Gemeingefahren Musterklauseln

Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Riskobeschreibungen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 23.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche- rungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Abweichend von Ziffer 23.3.1 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich > auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun- gen, Aufruhr, inneren Unruhen, General- streik, illega- lem Streik oder > unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß- nahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Gemeingefahren wegen Schäden jeglicher Art, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegs- ereignissen, anderen feindseligen Handlungen (gleichgültig, ob Krieg erklärt ist oder nicht), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand und deren Folgewirkungen beruhen, und zwar gleichgültig, ob der sich daraus ergebende Schaden zufällig oder absichtlich entstanden ist; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
Gemeingefahren wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfü- gungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt zu Punkt 4.3 (Gewässerschäden) dieser BBR für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Na- turkräfte ausgewirkt haben.
Gemeingefahren wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General- streik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen.
Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Gewässerveränderungen oder Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Gemeingefahren. Eingeschlossene Schäden E Gemeinsames zu A, B und D Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitver- sicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her- beigeführt haben. Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht- versicherung (AHB) – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereig- nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder ein- tritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. (1) der Zusatzbe- dingungen) ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. (1) der Zusatzbedingungen) selbst. Besondere Bedingungen für öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Gemeingefahren wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General- streik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt zu § 4 Nr. 2 AHB 2008 (Gewässerschäden) dieser Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur PHV für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.