Geltungskontrolle Musterklauseln

Geltungskontrolle. In der ersten Phase wird untersucht, ob individuell von einer Partei vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Vertragsbe- standteil erhoben worden sind. Von einer Partei einseitig vorformulierte und ausgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen können anders als die gesetzlichen Regelungen nicht von selbst zum Vertragsinhalt werden. Dafür bedarf es der Annahme der anderen Partei. Mangels solch einer Annahme sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verbind- lich. Für eine verbindliche Annahme ist mithin die Verweisung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen während der Vertragsbildung und auch die Kenntnisnahme der anderen Partei vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich. Z.B. wird einer Quittung, einem Bestätigungsbrief oder einer Karte, die der Gegenpartei nach dem Vertragsabschluss übergeben wird, die Wirkung nicht gewährt, den Ver- tragsinhalt zu verändern. Auch das Schweigen des Verbrauchers gegen die ihm nach dem Vertragsabschluss auf dieser Weise zugesandten oder ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhebt diese Doku- mente nicht zum Vertragsbestandteil. Selbst wenn beim Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen durch Verweisung in den Vertrag einbezogen werden, sollte der Text, in dem sie sich befinden, klar und verständlich abgefasst werden (Transparenzgebot)9. Andernfalls bedeutet es, dass der Verbraucher kei- ne Möglichkeit hatte, sich vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Kenntnis zu verschaffen. So z.B. sind die Allgemeinen Geschäfts- bedingungen, die wegen der Größe des Schriftbildes schlecht lesbar sind, unverbindlich. Es wird nämlich auch überwiegend angenommen, dass der Art. 1266 Abs. 2 türk. Handelsgesetz über allgemeine Versiche- rungsbedingungen, in der die mühelose Lesbarkeit vorausgesetzt wird, nicht nur im Bereich der Versicherungsverträge, sondern generell für alle mesi, s.4, 81 vd.; vgl. Xxxx XXXXXXX, Açık İçerik Denetimi Yoluyla Tüketicinin Genel İşlem Şartlarına Karşı Korunması, İzmir 2003, s.39 vd.

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  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.