Gemeinsame Kontrolle. (1) Jede Partei akzeptiert, dass auf Antrag der anderen Partei eine gemeinsame Kontrolle durchgeführt werden kann, um die Pflanzenschutzlage und die in Artikel 2 genannten Massnahmen zur Erzielung eines gleichwertigen Schutzes zu prüfen.
(2) Bei der gemeinsamen Kontrolle werden an der Grenze Sendungen aus dem Gebiet einer der Parteien auf ihre Übereinstimmung mit den Pflanzenschutzvor- schriften überprüft.
(3) Diese Kontrolle erfolgt nach dem Verfahren, das der Ausschuss auf Vorschlag der «Pflanzenschutz»-Arbeitsgruppe festlegt.