr enden (z. b. Abenddienste in Beratungsstellen) gebührt je Stunde ab dem 122.00 Uhr ein Zuschlag von Euro 3,30. 2E.4.2. 2010 beginnen. Für Arbeitnehmer, die gemäß Anhang 1 in Verwen- dungsgruppe V bzw IV einzustufen wären, gemäß An- hang 2 aber in Verwendungsgruppe Va bzw III einge- stuft werden, sind bisherige Überzahlungen der Ver- wendungsgruppe V bzw IV auf das Gehalt anzurech- nen. Einschlägige Betriebsvereinbarungen sind ent- sprechend anzupassen. E.3. GEHALTSTAFEL Siehe Anhang 3, Seite 35 E.4. ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE E.4.1. NachtdiensteSonn- und Feiertags- dienste

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Gehalt und Entgelt. E.1. ALLGEMEINE REGELUNGEN Allgemeine Regelungen Die Gehaltsordnung legt die Höhe der Mindestgrund- gehälter Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltsordnung nach Verwendungsgruppen (I bis IX) sowie nach Gehalts- stufen Gehaltsstufen gegliedert. Hinsichtlich der Lehrlingsentschädi- gung Lehrlingsentschädigung gilt der facheinschlägige Kollektivvertrag (Ge- haltstafelGehaltstafel), im Zweifel die entsprechende Tafel des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes. Die angeschlossene Gehaltsordnung bildet einen we- sentlichen wesentlichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Die Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen, dass sie dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Ar- beitstag Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen. Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist der Bezug zum Ende des Dienstverhältnisses fällig. Variable Ge- haltsbestandteile Gehaltsbestandteile (Zuschläge etc.) werden im Folge- monat Folgemonat ausbezahlt. Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrichtun- gen Verrichtungen in den einzelnen Verwendungsgruppen ist keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführten Be- rufsbezeichnungenBerufsbezeichnungen. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in der Verwendungs- gruppenbeschreibung Verwendungsgrup- penbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Verwendungsgruppe Ver- wendungsgruppe zugewiesen, deren Aufga- benkreis Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. Leistet ein Arbeitnehmer Arbeiten, die für zwei oder mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- lenzuzuteilen, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. E.1.1. Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe der Gehaltsordnung erfolgt nach der Art der Beschäftigung. Die Einstufung in eine bestimmte Ge- haltsstufe Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten (siehe B.2.). E.1.2. Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe er- folgt erfolgt nach jeweils 2 Dienstjahren. Für alle Arbeitneh- merArbeitnehmer, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 101.10. und 31. 331.3. liegt, gilt der 1. 11.1. als Vorrückungstermin. Für alle Arbeitnehmer, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 41.4. und 30. 930.9. liegt, gilt der 1. 71.7. als Vorrückungster- minVorrückungstermin. E.2. VERWENDUNGSGRUPPEN‌ Verwendungs- gruppen Stichtags- und Übergangsregelung: Anhang 1 (Seite 33) gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 2. 2010 01.02.2010 begonnen haben. Anhang 2 (Seite 34) gilt für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. 2. 2010 01.02.2010 beginnen. Für Arbeitnehmer, die gemäß Anhang 1 in Verwen- dungsgruppe Verwendungs- gruppe V bzw bzw. IV einzustufen wären, gemäß An- hang Anhang 2 aber in Verwendungsgruppe Va bzw bzw. III einge- stuft eingestuft werden, sind bisherige Überzahlungen der Ver- wendungsgruppe Verwendungsgruppe V bzw bzw. IV auf das Gehalt anzurech- nenanzurechnen. Einschlägige Betriebsvereinbarungen sind ent- sprechend entsprechend anzupassen. E.3. GEHALTSTAFEL Siehe Gehaltstafel siehe Anhang 3, Seite 35 3 E.4. ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE Zulagen und Zuschläge Gilt ab 01.03.2018 E.4.1. Nachtdienste

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