Gemeingefahren Musterklauseln

Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah- men von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzlichen Haftpflichtansprü- che wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Not- schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); • dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverthältnissen überlassen wurden; • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
Gemeingefahren wegen Schäden jeglicher Art, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegs- ereignissen, anderen feindseligen Handlungen (gleichgültig, ob Krieg erklärt ist oder nicht), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand und deren Folgewirkungen beruhen, und zwar gleichgültig, ob der sich daraus ergebende Schaden zufällig oder absichtlich entstanden ist; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Gemeingefahren wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfü- gungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt zu Punkt 4.3 (Gewässerschäden) dieser BBR für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Na- turkräfte ausgewirkt haben.
Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
Gemeingefahren wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General- streik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen.
Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich > auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun- gen, Aufruhr, inneren Unruhen, General- streik, illega- lem Streik oder > unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß- nahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Gewässerveränderungen oder Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Gemeingefahren. 7 Eingeschlossene Schäden