Common use of Gemeingefahren Clause in Contracts

Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah- men von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzlichen Haftpflichtansprü- che wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Not- schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); • dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverthältnissen überlassen wurden; • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.

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Gemeingefahren. 7. Eingeschlossene Schäden E Gemeinsames zu A, B und D Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitver- sicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her- beigeführt haben. Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht- versicherung (AHB) – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich unmittelbar oder mittelbar auf KriegsereignissenKriegsereig- nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah- men Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und sind abweichend von Ziffer 7.6 1.1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage)ohne dass ein Gewässerschaden droht oder ein- tritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden habendadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. (1) der Zusatzbe- dingungen) ausgetreten sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherer ersetzt die gesetzlichen Haftpflichtansprü- che wegen Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Kosten Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. (1) der Zusatzbedingungen) selbst. Besondere Bedingungen für die notwendige Auswechslung öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz (z. B. Not- schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen EinbruchsUSchadG); • dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverthältnissen überlassen wurden; • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.

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Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah- men Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Eingeschlossen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Ergänzung Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Rettungskosten gem. Ziffer 4.3 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers-, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Abweichend von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage)4.2 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzlichen Haftpflichtansprü- che wegen der Kosten gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mitversichert für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Not- schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagenden Fall, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); • dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverthältnissen überlassen wurden; • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachendass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.

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Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen HandlungenHandlun- gen, Aufruhr, inneren Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah- men Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Eingeschlossen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Ergänzung Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuch- tigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 13.8.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeid- bar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Abweichend von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage)13.7.6 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzlichen Haftpflichtansprü- che wegen der Kosten gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mit- versichert für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Not- schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagenden Fall, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); • dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverthältnissen überlassen wurden; • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachendass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.

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Samples: www.fvv.de

Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich un- mittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik Generalstreik oder unmittelbar unmittel- bar auf Verfügungen oder Maßnah- men Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (§ 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch Generalschlüssel bzwauf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Codekarten für eine Schließanlage)Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die sich rechtmäßig im Gewahrsam dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Rettungskosten gem. § 8.3 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungs- nehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Abweichend von § 8.2 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzlichen Haftpflichtansprü- che wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Not- schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); • dem Abhandenkommen von Schlüsselnoder andere Personen, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Ausbildungs-gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, Arbeits- oder Dienstverthältnissen überlassen wurden; • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachenmitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.

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Samples: degenia.de

Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah- men Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Eingeschlossen Riskobeschreibungen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 23.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen in Ergänzung auch des Versiche- rungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Abweichend von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage)23.3.1 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzlichen Haftpflichtansprü- che wegen der Kosten gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mitversichert für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Not- schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagenden Fall, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); • dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverthältnissen überlassen wurden; • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachendass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.

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Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah- men Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Eingeschlossen Risikobeschreibungen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 22.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen in Ergänzung auch des Versiche- rungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Abweichend von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage)22.3.1 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzlichen Haftpflichtansprü- che wegen der Kosten gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mitversichert für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Not- schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagenden Fall, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); • dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverthältnissen überlassen wurden; • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachendass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.

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Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen HandlungenHandlun- gen, Aufruhr, inneren Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah- men Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Eingeschlossen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Ergänzung Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuch- tigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 14.8.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeid- bar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Abweichend von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage)14.7.6 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzlichen Haftpflichtansprü- che wegen der Kosten gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mit- versichert für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Not- schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagenden Fall, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); • dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverthältnissen überlassen wurden; • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachendass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.

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Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah- men Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine SchließanlageSchließ- anlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzlichen Haftpflichtansprü- che Haftpflichtan- sprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Not- schlossNotschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem ZeitpunktZeit- punkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft Gemein- schaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); • dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverthältnissen überlassen wurden; • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.

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