Gemeinnützigkeit einer Stiftung. Zweck der Errichtung und die Ziele der Mittelverwen- dung sind bei Stiftungen regelmäßig auf die Erreichung gemeinnütziger Zwecke gerichtet. Der Anreiz liegt ins- besondere beim erhöhten Spendenabzug für Zuwen- dungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung. Durch diesen können im Veranlagungszeit- raum der Zuwendung und in den folgenden neun Ver- anlagungszeiträumen bis zu 1 Mio. Euro an Spenden (bei Eheleuten bis zu 2 Mio. Euro) in der Einkommen- steuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden. Nicht abzugsfähig sind Spenden in das ver- brauchbare Vermögen einer Stiftung. Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnüt- zigkeit ist zum einen die Einbindung der Satzungsbe- stimmungen aus Anlage 1 zu § 60 AO in den Gesell- schaftsvertrag (Punkt 3.4 Listenpunkt 1). Daneben muss die tatsächliche Geschäftsführung auf die aus- schließliche und unmittelbare Erfüllung der steuer-
Appears in 3 contracts
Gemeinnützigkeit einer Stiftung. Zweck der Errichtung und die Ziele der Mittelverwen- dung Mittelverwendung sind bei Stiftungen regelmäßig auf die Erreichung gemeinnütziger gemein- nütziger Zwecke gerichtet. Der Anreiz liegt ins- besondere insbesondere beim erhöhten Spendenabzug für Zuwen- dungen Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung. Durch diesen können im Veranlagungszeit- raum Veranlagungszeitraum der Zuwendung Zu- wendung und in den folgenden neun Ver- anlagungszeiträumen Veranlagungszeit- räumen bis zu 1 Mio. Euro an Spenden (bei Eheleuten bis zu 2 Mio. Euro) in der Einkommen- steuererklärung steuermindernd Einkommensteuererklärung steu- ermindernd berücksichtigt werden. Nicht abzugsfähig sind Spenden in das ver- brauchbare verbrauchbare Vermögen einer StiftungStif- tung. Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnüt- zigkeit Gemeinnützig- keit ist zum einen die Einbindung der Satzungsbe- stimmungen Satzungsbestim- mungen aus Anlage 1 zu § 60 AO in den Gesell- schaftsvertrag Gesellschafts- vertrag (Punkt 3.4 Listenpunkt 1). Daneben muss die tatsächliche tat- sächliche Geschäftsführung auf die aus- schließliche ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuer-steuerbegünstigten Zwecke ausgerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuerver- günstigungen enthält.
Appears in 1 contract
Samples: Merkblatt: Gemeinnützige Gesellschaften Im Vergleich